Metadaten

Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Wilhelmi, Thomas <PD Dr.> [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 11,2): Schriften zur Kölner Reformation — Gütersloh, 2003

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30231#0356
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
352 von den einigen rechten wegen und mitlen

dann bey andren Nationen«. Eine Reformation der Kirche könne »mit gotsfo
ᵉ rchtigem, einfaltigem erforschen der schrifft vnd gewiß Apostolischer Tradition
vnd haltung ... gar leichtlich vnd schleunig« ¹ gefunden werden.
Grundlage für die Einigung seien das Alte und das Neue Testament sowie die
schriftgemäßen Märtyrergeschichten, Gesänge und Gebete in der Volkssprache
und überhaupt alles, was »in der H. Schrifft vnd dann auch in den Schrifften
der H. Vätter in den Canonibus vnnd Legibus klar vnd überflüßig fürgeschriben
vnnd dargegeben ist« ² . Bucer beruft sich in allen seinen Darlegungen
ständig auf Äußerungen der Kirchenväter und berücksichtigt dabei vor allem
die Werke von Ambrosius, Augustin und Cyprian. Die einzelnen Stellen gibt
er in deutscher Übersetzung, meist jedoch nur zusammengefaßt und sinngemäß
wieder und verzichtet oft auf konkrete Stellenangaben. Ähnlich verhält
es sich bei den Stellen aus dem Kanonischen (Corpus iuris canonici) und dem
römisch-kaiserlichen Recht (Corpus iuris civilis), auf die er immer wieder fast
formelhaft hinweist ³ . Sehr oft führt er in dieser Schrift zudem Belege aus den
Akten der Konzilien der ersten Jahrhunderte an.

Der folgende Teil ⁴ ist der Auseinandersetzung mit den »Cölnischen Sophisten«
und deren Wortführer Johannes Gropper gewidmet. Er stellt die Geschehnisse
der vergangenen drei Jahre dar und erwähnt dabei einige der
Kampfschriften und Appellationen der Kölner Altgläubigen. Im letzten Teil ⁵
kommt er nochmals auf die anzustrebende Einigung zu sprechen und legt dar,
wie er diese stets gesucht habe.

3. Wirkung

Das Werk scheint, wie die Anzahl der nachgewiesenen Exemplare zeigt, Verbreitung
gefunden zu haben. Der von Bucer angegriffene Johannes Gropper
ließ die Vorwürfe nicht auf sich sitzen und publizierte schon im Mai 1545 die
Schrift »An die Römsche Keyserliche Maiestat, vnsern Allergnedigsten Herren
Warhafftige Antwort vnd gegenberichtung ... Vff Martini Bucer Freuenliche
Clage vnd angeben wider jm D. Gröpper, in eynem jüngst außgangen
Truck beschehenn.« ⁶

1. s. unten S.364,13–17.
2. s. unten S.384,20–22.
3. Über Bucers Berücksichtigung und seine Berufung auf Kanonisches und Römisches
Recht vgl. die Beiträge in »Bucer und das Recht«, Genf 2002, hier vor allem die Beiträge von
Cornelis Augustijn, Gottfried Seebaß, Christoph Strohm und Cornel A. Zwierlein.
4. s. unten S.440–447.
5. s. unten S.447–454.
6. s. oben S.249; Bucers Reaktion darauf in diesem Band (S.253–349).
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften