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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0091
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Visitation 1554 und folgende Jahre.

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198; Löbe, Gesch, der Kirchen und Schulen des Herzogthums Sachsen - Altenburg. Altenburg
1886 1, 49.
Von Anordnungen der Visitatoren mögen nur folgende hier besonders hervorgehoben
und unter den betr. Städten zum Abdrucke gebracht werden:
V.O. für die Stadt Altenburg (Weimar, Ji. Nr. 23—26, Bl. 161b —164a).
V.O. für den Rath zu Gotha (Weimar, Ji. Nr. 2614, 3 Bl.).
In Eisenach wurde den Visitatoren die von Andreas Boetius verfasste Schul-O.
überreicht und von den Visitatoren bestätigt. (Vgl. unter Eisenach.)
In der Stadt Waltershausen stellten die Visitatoren dem Rathe einige Artikel zu.
(Der Rath soll über Gottes Wort wachen, die abgöttischen Bilder aus der Kirche wegthun, keine
Spiele u. s. w. unter der Predigt dulden, die Rückstände eintreiben, die Zulagen geben u. s. w.
Consist.-Archiv Gotha, Loc. 19 Nr. 3.)
V.O. für Coburg (Weimar, Ji. Nr. 23—26, Bl. 406 — 408a). Ebenda wird Bl. 418
dem Adel das Recht genommen, ohne Zustimmung der Superattendenten seine Geistlichen zu ent-
lassen und andere anzunehmen, denn hierdurch würde „den pfarrherrn die laster zu strafen
und wahrheit zu vertheidigen nicht voller lauf gelassen“.
Für Saalfeld sei folgende V.O. aus Weimar, Ji. Nr. 23—26 auszugsweise mitgetheilt:
„.wie wohl der catechismus bishero fru mittags und bisweilen der Jesus Sirach ge-
predigt, so haben doch die herren visitatoren vor bequemer erachtet und derwegen verordnet,
dass die seelsorger hinfurder frue den catechismum predigen und denselben nachmittag ein-
feltiglich zur unterweisung des volkes und kinder treiben und exerciren sollen.dass
auch die einleitung der sechs wochner als ein gestalt der papisterei verbleiben und abgethan
werde.damit auch die leute gewisse Zeit haben zur kirchen zu gehen ist verordnet
winters und sommers zeiten um 6 hora die predigten sollen angefangen werden (die Montags-
predigt fällt wegen des Wochenmarktes aus) in ernte und weinlesezeit wird nur noch mittwochs
und sonnabend gepredigt.“
Die Verordnungen, welche die Visitatoren für den Superattendenten zu Eisfeld und
für die Dorfpfarrer dieser Superintendenz trafen, ersehen wir aus der Beilage zu einem inter-
essanten Schreiben des Simon Musäus, Superintendenten zu Eisfeld, an den Herzog vom
26. Oktober 1558 (Weimar, Ji. Nr. 2710). Musäus berichtet, dass er bei Übernahme seiner
Superintendentur in den Ceremonien eine grosse Unordnung vorgefunden habe, weil wegen der
Krankheit des Dr. Jonas keine Reformation vorgenommen worden sei, wie in „anderen um-
liegenden Superattendentzen Coburg und Hilperg“; „so befinde ich auch an meinen Collegis den
Wittenbergischen Sauerteig und weill ich sie dafür gewarnt, haben sie einen solchen unwillen
auf mich geworfen.“ Musäus bittet daher den Herzog, „einen ernsten Befehl und eine be-
ständige K.O. aufzurichten, vermöge der obgemelten artickel der visitation . . .“ Beigefügt sind
dem Schreiben die V.O. der sächsischen Visitatoren für den Superattendenten zu Eisfeld in
6 Punkten, und eine „O. der Kirchenceremonien vor die Pfarherr auf den Dörfern“, die unter
Eisfeld zum Abdruck gelangen.
Am 6. November schrieb Musäus erneut, ob er nach den mitzugeschickten Visitations-
artikeln jetzt die Reformation vornehmen solle oder nicht. Hierauf antwortete der Herzog
Sonntag nach Martini (13. November) 1558 im bejahenden Sinne.
In den Rahmen dieser Visitation gehört offenbar auch ein Befehl an die Grafen von
Gleichen aus Weimar, der sich nach einer Notiz im Katalog früher in Weimar, Ges.-Archiv be-
funden hat. Die Protokolle einer Visitation der Grafschaft Gleichen von 1559 müssten nach dem
Kataloge im Consistorial-Archiv zu Gotha (Loc. 19a. Nr. 1. Visit, der Graf- und Herrschaft
Gleichen und Tonna) vorhanden sein, konnten aber dort nicht aufgefunden werden.
Über eine Visitation der Superintendenz Weida, die unter Johann Friedrich dem Mittleren
 
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