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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0025
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Vorwort.

XXI

β) Taufbüchlein 1523;
γ) Taufbüchlein 1526.
c) Traubüchlein.
d) Ordinations-Form.
Ich gedenke endlich sämmtlichen Gebieten des Deutschen Reiches, so weit sie über-
haupt für die Reformation in Frage kommen, je einen eigenen Abschnitt zu widmen, auch
wenn sie keine eigene Ordnung ausgebildet, sondern nur eine bekannte Kirchen-Ordnung an-
genommen haben. Auf diese Weise soll die beabsichtigte Sammlung zugleich ein annähernd
vollständiges Bild über den Rechtszustand in der evangelischen Kirche Deutschlands während
des 16. Jahrhunderts geben.
Im Allgemeinen ist für jede der vier Abtheilungen ein Band in Aussicht genommen.
Jedoch musste für Sachsen und Thüringen eine Theilung in zwei Bände eintreten, von
denen der erste hier erscheint, der zweite sich im Drucke befindet. Eine Einschränkung
des Stoffes erschien gerade bei dem Geburtslande der Reformation am wenigsten angezeigt,
weniger jedenfalls als bei anderen Territorien. Das ganze Werk wird also in 5 Bänden
vorliegen, welche rasch aufeinander folgen sollen. Da jeder Band die ganze Rechtsentwickelung
der betreffenden Gebiete bis zum Schlusse des 16. Jahrhunderts umfasst, so trägt jeder Band
einen in sich abgeschlossenen Charakter und empfängt seine besonderen Register, nämlich ein
chronologisches, ein Personen- und Orts-, sowie ein Sach-Register. Der Schlussband wird
ausserdem noch ein zusammenfassendes chronologisches und Territorien-Register erhalten.
Ob übrigens die Durchführung des ganzen Werkes in der geplanten Weise und
namentlich in dem geplanten Umfange auch für die anderen Territorien ausser Sachsen und
Thüringen möglich sein wird, wird auch von der Aufnahme abhängen, welche die ersten zwei
Bände finden werden, und von der Erwägung, ob nicht die Drucklegung in der geplanten Voll-
ständigkeit zu grosse Opfer erheischen würde.
Dass aber selbst bei der beabsichtigten Ausdehnung meines Planes noch manche Ord-
nung, die ich trotz grosser Mühe nicht habe auffinden können, oder die mir unbekannt ge-
blieben, in Zukunft aufgefunden und zum Drucke gebracht werden, und dass die Durchführung
meiner Aufgabe überhaupt Vieles zu wünschen übrig lassen wird, — dessen bin ich mir voll-
bewusst. Bei dem grossen Interesse, welches [nach Zuschriften zu schliessen] von verschieden-
sten Seiten, auch vom Auslande, einer Neu-Ausgabe der evangelischen Kirchen-Ordnungen
entgegengebracht wird, wollte ich aber mit der Drucklegung nicht länger zögern.
Möge nun das Ergebniss meiner Arbeit die Erwartungen nicht allzusehr enttäuschen,
und möge das Erreichte nicht zu sehr hinter dem Gewollten Zurückbleiben.

Nach dem vorstehend entwickelten, übrigens schon 1897 in der Deutschen Zeitschrift
für Kirchenrecht veröffentlichten Plane bearbeitet erscheint hier der erste Band. Er um-
fasst die Ordnungen Luther’s sowie diejenigen der ernestinischen und albertinischen Länder
und Städte, mithin die erste Hälfte der ersten Abtheilung (Sachsen und Thüringen, nebst an-
grenzenden Gebieten). Er erstreckt sich, unter dem Gesichtspunkte der heutigen Staatsgrenzen
betrachtet, über das Königreich Sachsen, das Grossherzogthum Sachsen-Weimar, die Herzog-
thümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Altenburg, einen Theil der preussi-
schen Provinz Sachsen (Regierungsbezirk Merseburg), sowie einen Theil der Provinz Branden-
burg (Regierungsbezirk Potsdam). Die zweite Hälfte (vgl. die auf S. XX, Nr. 5 ff. auf-
gezählten Gebiete) wird in einem zweiten (bereits im Drucke befindlichen) Bande bald folgen.
Der erste Band bringt ausser den 8 Ordnungen Luther’s 201 Ordnungen, während die bekannte
 
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