32 zweite verteidigungsschrift (1543)
JCh hab hievor außgehen laßen einen summarischen begriff ¹ der lehre, die ich
allhie zu Bonn füre, Auch bericht von meinem beruff ² hieher, Mit ablehnung
deß, das etliche, die ab ³ meinem beruff vnuerursachte beschwerde tragen, wider
meine lehr vnd leben vngütlich ⁴ außgossen hatten, Auch an den orten, da
man warlich mit aller Gotsforcht nichts dann gewisse yrthum vnd sunde an- 5
fechten vnd die reine lehr Christi vnd getrewen dienst an der selbigen zum
hochsten furderen solle.
Diß buchlein ⁵ habe ich an das hochwurdig Thum Capittel vnd durch sie
dem gantzen Clero, Deßgleichen einem Erbaren Rath vnnd | ija | Vniuersitet
zu Cöllen zugesant mit schrifften, in denen ich diese alle vnd jeden theil be- 10
sonders vndertheniglich, demütig vnd freundtlich gebetten habe, sie wolten
mein büchlein mit freiem vnd Gotseligem gemut vnd vrtheyl lesen vnd erwegen,
Was sie darinn fehl oder mangel befinden, mich zu sich beruffen vnd hö-
ren, Wolte ich jhnen vermittels Götlicher gnaden alles, das ich geschriben,
weiter erkleren vnd mit gutem, gewissen grundt vnd vrsachen auß Götlichem 15
wort, den Canonibus ⁶ , der heyligen Concilien erkantnissen ⁷ vnd der alten H.
Vätter ⁸ lehre darthun vnd erweisen, das nichts darinnen ist, das nicht Christlich
vnd von dem Herren selb vnd seinen lieben Apostolen seiner Gemein also
dargegebenn, auch von der selbigen der gestalt, solang in deren die alten H.
Vätter gedienet haben, gehalten worden seye, Wie ich mich dann hiezu auch 20
zu end deß ersten theils meines büchleins, darinn ich die summa meiner lehre
fürgegeben, erbotten ⁹ habe.
Hierauffhatmirbißherniemandeinige ¹⁰ antwortgegeben,danndas ¹¹ jüngst
ein buchlein im latin außgangen ist mit diesem titel: »IVDICIVM CLERI ET
VNIVER- | ijb ᵃ | SITATIS COLONIENSIS DE DOCTRINA ET VOCA- 25
TIONE MARTINI BVCERI AD BONNAM« ¹² , Das ist »Ein Vrtheil der
a) falsche Bezeichnung.
1. Inhalt. Frühneuhochdt. WB 3, Sp.674f.
2. Berufung.
3. infolge, wegen.
4. übelwollend.
5. Bucers Erste Verteidigungsschrift »Was im namen des Heiligen Euangeli vnsers Herrenn
Jesu Christi, ietzund zu Bonn jm Stifft Cöllen, gelehret vnnd geprediget würdt ...«
[Bonn: Laurentius von der Mülen, nicht vor 10. März] 1543. Bibliographische Beschreibung
und Edition in BDS 11,1, S.19–131.
6. Kirchenrecht, das im Unterschied zu den Dekretalen aus Konzilsbeschlüssen hervorgegangen
ist. Denzler/Andresen, dtv-Wörterbuch der Kirchengeschichte, S.296f.
7. Urteilen, Entscheiden.
8. Die Kirchenväter des 3. bis 5. Jahrhunderts.
9. angeboten.
10. irgendeine.
11. außer daß.
12. Eberhard Billick, »Iudicium cleri et universitatis Coloniensis ...«, Köln 1543. 2.Aufl.:
»Iudicium deputatorum ...«, Köln 1543 (s. oben S. 31, Anm. 5).
JCh hab hievor außgehen laßen einen summarischen begriff ¹ der lehre, die ich
allhie zu Bonn füre, Auch bericht von meinem beruff ² hieher, Mit ablehnung
deß, das etliche, die ab ³ meinem beruff vnuerursachte beschwerde tragen, wider
meine lehr vnd leben vngütlich ⁴ außgossen hatten, Auch an den orten, da
man warlich mit aller Gotsforcht nichts dann gewisse yrthum vnd sunde an- 5
fechten vnd die reine lehr Christi vnd getrewen dienst an der selbigen zum
hochsten furderen solle.
Diß buchlein ⁵ habe ich an das hochwurdig Thum Capittel vnd durch sie
dem gantzen Clero, Deßgleichen einem Erbaren Rath vnnd | ija | Vniuersitet
zu Cöllen zugesant mit schrifften, in denen ich diese alle vnd jeden theil be- 10
sonders vndertheniglich, demütig vnd freundtlich gebetten habe, sie wolten
mein büchlein mit freiem vnd Gotseligem gemut vnd vrtheyl lesen vnd erwegen,
Was sie darinn fehl oder mangel befinden, mich zu sich beruffen vnd hö-
ren, Wolte ich jhnen vermittels Götlicher gnaden alles, das ich geschriben,
weiter erkleren vnd mit gutem, gewissen grundt vnd vrsachen auß Götlichem 15
wort, den Canonibus ⁶ , der heyligen Concilien erkantnissen ⁷ vnd der alten H.
Vätter ⁸ lehre darthun vnd erweisen, das nichts darinnen ist, das nicht Christlich
vnd von dem Herren selb vnd seinen lieben Apostolen seiner Gemein also
dargegebenn, auch von der selbigen der gestalt, solang in deren die alten H.
Vätter gedienet haben, gehalten worden seye, Wie ich mich dann hiezu auch 20
zu end deß ersten theils meines büchleins, darinn ich die summa meiner lehre
fürgegeben, erbotten ⁹ habe.
Hierauffhatmirbißherniemandeinige ¹⁰ antwortgegeben,danndas ¹¹ jüngst
ein buchlein im latin außgangen ist mit diesem titel: »IVDICIVM CLERI ET
VNIVER- | ijb ᵃ | SITATIS COLONIENSIS DE DOCTRINA ET VOCA- 25
TIONE MARTINI BVCERI AD BONNAM« ¹² , Das ist »Ein Vrtheil der
a) falsche Bezeichnung.
1. Inhalt. Frühneuhochdt. WB 3, Sp.674f.
2. Berufung.
3. infolge, wegen.
4. übelwollend.
5. Bucers Erste Verteidigungsschrift »Was im namen des Heiligen Euangeli vnsers Herrenn
Jesu Christi, ietzund zu Bonn jm Stifft Cöllen, gelehret vnnd geprediget würdt ...«
[Bonn: Laurentius von der Mülen, nicht vor 10. März] 1543. Bibliographische Beschreibung
und Edition in BDS 11,1, S.19–131.
6. Kirchenrecht, das im Unterschied zu den Dekretalen aus Konzilsbeschlüssen hervorgegangen
ist. Denzler/Andresen, dtv-Wörterbuch der Kirchengeschichte, S.296f.
7. Urteilen, Entscheiden.
8. Die Kirchenväter des 3. bis 5. Jahrhunderts.
9. angeboten.
10. irgendeine.
11. außer daß.
12. Eberhard Billick, »Iudicium cleri et universitatis Coloniensis ...«, Köln 1543. 2.Aufl.:
»Iudicium deputatorum ...«, Köln 1543 (s. oben S. 31, Anm. 5).