Die Synodi.
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Pfarren und Schulen visitirt werden; er habe deshalb „eine sonderbare und unserer selbst lande
gleichförmige Instruktion und Artikul fassen“ lassen, und übersende sie mit dem Befehle,
inhalts derselben zweimal jährlich die Visitationen vorzunehmen.
Ein an den Superintendenten Johann Freyer zu Gotha adressirtes Exemplar ist in Gotha,
Consistorial - Archiv Loc. 19 Nr. 4. Ein weiteres Exemplar habe ich in Coburg, Staatsarchiv
Loc. F. VI. 4e gesehen. Für das Albertinische Gebiet war dasselbe Mandat unter dem 25. Juni
ergangen. Vgl. Albertin. Sachsen Cap. 3. III.
Von diesem Jahre 1577 ab finden wir in den Archiven, namentlich zu Weimar, zahl-
reiche Akten über solche Lokal-Visitationen mit den Visitations-Berichten der Superintendenten
und ihrer Adjunkten, so z. B. Ji. Nr. 58. 59 von 1577, Nr. 60 von 1578, Nr. 62 von 1580,
Nr. 63 von 1580. Nr. 64 von 1582/1583, Nr. 65 von 1582/1583, Nr. 66 von 1585, Nr. 67 von 1586.
Über die Lokal-Visitation von 1582 vgl. auch einen Folianten (früher im herzoglichen Finanz-
ministerium, jetzt im Regierungs-Archive zu Altenburg), aus welchem in Mitthl.. der Geschichts-
und Alterthumsf. Ges. des Osterlandes 11 (1899) S. 117ff., und in Kahla-Roda’scheMitthl. 5, 297ff.
das Wichtigste publizirt worden ist. Auch in der Regierungszeit Herzog Friedrich Wilhelm’s
fanden zahlreiche Spezial-Visitationen statt. Die Ausdrücke „Spezial-Visitationen“, „Lokal-
Visitationen“ werden abwechselnd gebraucht. Ein Eingehen auf den Inhalt dieser Lokal-Visi-
tationen erübrigt sich an diesem Orte. Durch zahllose Anordnungen suchten die Visitatoren,
deren Unermüdlichkeit wahrhaft Bewunderung verdient, den religiösen, sittlichen, rechtlichen und
finanziellen Stand von Kirche und Schule zu heben. Ordnungen, die in unsere Sammlung auf-
zunehmen wären, finden sich nicht vor.
IV. Die Synodi im Weimarischen Landestheil.
Dem Kurfürsten August verdankt auch die Institution des General - Synodus ihre Ent-
stehung. Synodi oder Visitations-Versammlungen der Superintendenten — vgl. die allgemeine
Übersicht — waren in der Ernestinischen Kirche nicht unbekannt, wenn uns auch nicht
so viele Nachrichten darüber zur Verfügung stehen wie bei der Albertinischen Kirche.
Über den Synodus am Wittenberger Consistorium siehe oben S. 73. Dass der Super-
intendent jährlich seine Pfarrer zu einem Synodus vereinigte, in welchem er sie über Lehre,
Leben, Ceremonien u. s. w. examinirte, wird uns in der V.O. der Visitatoren für Lobenstein
1543 (s. dortselbst) als ein Gebrauch des Ernestinischen Landes bestätigt. Doch wird wieder
in der Visitations-Instruktion vom 17. Juni 1554 „Johann Friedrich des Mittleren, Johanns Wilhelm
und Johans Friederichen des jungeren gebrudern“ bestimmt: „Aber dorgegen achten wir einigen
synodum zu halten one noth sein, fallen aber an einem oder mehr ortern ursachen für, das die
priester derselben gelegenheit oder superattendenz zusammen erfordert werden mussten, das
solte man an uns gelangen lassen.“ So sind uns denn auch nicht viele Nachrichten über die Parti-
kular-Synodi erhalten. Anders im Albertinischen Sachsen, wo ein Georg von Anhalt gewirkt hatte.
Aber auch hier hat die Institution nur vorübergehend bestanden. Kurfürst August hob sie ganz auf
und setzte an die Stelle dieser von den Superintendenten abgehaltenen Einzel - Synodi einen
General-Synodus. Der erste General-Synodus fand am Dienstag nach Quasimodogeniti (8. April)
1578 in Dresden statt. Die Kirchen-Ordnung von 1580 bildete im Abschnitt „Vom Synodo bei
unserem oberen Consistorio“ den Rechtsstand weiter aus. Der General-Synodus, oder kurz der
Synodus, sollte jährlich zweimal nach Quasimodogeniti und nach Michaelis zur Erledigung der
bei den Visitationen der Superintendenten und deren Adjunkten (welche ihre beiden jährlichen
Visitationen bis dahin erledigt haben sollten) hervorgetretenen wichtigeren Angelegenheiten zu-
sammentreten. Zu diesem Behufe waren ihm die Ergebnisse der Visitationen in Form von
übersichtlichen Auszügen („Extrakte“ werden sie zumeist in den Quellen genannt) vorzulegen.
Der Synodus traf die nothwendigen Entscheidungen. Seine Beschlüsse wurden dem Landesherrn
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Pfarren und Schulen visitirt werden; er habe deshalb „eine sonderbare und unserer selbst lande
gleichförmige Instruktion und Artikul fassen“ lassen, und übersende sie mit dem Befehle,
inhalts derselben zweimal jährlich die Visitationen vorzunehmen.
Ein an den Superintendenten Johann Freyer zu Gotha adressirtes Exemplar ist in Gotha,
Consistorial - Archiv Loc. 19 Nr. 4. Ein weiteres Exemplar habe ich in Coburg, Staatsarchiv
Loc. F. VI. 4e gesehen. Für das Albertinische Gebiet war dasselbe Mandat unter dem 25. Juni
ergangen. Vgl. Albertin. Sachsen Cap. 3. III.
Von diesem Jahre 1577 ab finden wir in den Archiven, namentlich zu Weimar, zahl-
reiche Akten über solche Lokal-Visitationen mit den Visitations-Berichten der Superintendenten
und ihrer Adjunkten, so z. B. Ji. Nr. 58. 59 von 1577, Nr. 60 von 1578, Nr. 62 von 1580,
Nr. 63 von 1580. Nr. 64 von 1582/1583, Nr. 65 von 1582/1583, Nr. 66 von 1585, Nr. 67 von 1586.
Über die Lokal-Visitation von 1582 vgl. auch einen Folianten (früher im herzoglichen Finanz-
ministerium, jetzt im Regierungs-Archive zu Altenburg), aus welchem in Mitthl.. der Geschichts-
und Alterthumsf. Ges. des Osterlandes 11 (1899) S. 117ff., und in Kahla-Roda’scheMitthl. 5, 297ff.
das Wichtigste publizirt worden ist. Auch in der Regierungszeit Herzog Friedrich Wilhelm’s
fanden zahlreiche Spezial-Visitationen statt. Die Ausdrücke „Spezial-Visitationen“, „Lokal-
Visitationen“ werden abwechselnd gebraucht. Ein Eingehen auf den Inhalt dieser Lokal-Visi-
tationen erübrigt sich an diesem Orte. Durch zahllose Anordnungen suchten die Visitatoren,
deren Unermüdlichkeit wahrhaft Bewunderung verdient, den religiösen, sittlichen, rechtlichen und
finanziellen Stand von Kirche und Schule zu heben. Ordnungen, die in unsere Sammlung auf-
zunehmen wären, finden sich nicht vor.
IV. Die Synodi im Weimarischen Landestheil.
Dem Kurfürsten August verdankt auch die Institution des General - Synodus ihre Ent-
stehung. Synodi oder Visitations-Versammlungen der Superintendenten — vgl. die allgemeine
Übersicht — waren in der Ernestinischen Kirche nicht unbekannt, wenn uns auch nicht
so viele Nachrichten darüber zur Verfügung stehen wie bei der Albertinischen Kirche.
Über den Synodus am Wittenberger Consistorium siehe oben S. 73. Dass der Super-
intendent jährlich seine Pfarrer zu einem Synodus vereinigte, in welchem er sie über Lehre,
Leben, Ceremonien u. s. w. examinirte, wird uns in der V.O. der Visitatoren für Lobenstein
1543 (s. dortselbst) als ein Gebrauch des Ernestinischen Landes bestätigt. Doch wird wieder
in der Visitations-Instruktion vom 17. Juni 1554 „Johann Friedrich des Mittleren, Johanns Wilhelm
und Johans Friederichen des jungeren gebrudern“ bestimmt: „Aber dorgegen achten wir einigen
synodum zu halten one noth sein, fallen aber an einem oder mehr ortern ursachen für, das die
priester derselben gelegenheit oder superattendenz zusammen erfordert werden mussten, das
solte man an uns gelangen lassen.“ So sind uns denn auch nicht viele Nachrichten über die Parti-
kular-Synodi erhalten. Anders im Albertinischen Sachsen, wo ein Georg von Anhalt gewirkt hatte.
Aber auch hier hat die Institution nur vorübergehend bestanden. Kurfürst August hob sie ganz auf
und setzte an die Stelle dieser von den Superintendenten abgehaltenen Einzel - Synodi einen
General-Synodus. Der erste General-Synodus fand am Dienstag nach Quasimodogeniti (8. April)
1578 in Dresden statt. Die Kirchen-Ordnung von 1580 bildete im Abschnitt „Vom Synodo bei
unserem oberen Consistorio“ den Rechtsstand weiter aus. Der General-Synodus, oder kurz der
Synodus, sollte jährlich zweimal nach Quasimodogeniti und nach Michaelis zur Erledigung der
bei den Visitationen der Superintendenten und deren Adjunkten (welche ihre beiden jährlichen
Visitationen bis dahin erledigt haben sollten) hervorgetretenen wichtigeren Angelegenheiten zu-
sammentreten. Zu diesem Behufe waren ihm die Ergebnisse der Visitationen in Form von
übersichtlichen Auszügen („Extrakte“ werden sie zumeist in den Quellen genannt) vorzulegen.
Der Synodus traf die nothwendigen Entscheidungen. Seine Beschlüsse wurden dem Landesherrn
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