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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0101
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Die Lokal-Visitationen.

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Dazu kam auch noch der leidige Kostenpunkt. Auf diesen war schon 1544 und 1545 hin-
gewiesen worden. (Vgl. Sehling, a. a. O. S. 65. 130. 131.) Die Kosten der Reisen konnten
den Superintendenten bei ihrer kargen Besoldung unmöglich auferlegt werden. Den Visitandi
erst recht nicht. Wiederholt wurde deshalb an den Landesherrn petitionirt. Welchen Hem-
mungsgrund dieser Punkt bilden musste, braucht kaum gesagt zu werden. Ausserdem folgten
die Synoden und Visitationen so rasch auf einander, dass eine wirklich durchgreifende Berathung
der Ergebnisse unmöglich war.
Endlich waren derartig für die Sache begeisterte, unermüdlich aneifernde Persönlich-
keiten wie Georg von Anhalt selten. So hören wir denn von dieser Combination der stän-
digen Lokal- oder Partikular-Visitationen mit Synoden nach Georg zunächst nichts mehr,
weder im Ernestinischen noch im Albertinischen Sachsen. Visitationen jeder Art kamen natür-
lich in beiden Gebieten vereinzelt vor, General-, Spezial-, Lokal- und Partikular-Visitationen,
und auch Partikular-Synodi, also Synodi mit Visitations-Charakter, wurden hier und da ab-
gehalten — aber sie sind zunächst weder im Ernestinischen noch im Albertinischen Sachsen
regelmässige Institutionen geworden, und die organische Verbindung von Synodus und Visitation
fehlte ganz. Wir werden das sowohl für das Ernestinische wie für das Albertinische Sachsen
noch im Einzelnen zu zeigen haben.
Erst mit Kurfürst August beginnt eine neue Epoche im Visitations-Wesen.
Die partikulären Synodi der Superintendenten finden nicht mehr statt. An ihre Stelle
tritt ein General-Synodus für das ganze Land. Die Lokal- und Partikular-Visitationen werden
eine ständige Einrichtung. Zweimal jährlich visitiren und inquiriren die Superintendenten ihre
Pfarreien. Aus den Visitations-Protokollen werden Extracte angefertigt und bei dem ebenfalls
zweimal jährlich zusammentretenden, aus Theologen und Räthen zusammengesetzten General-
Synodus eingereicht; dieser beschliesst, was zur Beseitigung der zur Kenntniss gebrachten Mängel
und Gebrechen zu geschehen hat, und lässt die dazu erforderlichen Befehle ergehen.
Wie diese neue Combination der beiden Aufsichts-Formen im Ernestinischen und Alber-
tinischen Sachsen eingeführt wurde und funktionirt hat, wird im Einzelnen je an seinem Orte
zu schildern sein.
Wie endlich im Jahre 1600 eine neue Combination von Lokal-Visitationen, General- und
Spezial-Synodus vorgeschlagen worden ist, wird im Albertinischen Sachsen Cap. 3. III, Cap. 5
ausgeführt werden.
III. Die Lokal-Visitationen im Ernestinischen Sachsen. Weimarer Theil.
Im Ernestinischen Sachsen fanden von Anfang an Visitationen von jeder der vor-
bezeichneten Arten statt.
Uber die grossen General-Visitationen ist bereits berichtet worden.
Dass mit diesen grossen, das ganze Land berührenden und nur selten abgehaltenen
Visitationen nicht genug gethan sei, konnte keinem Einsichtigen verborgen bleiben. Deswegen
wurde auch z. B. in der Visitations-Instruktion vom 17. Juni 1554 für „gut angesehen, das die
superattendenten bisweilen die dorfpfarrer unvormarkt besuchen, ire predigten, desgleichen ire
pfarkinder horen solten, was sie lerten und wie sie lebten, auch was sich die pfarkinder und
sonderlich die jugent gepessert hett .... So wir aber wurden befinden, das keine pesserung oder
nutz doraus volgte, so wollen wir uns dorinnen enderung zu machen vorbehalten haben.“ Also
gelegentlich sollen Lokal-, Spezial- oder Partikular-Visitationen vorgenommen werden.
Eine ausführliche Ordnung dieser Spezial-Visitationen der Superintendenten hatte die
Wittenberger Consistorial-Ordnung von 1542 getroffen. Die Consistorien sollten, da die Com-
missare „allerlei bedenken halben, personlich nicht wol aus reisen mügen, dieweil inen daraus
allerlei gefahr begegnen, mitler zeit auch andere sachen gesäumet werden möchten“, die Pfarrer,
Sehling, Kirchenordnungen. 10
 
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