Visitation 1569. 1570.
67
II. Visitation 1569. 1570.
Unter Johann Wilhelm machte die Ausbildung des Kirchenwesens weitere Fortschritte.
In erster Linie ist hier die umfassende Visitation von 1569 und 1570 zu nennen.
Mit dieser allgemeinen Kirchenvisitation—der fünften Visitation des Landes — wurden
betraut: die Professoren Tilemann Hesshusius und Johann Wigand in Jena, die Superintendenten
Rosinus in Weimar und Irenäus in Neustadt a./O. Für den fränkischen Theil: Eberhard
von der Thann, Tilemann Hesshusius und Dr. Kilian Goldstein.
Für diese Visitation von 1569 erging eine herzogliche Instruktion, datirt Coburg, den
31. Oktober 1569: „Instruktion unser von gottes gnaden Johann Wilhelmen Herzogen zu Sachsen
landgrafen in Thüringen und marggraven zu Meissen, was unsere verordneten particular visi-
tatores in der angestellten visitation unterschiedlichen superintendenten handeln und ausrichten
sollen.“ (Erhalten in Weimar Ji. Nr. 42. Kirchen-, Schul-, Visitations-Acta 1569, namentlich des
Amtes Jena und Burgau, und noch einmal in Weimar Ji. Nr. 52, Bl. 1—22.)
Bei der Ausarbeitung dieser Instruktion wurde die Instruktion von 1554 zu Grunde
gelegt und vielfach wörtlich übernommen. In unserer Wiedergabe wird daher vielfach nur auf
letztere verwiesen werden. (Nr. 19a.)
Das in Weimar Ji. Nr. 42 Bl. 22 ff. erhaltene Stück „Process oder Memoriale der Visi-
tation 1569“ bringt eine genaue Zusammenstellung aller Visitations-Punkte, wie sie offenbar von
den Visitatoren für den praktischen Gebrauch veranstaltet worden ist. Dieselbe gewährt einen
vollkommenen Einblick in die Thätigkeit der Visitatoren und soll daher abgedruckt werden.
(Nr. 19b)
Die Protokolle der Visitation von 1569/1570 füllen viele Bände im Archive von Weimar.
Die Protokolle der fränkischen Visitation von Coburg, Römhild, Eisfeld und Heldburg liegen
im Staatsarchiv Coburg, B. II. 20 Nr. 32. Es ist aber nicht erforderlich, die zahlreichen
Anordnungen der Visitatoren abzudrucken, da sie zu spezieller oder zu lokaler Natur
sind. Es genügt, die Instruktion mit dem Memorial nach Weimar Ji. Nr. 42 zum Abdrucke
zu bringen.
Nur folgende Anordnungen der Visitatoren seien aus Weimar Ji. Nr. 55 hervorgehoben:
„V.O. für Pfarr- und Kirchspiel Rohrbach, 1570. Volgen erstlichens die generalia so in allen
kirchspielen und gemeinden dieser superintendentz (d. i. Weimar) verordnet...“
„Volgen ferner etzliche specialia so dieses orts verordnet; (von dem Vorstehenden befindet
sich in demselben Fascikel eine jüngere Abschrift); Volget weiter was ferner jedes orts uber die
vorgeschriebenen punkten und artickel in specie verordnet.“
Diese Generalia für die Superintendenz Weimar und die Spezial -Verordnungen für die
Stadt Weimar bieten allgemeineres Interesse. Die letzteren sind leider nicht vollständig erhalten.
Die Visitatoren genehmigten die ihnen übergebene Schul-O. Weimars, bestätigten sie
mit ihrer Unterschrift und ergänzten sie noch durch einige Bestimmungen. Diese Schul-O.
Weimar’s befindet sich in demselben Fascikel Nr. 55. „Ordo lectionum in Schola Vimariensi
propositus. Ao a nato Christo 1562. XIX. Cal. Februarii qui fuit dies felicis Martyris.“
Bl. 1—6: Schulplan; Bl. 7—14: Ordnung ausser der Schule, Disciplin u. s. w. Diese Weimarer
Schul-O. beruht zum Theil auf der Eisenacher Schul-O. von 1551. Vgl. Weniger in
Mitthl. der Gesellsch. für Erziehungs- und Schul-Gesch. 7, 172 ff. Dort auch Abdruck der
Schul-O. Deshalb unterbleibt hier der Abdruck.
In demselben Fascikel stehen die Schulordnungen von Buttstädt 1565 (4 Bl.), von
Rastenberg (2 Seiten lateinisch), und von Magdala (2 Bl. lat.), die O. der Jungfernschule zu
Magdala (2 Seiten), die Schul-O. von Buttelstedt 1570 (1 Seite).
Besonders lehrreich sind auch die Berichte der Pfarrer über die von ihnen beobachtete
9*
67
II. Visitation 1569. 1570.
Unter Johann Wilhelm machte die Ausbildung des Kirchenwesens weitere Fortschritte.
In erster Linie ist hier die umfassende Visitation von 1569 und 1570 zu nennen.
Mit dieser allgemeinen Kirchenvisitation—der fünften Visitation des Landes — wurden
betraut: die Professoren Tilemann Hesshusius und Johann Wigand in Jena, die Superintendenten
Rosinus in Weimar und Irenäus in Neustadt a./O. Für den fränkischen Theil: Eberhard
von der Thann, Tilemann Hesshusius und Dr. Kilian Goldstein.
Für diese Visitation von 1569 erging eine herzogliche Instruktion, datirt Coburg, den
31. Oktober 1569: „Instruktion unser von gottes gnaden Johann Wilhelmen Herzogen zu Sachsen
landgrafen in Thüringen und marggraven zu Meissen, was unsere verordneten particular visi-
tatores in der angestellten visitation unterschiedlichen superintendenten handeln und ausrichten
sollen.“ (Erhalten in Weimar Ji. Nr. 42. Kirchen-, Schul-, Visitations-Acta 1569, namentlich des
Amtes Jena und Burgau, und noch einmal in Weimar Ji. Nr. 52, Bl. 1—22.)
Bei der Ausarbeitung dieser Instruktion wurde die Instruktion von 1554 zu Grunde
gelegt und vielfach wörtlich übernommen. In unserer Wiedergabe wird daher vielfach nur auf
letztere verwiesen werden. (Nr. 19a.)
Das in Weimar Ji. Nr. 42 Bl. 22 ff. erhaltene Stück „Process oder Memoriale der Visi-
tation 1569“ bringt eine genaue Zusammenstellung aller Visitations-Punkte, wie sie offenbar von
den Visitatoren für den praktischen Gebrauch veranstaltet worden ist. Dieselbe gewährt einen
vollkommenen Einblick in die Thätigkeit der Visitatoren und soll daher abgedruckt werden.
(Nr. 19b)
Die Protokolle der Visitation von 1569/1570 füllen viele Bände im Archive von Weimar.
Die Protokolle der fränkischen Visitation von Coburg, Römhild, Eisfeld und Heldburg liegen
im Staatsarchiv Coburg, B. II. 20 Nr. 32. Es ist aber nicht erforderlich, die zahlreichen
Anordnungen der Visitatoren abzudrucken, da sie zu spezieller oder zu lokaler Natur
sind. Es genügt, die Instruktion mit dem Memorial nach Weimar Ji. Nr. 42 zum Abdrucke
zu bringen.
Nur folgende Anordnungen der Visitatoren seien aus Weimar Ji. Nr. 55 hervorgehoben:
„V.O. für Pfarr- und Kirchspiel Rohrbach, 1570. Volgen erstlichens die generalia so in allen
kirchspielen und gemeinden dieser superintendentz (d. i. Weimar) verordnet...“
„Volgen ferner etzliche specialia so dieses orts verordnet; (von dem Vorstehenden befindet
sich in demselben Fascikel eine jüngere Abschrift); Volget weiter was ferner jedes orts uber die
vorgeschriebenen punkten und artickel in specie verordnet.“
Diese Generalia für die Superintendenz Weimar und die Spezial -Verordnungen für die
Stadt Weimar bieten allgemeineres Interesse. Die letzteren sind leider nicht vollständig erhalten.
Die Visitatoren genehmigten die ihnen übergebene Schul-O. Weimars, bestätigten sie
mit ihrer Unterschrift und ergänzten sie noch durch einige Bestimmungen. Diese Schul-O.
Weimar’s befindet sich in demselben Fascikel Nr. 55. „Ordo lectionum in Schola Vimariensi
propositus. Ao a nato Christo 1562. XIX. Cal. Februarii qui fuit dies felicis Martyris.“
Bl. 1—6: Schulplan; Bl. 7—14: Ordnung ausser der Schule, Disciplin u. s. w. Diese Weimarer
Schul-O. beruht zum Theil auf der Eisenacher Schul-O. von 1551. Vgl. Weniger in
Mitthl. der Gesellsch. für Erziehungs- und Schul-Gesch. 7, 172 ff. Dort auch Abdruck der
Schul-O. Deshalb unterbleibt hier der Abdruck.
In demselben Fascikel stehen die Schulordnungen von Buttstädt 1565 (4 Bl.), von
Rastenberg (2 Seiten lateinisch), und von Magdala (2 Bl. lat.), die O. der Jungfernschule zu
Magdala (2 Seiten), die Schul-O. von Buttelstedt 1570 (1 Seite).
Besonders lehrreich sind auch die Berichte der Pfarrer über die von ihnen beobachtete
9*