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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Wilhelmi, Thomas <PD Dr.> [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 11,2): Schriften zur Kölner Reformation — Gütersloh, 2003

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https://doi.org/10.11588/diglit.30231#0266
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Die h. schrifft
leeret alles gutes.

262
von den einigen rechten wegen und mitlen

Concilien, vnd die müssen vns auch erkleren, was die h. Schrifft dunckel vnd
vnuerstendig fürgibt ¹ . Dann dis fürgeben dem je ² gentzlich widerspricht, das
der h. Geist von seiner h. schrifft gezeuget hat, das sie könde zum heyl weise
machen vnd das sie nutz seie, die leere Gottes also clare vnd reihlich ³ zu lehren
vnnd, was deren entgegen, also krefftiglich zu widerlegen, auch also vol- 5
kommen wider recht an zu richten vnd zu besseren, was gekrümmet vnd verderbet
ist, auch zu der gerech- | 14/Biijb | tigkeit also füglich vnd wol zu
vnderweisen vnd anzufüren, das der mensch Gottes gantz vnd volkommen
seie gerüstet, ausbereit vnd geschickt gemacht zu allen guten wercken.

Dann solle die heilige, göttliche Schrifft dis lob mögen haben, das sie zum 10
heil weise mache vnd alles guts dermassen lehre vnd dar zu anfüre ⁴ vnd vor allem
bösen so verwarne vnd daruon nemme, das der mensch Gottes inn der gerechtigkeit
keinen mangel habe vnd seie geschickt zu allen guten wercken ⁵ ,so
muss sie je alle gute werck vnnd alle gerechtigkeit Gottes also gantz, volkommen
vnd reihlich, auch so gewiss, eigentlich ⁶ , klar vnd verstendlich lehren vnd 15
dargeben, das alle menschen vnd kinder Gottes, die dan auch allein den willen
Gottes zu erkennen begeren vnd vmb den h. Geist, den einigen, waren ausleger
seiner h. Schrifft, mit ernst betten, aus diser h. Schrifft allein on einige weitere
lehre oder auslegung der alten oder newen lehrer oder Concilien alles, das
jnen zur gerechtigkeit vnd seligkeit immer mehr ⁷ nit allein not, sonder auch 20
inn einigen weg kan dienstlich sein, erlernen, begreiffen vnnd ins werck bei
sich bringen mögen. Dann one das weren sie nit weise gemacht zum heyl,
noch in der gerechtigkeit gantz vnd volkomen aus der h. schrifft, sonder
durch die ausleger vnd ergentzer der götlichen schrifften, die vätter vnd Concilien.
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Dise erweisung löse D. Latomus auff; kan er. Er hat sie aber inn seinem
buch, wie vilfeltig vnnd tringlich ich sie jm inn meinem ⁸ hab fürgeworffen,
wol onangeregt ⁹ gelassen Vnd treibet aber die weil zu vil onbesonnen seinen

1. Bartholomäus Latomus, »Adversus Martinum Buccerum ... defensio« (s. oben S.260,

Anm.4), Bl. V ijb – Mm iiija. Latomus, Zwei Streitschriften, S.101–160.
2. jedenfalls.
3. reichlich, umfassend.
4. anleite.
5. Vgl. II Tim 3,17.
6. genau, sicher, zutreffend.
7. jemals.
8. Bucer meint hier wohl die von ihm herausgegebene Schrift »Scripta duo adversaria D.
Bartholomaei Latomi LL. Doctoris, et Martini Buceri Theologi ...«, Straßburg: Wendel Rihel,
1544, Bl. A5a – A5b und D3a – Kk3b. VD 16 B 8925. Exemplare u.a. in Augsburg SStB,
Göttingen SUB, Jena ULB, Leipzig UB (2 Ex.), Straßburg BMun, Zürich ZB. Vielleicht
meint er auch seinen von Latomus in dessen Streitschrift »Adversus Martinum Buccerum ...
defensio« (s. oben S.260, Anm.4), Bl. Diija – D iijb abgedruckten Brief vom 22. August
1543. Latomus, Zwei Streitschriften, S.22; Schlüter, Die Publizistik, S.121f., 168 und 258.

9. unberührt, unerwähnt.
 
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