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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Wilhelmi, Thomas <PD Dr.> [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 11,2): Schriften zur Kölner Reformation — Gütersloh, 2003

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https://doi.org/10.11588/diglit.30231#0168
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Gespöt der
firmung

164
zweite verteidigungsschrift (1543)

So sehe abermal, was die C. Deputaten der Gemeinden Christi suchen, was sie
inn vnser lehr anfechten. Das ein Bischoff außziehe vnd besuche alle gleubigen
seines Bistumbs, besehe, wie die kinder in allen stetten vnd flecken ¹ den
Catechismum gelehret werden, Laß sie, wa ² er sie genungsam vnderwysen
befindet, vor aller Gemein den glauben bekennen vnd sich in die gehorsame 5
Christi vnd die gantze Gemeinschafft Gottes begeben ³ , die Gemeinde für sie
bitten Vnnd lege ihnen dann im namen des Herren die hend auff ⁴ , Also sampt
gemeiner ⁵ besserung in Christlicher lehr vnd leben auch | xcija/Ziiija | die
Christlich einigkeyt vnd gemeinschafft inn seinem Bistumb besser zu fordren
⁶ vnd zuerhalten, wie das der alten gemeinden Gottes brauch vnd ord- 10
nung ist vnd vermage, Darnach fragen die C. Deputaten nichts, fichtet sie
auch nichts an ⁷ , das diß so heylsames vnnd notwendigs werck gar ⁸ vnder lassen
wurdt vnd dagegen ein lauter gespött Gottes angerichtet ist, Das nemlich
der genante ⁹ weyhe Bischoffe ¹⁰ in seiner Persischen ¹¹ rüstung ¹² vnd bey allen
den H. Vätteren onerhörten ¹³ geprenge da sitze vnd nach mittag wider die Ca- 15
nones one einige vnderweisung der alten oder der kinder, one wissen vnd bedencken
meniglichs ¹⁴ , was man da mache, den kindlein, ihre stirn mit ole bestreyche
vnd sie an ein backen schlahe ¹⁵ , da mit ein gelt entpfahe, die Paten den
kindlin das firmtuch vmbbinden vnd dann dahin gehen, gemeinlich mitt gelechter
vnnd ander vppigkeyt ¹⁶ . Dieser greuwel in so hoher Göttlichen sachen 20
irret ¹⁷ diese C. Deputaten nichts ¹⁸ , aber das wyr nit einem erkaufften falschen

1. kleinen Ortschaften.
2. wenn.
3. Vgl. I Kor 12,13.
4. Vgl. Act 6,6; Act 8,14–17 u.a.
5. allgemeiner.
6. fördern.
7. bekümmert sie auch nicht.
8. gänzlich.
9. sogenannte.
10. Der Weihbischof steht dem Diözesanbischof zur Seite und ist diesem allein als Hilfsbischof
(Suffragan) unterstellt. Er erfreut sich der Rechte und Privilegien eines Titularbischofs.
LThK ² 10, Sp.980.

11. nach der Art der Metropoliten (Nestorianer) in Persien. Vgl. Denzler/Andresen, dtv-

Wörterbuch der Kirchengeschichte, S.420f.; LThK ² 7, Sp.885–888.
12. Kleidung. Grimm 14 (= VIII), Sp.1553.
13. nicht bekanntem.
14. jedermanns.
15. schlage. – Die Zeremonie des Backenstreiches bei der Firmung kam im 13. Jahrhundert
in Frankreich auf und wurde bald allgemein gebräuchlich. Diese heute nicht mehr übliche
Zeremonie, eine Abwandlung der Handauflegung, folgte im Firmungsritus auf die
Salbung. Mit ihr wurde die Mitteilung des Heiligen Geistes und der Mehrung der heiligmachenden
Gnade der Taufe symbolisiert. Braun, Liturgisches Handlexikon, S.40f.

16. Die Firmung wurde in früher Zeit bald nach der Taufe, in späterer Zeit im siebenten
Lebensjahr vorgenommen. Zum Firmungsritus vgl. Angenendt, Geschichte der Religiosität
im Mittelalter, S.471–473; Braun, Liturgisches Handlexikon, S.113–115.
17. beirrt, stört.
18. nicht.
 
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