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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0092
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Ernestinisches Sachsen: Cap. III. 1547—1567.

im Jahre 1562 gehalten wurde, vgl. Magdeburger Staatsarchiv A. LXI. B. 30. Für uns
bietet sie nichts. Im Staats-Archiv Meiningen befindet sich ein kleines Aktenstück, welches
eine Visitation im Amte Heldburg vom Jahre 1569, 1570 betrifft. Es hat nur lokale Bedeutung.
II. Verordnungen zur Hebung der materiellen Verhältnisse der Geistlichkeit und der Zucht im Lande.
Ein Hauptmangel, den die Visitatoren antrafen und dem Herzog in ihren Berichten
über die Ergebnisse der Visitation meldeten, betraf die finanziellen Verhältnisse. Die drei Ge-
brüder, Johann Friedrich der Mittlere, Johann Wilhelm und Johann Friedrich der Jüngere er-
liessen daher unter dem Datum Coburg, am Tage Laurentii (11. August) 1555 eine Verordnung.
Dieselbe ist in einem gedruckten und besiegelten Exemplare in Weimar (Ji. Nr. 2484) erhalten.
Die Fürsten erzählen darin, wie ihr Grossvater und Vater den Pfarrern, den Hospitälern u. s. w.
eine stattliche Zulage gethan; sie hätten geglaubt, dass alle nunmehr wenigstens notdürftig versehen
wären, sie seien aber von den Visitatoren eines besseren berichtet worden; damit man nun merke,
dass sie „das einkommen gemelter stifter und clöster in ihren eigenen nutz zu wenden, nicht
bedacht“, so verfügten sie eine Reihe von Zulagen für Pfarrer, Schulen, Pfarrerswaisen,
Hospitäler, Siechenhäuser, Stipendien u. s. w. Die Stipendiaten sollen nicht unter 16 Jahren
sein, jährlich einmal examinirt werden, und nachdem sie ausstudirt, zuerst den Fürsten ihre Dienste
anbieten. — Die Klagen über schlechte Verhältnisse nahmen übrigens trotz dieser Aufbesserung
nicht ab. Zahlreiche Aktenstücke in Weimar bieten hierfür treffende Belege.
Für das Ortsland Franken erliessen die Fürsten unter dem Datum Weimar, Donnerstags
nach Reminiscere (5. März) 1556 ein Mandat an die Befehlshaber zu Coburg und den Superintendenten
Mörlein zur Durchführung der vorgenommenen Visitation und Abstellung der hervorgetretenen
Mängel. Dieser Befehl (Coburg, Staatsarchiv Loc. B. Tit. II. 20 Nr. 6. Von den drei Herzögen
unterschriebenes Original) lautet": „Was von gottes gnaden unser Johann Friedrich des Mittleren,
Johans Wilhelm, und Johans Friedrichen des Jüngeren, Gebrüder, Herzogen zu Sachsen, etc.
verordnete Befehlshaber zu Coburg neben dem Superintendenten doselbst Dr. Maximilian Mörlin
uff die ergangne visitation exequiren, handeln und ausrichten sollen .... Der Priester Schutz
.... wollen wir dass sie alle pfarrer in unsernlanden zu Franken bei ihrem einkommen ....
auch sunsten in allen billichen sachen bis an uns schutzen, handhaben und vertheidigen
sollen. [Es folgen Anweisungen über die Abstellung von Gebrechen, die in einzelnen
Pfarreien hervorgetreten waren.]
Zur Hebung der sittlichen Zustände erging im Jahre 1556 eine Polizei- und Landes-O.
in welcher kirchliche und weltlich-polizeiliche Bestimmungen unvermittelt neben einander stehen.
Staat und Kirche bilden ja eine Einheit, unum corpus christianum. Kirchliches und weltliches
Regiment sind im Landesherrn vereinigt. Der Titel der O. lautet: „Der durchlauchtigsten
fursten und herren, Herrn Johanns Friedrichen des Mittleren, Herrn Johanns Wilhelm, und
Herrn Johanns Friedrichen, des Jüngeren, gebrüder, herzogen.pollicey und lands-
ordnung.“ Es wird in derselben auf die Mandate Johann Friedrich’s des Älteren Bezug ge-
nommen. Dieselben seien nicht genügend beobachtet worden.
Für uns kommen höchstens in Betracht folgende Abschnitte: 1. Von gotteslesterung;
2. Von verachtung gottes worts; 8. Vom heimlichen verlöbniss; alle anderen (Vom zutrinken,
Von hurerey, Von ehebruch u. s. w.) fallen als rein polizeilicher oder strafrechtlicher Natur aus
dem Rahmen unserer Aufgabe. Als Beispiel mögen die Abschnitte 1, 2, 8 Abdruck finden,
wenn wir auch in denselben rein kirchliche Satzungen kaum erblicken können. Drucke u. A.
in Jena, Univ.-Bibl. Jus XII q. 80. Staatsarchiv Gotha, K.K. 3 (Vol. II) Nr. 39.
Die Bestimmungen wurden übrigens, zum Theil wörtlich, in der Landes-O. Friedrich
Wilhelm’s und Johann’s von 1589 (Druck u. A. in Jena, Univ.-Bibl. Jus XVII. q. 80) wiederholt,
(Nr. 16.)
 
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