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Ernestinisches Sachsen. Cap. III. 1547—1567.
dergleichen nit mher zutragen durfte, zu dem das billich, das dijenigen, so sich zum ministerio
begeben zlmiiche ehrliche und unzurschnitene kleidunge hetten.
Zum sechsten, weren ir auch viel, die sich auf diaconat und geringe dorfpfarren ordiniren
liessen, wan aber dieselben die ordination hinwegk hetten, so trachteten sie nach hohern und
andern conditionen, unangesehen sie weren dorzu tuchtigk ader nicht, Welichs aber vorgenante
pfarrer unsere hofprediger und caplanen unbillich deuchtete, zu dem das solichs ire inen ge-
gebene testimonia nit zeugeten. Dorumb solt es hinfuro in solichen fellen also gehalten werden:
Wo sich zutruge das ainer oder mher seine vocation zuvorandern bedacht, das der ader diselben
wider anher kemen und erstlich ursachen solicher voranderung anzaigten, sich auch dornach
examiniren und vorsuchen liessen, ob sie sich gebessert und der kirchen, dohin sie durch beruff'
komen solten auch gnugsam sein mochten.
Dieweil dan solichs alles christlich billich und nothwendigk, auch zu kunftiger exami-
nirung und ordinirung der jenigen, so sich zum predigt ampt begeben wollen furderlich, dinst-
lich und nutzlich ist, so haben wir uns dasselbige also auch gefallen lassen und ist demnach
apwesens an stadt und von wegen unsers genedigen lieben hern vaters und unser frundlichen
lieben brudere auch fur uns selbst unser begern, ir wollet in eur bepholenen superattendenz mit
allem vleiss doran sein, das es in fellen, die sich kunftigk zutragenn, berurten artickeln allent-
halben gemess muge gehalten und daruber nicht geschritten werden, wie ir dan fur eur person,
soviel dieselbige der superattendenz halben betrifft, euch solichen artickeln nach mit getreuem
vleiss, ingleichnus auch halten und erzeigen wollet, und wir uns desen zu euch genediglich
vorsehen. Doran thuet ir uns zugefallen und habens euch darnach zurichten genediger meinung
nicht bergen wollen.
Datum Weimar freitags noch Ursulae [23. October] 1551.“
Als das geeignetste Mittel, alle dem Kirchenwesen anhaftenden Mängel abzustellen, er-
schien dem Herzog eine gründliche Visitation. Er ordnete dieselbe im Jahre 1554 an und er-
liess eine ausführliche Instruktion. Diese Instruktion ist zweimal erhalten. In einem stark
durchkorrigirten Exemplar in Weimar, Ji. Nr. 2425. (Hier steht auch der Befehl über die
bei der Visitation einzuhaltende Reihenfolge der Ortschaften). Sodann in Weimar Ji. Nr. 23—26
(ein Volumen). Eine gleichzeitige Copie ist in Dresden, H.St.A. Loc. 10599, „Instruktion zur
Visitation“, S. 26—41; dieselbe enthält die „Instruktion zur Visitation“, datirt Weimar 17. Juni
1554, sowie die „Beiinstruktion, wie es mit reisen und verpflegungen der visitatoren gehalten
und welche städte mit den dazu gehörigen Pfarren von inen der reihe nach visitirt werden
sollen“, d. d. Weimar, 16. Oktober 1554 (S. 42 — 50). Diese Instruktion wurde unter dem
25. Oktober 1556 fast gleichlautend für die Herrschaft Römhild publizirt (vgl. unter Henne-
berg) und stark/benutzt für die Visitations-Inst. von 1569. Vgl. S. 67. (Nr. 15.)
Hier erfolgt erstmalig der Abdruck nach Weimar Ji. Nr. 23—26. Dieses Aktenstück
(Weimar Ji. Nr. 23—26) enthält die Visitationen in den Ämtern Weimar, Jena, Camburg und
Altenburg, sowie Weida, Ronneburg, Neustadt, Leuchtenburg, Saalfeld, Gotha; Eisenach, auch
im Ortsland Franken. Im Staatsarchiv zu Coburg in B. II. 20 Nr. 23 finden wir den „Extrakt
gehaltener Visitation der Superintendenz Heldburg und der Superintendenz Eisfeld“. Einiges
enthält auch das Consistorial - Archiv Gotha in Loc. 19 Nr. 3. Über den Aufwand dieser Visi-
tation s. auch die Notiz in den Mitthl. der Geschichts- und Alterthumsforsch. Gesellschaft des
Osterlandes 9, 466 ff.
Ausserdem gehören noch zahlreiche Aktennummern des Weimarer Archivs hierher, so
Ji. Nr. 2470. 2471. 2475 ff. — Die Visitation dauerte unter Amsdorfs Leitung von 1554 bis 1555;
betheiligt waren als Visitatoren ausserdem Professor der Theologie Schnepf in Jena, Justus
Menius, Superintendent von Gotha, Hofprediger Stolz, Edelmann Dietrich von Brandenstein, die
Räthe Johann Luther und Christian Brück. Vgl. Gebhardt, Thüring. Kirchengesch. 2, 183.
Ernestinisches Sachsen. Cap. III. 1547—1567.
dergleichen nit mher zutragen durfte, zu dem das billich, das dijenigen, so sich zum ministerio
begeben zlmiiche ehrliche und unzurschnitene kleidunge hetten.
Zum sechsten, weren ir auch viel, die sich auf diaconat und geringe dorfpfarren ordiniren
liessen, wan aber dieselben die ordination hinwegk hetten, so trachteten sie nach hohern und
andern conditionen, unangesehen sie weren dorzu tuchtigk ader nicht, Welichs aber vorgenante
pfarrer unsere hofprediger und caplanen unbillich deuchtete, zu dem das solichs ire inen ge-
gebene testimonia nit zeugeten. Dorumb solt es hinfuro in solichen fellen also gehalten werden:
Wo sich zutruge das ainer oder mher seine vocation zuvorandern bedacht, das der ader diselben
wider anher kemen und erstlich ursachen solicher voranderung anzaigten, sich auch dornach
examiniren und vorsuchen liessen, ob sie sich gebessert und der kirchen, dohin sie durch beruff'
komen solten auch gnugsam sein mochten.
Dieweil dan solichs alles christlich billich und nothwendigk, auch zu kunftiger exami-
nirung und ordinirung der jenigen, so sich zum predigt ampt begeben wollen furderlich, dinst-
lich und nutzlich ist, so haben wir uns dasselbige also auch gefallen lassen und ist demnach
apwesens an stadt und von wegen unsers genedigen lieben hern vaters und unser frundlichen
lieben brudere auch fur uns selbst unser begern, ir wollet in eur bepholenen superattendenz mit
allem vleiss doran sein, das es in fellen, die sich kunftigk zutragenn, berurten artickeln allent-
halben gemess muge gehalten und daruber nicht geschritten werden, wie ir dan fur eur person,
soviel dieselbige der superattendenz halben betrifft, euch solichen artickeln nach mit getreuem
vleiss, ingleichnus auch halten und erzeigen wollet, und wir uns desen zu euch genediglich
vorsehen. Doran thuet ir uns zugefallen und habens euch darnach zurichten genediger meinung
nicht bergen wollen.
Datum Weimar freitags noch Ursulae [23. October] 1551.“
Als das geeignetste Mittel, alle dem Kirchenwesen anhaftenden Mängel abzustellen, er-
schien dem Herzog eine gründliche Visitation. Er ordnete dieselbe im Jahre 1554 an und er-
liess eine ausführliche Instruktion. Diese Instruktion ist zweimal erhalten. In einem stark
durchkorrigirten Exemplar in Weimar, Ji. Nr. 2425. (Hier steht auch der Befehl über die
bei der Visitation einzuhaltende Reihenfolge der Ortschaften). Sodann in Weimar Ji. Nr. 23—26
(ein Volumen). Eine gleichzeitige Copie ist in Dresden, H.St.A. Loc. 10599, „Instruktion zur
Visitation“, S. 26—41; dieselbe enthält die „Instruktion zur Visitation“, datirt Weimar 17. Juni
1554, sowie die „Beiinstruktion, wie es mit reisen und verpflegungen der visitatoren gehalten
und welche städte mit den dazu gehörigen Pfarren von inen der reihe nach visitirt werden
sollen“, d. d. Weimar, 16. Oktober 1554 (S. 42 — 50). Diese Instruktion wurde unter dem
25. Oktober 1556 fast gleichlautend für die Herrschaft Römhild publizirt (vgl. unter Henne-
berg) und stark/benutzt für die Visitations-Inst. von 1569. Vgl. S. 67. (Nr. 15.)
Hier erfolgt erstmalig der Abdruck nach Weimar Ji. Nr. 23—26. Dieses Aktenstück
(Weimar Ji. Nr. 23—26) enthält die Visitationen in den Ämtern Weimar, Jena, Camburg und
Altenburg, sowie Weida, Ronneburg, Neustadt, Leuchtenburg, Saalfeld, Gotha; Eisenach, auch
im Ortsland Franken. Im Staatsarchiv zu Coburg in B. II. 20 Nr. 23 finden wir den „Extrakt
gehaltener Visitation der Superintendenz Heldburg und der Superintendenz Eisfeld“. Einiges
enthält auch das Consistorial - Archiv Gotha in Loc. 19 Nr. 3. Über den Aufwand dieser Visi-
tation s. auch die Notiz in den Mitthl. der Geschichts- und Alterthumsforsch. Gesellschaft des
Osterlandes 9, 466 ff.
Ausserdem gehören noch zahlreiche Aktennummern des Weimarer Archivs hierher, so
Ji. Nr. 2470. 2471. 2475 ff. — Die Visitation dauerte unter Amsdorfs Leitung von 1554 bis 1555;
betheiligt waren als Visitatoren ausserdem Professor der Theologie Schnepf in Jena, Justus
Menius, Superintendent von Gotha, Hofprediger Stolz, Edelmann Dietrich von Brandenstein, die
Räthe Johann Luther und Christian Brück. Vgl. Gebhardt, Thüring. Kirchengesch. 2, 183.