24 zweite verteidigungsschrift (1543)
In der Vorrede ¹ zur zweiten Verteidigungsschrift nimmt Bucer allgemein
auf Billicks »Iudicium« Bezug und verwahrt sich gegen die Angriffe und Verleumdungen
des Kölner Klerus. Er verteidigt den Plan des Erzbischofs, mit
ihm zusammen im Kurfürstentum Köln eine umfassende kirchliche Reform
durchzuführen und will »allein zu gut den einfeltigen, blöden vnd doch Gotsfo
ᵉ rchtigen gewissen diese antwort« ² geben. Seine Absicht ist es, in dieser
Schrift die ihm besonders wichtigen Hauptstücke der christlichen Religion
»weyter zu erklären vnd gegen diesen Deputaten vnd anderen Sophisten ³ zu
verteidingen.« ⁴
Im ersten Artikel ⁵ behandelt er die Frage der Erbsünde und der Erlösung
durch Christus auseinander. Im zweiten Artikel ⁶ erörtert er die guten Werke
und die Rechtfertigung. In diesen ersten beiden Artikeln argumentiert er ähnlich
wie in der ersten Verteidigungsschrift und im Reformationsentwurf.
Im dritten Artikel ⁷ befaßt er sich in aller Ausführlichkeit mit der Heiligenverehrung.
Er geht dabei besonders auf die in Köln »darbey eingerissnen mißbreuchen
vnd Abgöttereyen« ein und führt dafür zum Beleg Zitate aus Kirchengesängen
und Gebeten an. Er hält dabei fest, daß »die schrifftlichen ⁸
Historien von heyligen Patriarchen, Propheten, Apostolen vnnd anderen
heyligen mennern vnd frauwen sollen dem volck mitt besonderem fleyß –
Demnach zu seiner gelegenheit auch deren Martyrer vnd heyligen leuten historien,
die von bewerten Lehrern vnd gemeß der H. Schrifft beschrieben
sindt – fürgetragen vnnd erzelet werden. Vnnd auß diesem erzelen solle das
volck erinneret werden der grossen gnaden vnnd gaben Gottes ... vnnd dahin
gewysen, das es Gott vmb soliche seine güte vnd leutseligkeyt lob vnd danck
sage vnd dadurch seinen glauben stercke, auch jm soliche gnaden vnnd gaben
von dem so gütigen gott durch den einigen mitler Christum zu erbitten vnd
dem exempel solicher Heyligen ... nach zu eyfferen.« ⁹ Was darüber hinaus
zur Ehre der Heiligen geschieht, ist Götzenwerk: »Den Heyligen opffern, bilder
zun ehren fürstellen, zieren vnd schmücken, diese jre Götzen vnd gepein
anbetten, das ist: für sie niderfallen, hende vnnd augen zu jnen auffrichten,
jnen altar vnd tempel bauwen vnd weyhen, sie – zu erlangen hülff – vmbher
tragenn, diß alles ist Abgöttisch.« ¹⁰
In den folgenden drei bzw. vier Artikeln argumentiert er wieder ähnlich
wie in der ersten Verteidigungsschrift und im Reformationsentwurf. Im vier-
1. s. unten S.31–38.
2. s. unten S.35,3–4.
3. Hier meint Bucer in erster Linie Johannes Gropper.
4. s. unten S.35,6–7.
5. s. unten S.38–51.
6. s. unten S.51–62.
7. s. unten S.62–162.
8. der Hl. Schrift gemäßen.
9. s. unten S.138,2–13.
10. s. unten S.139,21–25.
In der Vorrede ¹ zur zweiten Verteidigungsschrift nimmt Bucer allgemein
auf Billicks »Iudicium« Bezug und verwahrt sich gegen die Angriffe und Verleumdungen
des Kölner Klerus. Er verteidigt den Plan des Erzbischofs, mit
ihm zusammen im Kurfürstentum Köln eine umfassende kirchliche Reform
durchzuführen und will »allein zu gut den einfeltigen, blöden vnd doch Gotsfo
ᵉ rchtigen gewissen diese antwort« ² geben. Seine Absicht ist es, in dieser
Schrift die ihm besonders wichtigen Hauptstücke der christlichen Religion
»weyter zu erklären vnd gegen diesen Deputaten vnd anderen Sophisten ³ zu
verteidingen.« ⁴
Im ersten Artikel ⁵ behandelt er die Frage der Erbsünde und der Erlösung
durch Christus auseinander. Im zweiten Artikel ⁶ erörtert er die guten Werke
und die Rechtfertigung. In diesen ersten beiden Artikeln argumentiert er ähnlich
wie in der ersten Verteidigungsschrift und im Reformationsentwurf.
Im dritten Artikel ⁷ befaßt er sich in aller Ausführlichkeit mit der Heiligenverehrung.
Er geht dabei besonders auf die in Köln »darbey eingerissnen mißbreuchen
vnd Abgöttereyen« ein und führt dafür zum Beleg Zitate aus Kirchengesängen
und Gebeten an. Er hält dabei fest, daß »die schrifftlichen ⁸
Historien von heyligen Patriarchen, Propheten, Apostolen vnnd anderen
heyligen mennern vnd frauwen sollen dem volck mitt besonderem fleyß –
Demnach zu seiner gelegenheit auch deren Martyrer vnd heyligen leuten historien,
die von bewerten Lehrern vnd gemeß der H. Schrifft beschrieben
sindt – fürgetragen vnnd erzelet werden. Vnnd auß diesem erzelen solle das
volck erinneret werden der grossen gnaden vnnd gaben Gottes ... vnnd dahin
gewysen, das es Gott vmb soliche seine güte vnd leutseligkeyt lob vnd danck
sage vnd dadurch seinen glauben stercke, auch jm soliche gnaden vnnd gaben
von dem so gütigen gott durch den einigen mitler Christum zu erbitten vnd
dem exempel solicher Heyligen ... nach zu eyfferen.« ⁹ Was darüber hinaus
zur Ehre der Heiligen geschieht, ist Götzenwerk: »Den Heyligen opffern, bilder
zun ehren fürstellen, zieren vnd schmücken, diese jre Götzen vnd gepein
anbetten, das ist: für sie niderfallen, hende vnnd augen zu jnen auffrichten,
jnen altar vnd tempel bauwen vnd weyhen, sie – zu erlangen hülff – vmbher
tragenn, diß alles ist Abgöttisch.« ¹⁰
In den folgenden drei bzw. vier Artikeln argumentiert er wieder ähnlich
wie in der ersten Verteidigungsschrift und im Reformationsentwurf. Im vier-
1. s. unten S.31–38.
2. s. unten S.35,3–4.
3. Hier meint Bucer in erster Linie Johannes Gropper.
4. s. unten S.35,6–7.
5. s. unten S.38–51.
6. s. unten S.51–62.
7. s. unten S.62–162.
8. der Hl. Schrift gemäßen.
9. s. unten S.138,2–13.
10. s. unten S.139,21–25.