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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0082
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Ernestinisches Sachsen. Cap. II. 1532—1547.

Die Akten der „anderen“ Visitation in Stadt Gotha (Consistoria!-Archiv zu Gotha,
Loc. 19 Nr. 2) geben uns keine Ausbeute.
Genannt sei hier noch eine umfangreiche „Verordnung der visitatoren zu Thüringen,
wie es mit bestellung der kirchenämter, des gemeinen kastens, item des hospitals und siechen-
hauses zu Eisenach gehalten werden soll“ vom Jahre 1536 [korrigirt aus 1537] in Coburg,
Staatsarchiv B. II. 20 Nr. 17, 15 Blätter. Als Visitatoren nennen sich Menius, Myconius, Georg
von Wangenheim, Johann Cotta. Ob diese V.O. in die Visitation von 1533/34 gehört und die
Zahl 1536 nur ein Schreibfehler ist (sie ist übrigens in dem Aktenstück aus 1537 korrigirt
worden), oder ob wir es mit einer sonst nicht bekannten Visitation zu thun haben, bleibe dahin-
gestellt. Diese V.O. ist namentlich für die Einkommensverhältnisse sehr werthvoll, jedoch zu
sehr lokaler Natur, so dass sie in unsere Sammlung keine Aufnahme findet.
Das Amt Allstedt.
Wegen seiner Abgelegenheit war dieses Amt bisher noch nicht visitirt worden. Allstedt
war bekanntlich ein Hauptsitz der Bewegung Münzer’s gewesen (vgl. unter Stadt Allstedt im
Besonderen). Die Visitatoren hatten hier den ersten Grund für die neue Kirche zu legen. Die
Visitation begann am 4. März 1533. Von den von den Visitatoren erlassenen Verordnungen
werden hier nach der im Magdeburger Staatsarchiv A. 59. A. 1492 befindlichen alten Abschrift
des Originalprotokolls [davon eine moderne Abschrift in Weimar Ji. Nr. 45] die wichtigsten ab-
gedruckt, und zwar sowohl die für die Stadt (Magdeburg, a. a. O. Bl. 297 ff.) wie die „Generalia
aller dorfer im ambt Allstedt“ (ebenda Bl. 322 ff.). In beiden findet die Münzer’sche Be-
wegung eingehende Berücksichtigung.
4. Franken.
Visitatoren: Bitter Heinz Schott, Mag. Johann von Wolkenhayn, Silvester von Rosenau,
Mag. Johann Birnstiel, Paul Bader, Kastner. Exekutoren: Hans Schott, Silvester von Rosenau.
Burkhardt, a. a. O. S. 191 ff. nimmt an, dass die zweite Visitation erst 1535 stattfand, dass
also 1532 und 1533 in Franken nicht visitirt worden sei. So auch Krauss, Hildburghausen’sche
Kirchenhistorie 1, 120 ff. Hiermit stehen jedoch folgende Thatsachen im Widerspruche. In Coburg,
St.A. Loc. B. II. 20 Nr. 6 befindet sich das für den Coburg’schen Landestheil bestimmte und
mit der allgemeinen Instruktion (vgl. oben S. 50) wörtlich übereinstimmende, besiegelte Exemplar
der Visitations-Instruktion d. d. Weimar, Donnerstags nach Luciae (19. Dez.) 1532. Die coburgi-
schen Visitatoren werden dortselbst genannt. Die näheren Nachrichten von dieser Visitation sind
allerdings'nur dürftig. Ein Auszug aus den Visitations - Akten von 1533, der sich früher in
Coburg, St.A. Loc., B. tit. II. 20 Nr. 14 befand und nach einer Notiz im Coburger Archiv nach
Meiningen abgegeben worden ist, bezieht sich nicht auf Franken, sondern auf den Saale-Grund.
Dagegen haben sich in Weimar einige Stücke erhalten, die uns Kunde von der 1533 stattgehabten
Visitation geben.
Aus Weimar Ji. Nr. 556 seien hier zur Kenntniss gebracht und abgedruckt: „V.O. an
adel und ritterschaft des orts Franken, 1533.“ (Nr. 10.) Hierzu sei Folgendes bemerkt:
Unter dem Datum Weimar, Montags nach Januarii (22. Sept.) 1533 befindet sich ein Schreiben
des Kurfürsten an die Verordneten zu Coburg (Weimar Ji. Nr. 587—707, Bl. 73). Adel und
Ritterschaft beschwerten sich darüber, so schreibt der Kurfürst, dass das Einkommen der geist-
lichen Lehen gemäss der Visitations-O. (gemeint ist die Instruktion von 1532) in den gemeinen
Kasten fiiessen solle; sie wünschten das Geld nicht etwa eigennützig zu verwenden, sondern ihren
armen Kindern und Freunden zu leihen, damit sie zu guter Lehre und Zucht erzogen würden.
Der Kurfürst wolle dieses Ansinnen „uf eine anzall zeit“ genehmigen. Damit die Gelder aber
auch wie verordnet verwendet würden, solle der Adel bei jedesmaliger Verleihung des Lehens
 
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