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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0106
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Ernestinisches Sachsen. Cap. V. 1572—1600. Weimarer Theil.

des Weimarischen theils entbieten allen und ieden ihrer liebden prelaten, herrn, denen von der
ritterschafft, oberhaupt und ambtleuten, superintendenten, vorwaltern, schossern, gleitsleuthen,
schultheissen, voigten, vorstehern, burgermeistern, rethen, richtern, gemeinden der stete und
allen andern etc. i. l. underthanen unsern grus zuvorn.
Ehrwirdige, edle, liebe andechtige und getreuen. Euch ist unvorborgen, das wir aus
hochwichtigen ursachen sonderlich aber gnedigster vetterlicher fursorg, damit wir i. l. lande,
kirchen, schuelen und euch alle meinen, und auf untherthenigsten rath und bedenken unserer
und i. l. getreuen landschaft zu erhaltung der seligmachenden reinen gottlichen warheit, zu
des almechtigen lob und ehren und euerer aller wohlfart eine christliche general visitation aller
i. l. lande kirchen und schulen anno etc. 77 angestellet hernachmals auch wiederumb eine local
visitation anordenen und halten haben lassen.
Wann uns dan die vorordneten der general auch gehaltenen local visitation under-
schidlichen bericht wie sie es an einen idern ort befunden, was fur irrungen furgefallen, wie
die vorglichen vorabschiedet, zum theil auch zu unserer ferner vorordnung und erkenntnus ge-
stellet, eingebracht, als haben wir zu einem synodo unsere und i. l. furnehme theologos unnd
politsche rethe brufen, ihnen diese handlungen alle undergeben und befohlen, dieselbe mit fleis
zu erwegen, zu beratschlagen und ihr christliches bedencken uns doruber zu eroffenen.
Nun befinden wir soviel, das ob wol wir von anfang unserer tragenden vormundschaft
und bies daher mit ernst dahin gesehen und gearbeitet haben, das i. l. lande und underthanen
bei gottes seligmachenden wort, guter zucht und erbarkeit erhalten werden mochten, auch
derenthalben in kirchen und policei sachen allerlei gute christliche vorordnung und mandata
ausgehen lassen, das doch denselben in nachvolgenden artickeln von dem wenigem theil i. l.
underthanen bies dahero nachgesetzt worden. (Folgen die einzelnen gerügten Mängel: Vernach-
lässigung der Predigt, des Katechismus, der Sakramente, Fluchen, Zauberei, Sonntagsentheiligung,
Verstoss gegen die 10 Gebote, Wucher, Hinterziehung der Kirchengüter und kirchlichen Ein-
künfte, weltliche Hantirungen der Geistlichen, Luxus, Müssiggang und Unsittlichkeit.)
Wie aber diese sachen, so zum theil gottes ehre betreffen, an ihnen selbst wichtig, auch
zu besorgen, das in diesem ersten synodo nicht alles, was abzuschaffen ist, an tag kommen sei
und daneben aus den gehaltenen visitationibus und sonsten so viel erscheinet, das bei i. l.
universitet und consistorio zu Jhena, bei denen die jugent zu ehre gottes und aller tugent ge-
zogen werden solle, auch do dannen das predig ambt bestellet werden mus, allerlei schweher
mangel und gebrechen furfallen die mit zeitigem gutem bedacht vorbessert werden mussen, als
sein wir entschlossen, zuforderlichsten gelegenheit verordnung zuthun, daraus gottes und seines
heiligen namens lob und ehre, auch in den landen zucht und erbarkeit und der untertanen
wohlfart erfolgen muge.
Damit aber mitler weil in den obgemelten uns misfelligen artickeln nicht weiter zum
ergernus der kirchen, unehre gottliches namens vorfahren, und gott zu zorn und straff vor-
ursacht werde, so begern wir gnedigst, hiemit ernstlich befehlende, ihr alle und jede wollet mit
fieisigem aufsehen eure unterthane anhalten und weisen, das denen hiebevorn ausgegangenen
general articuln und policei ordnungen, auch deme was von unsern visitatoribus anno etc. 77
einem idern ort in specie vorordnet vorglichen oder vorabschiedet ist worden und nach itzigem
gehaltenen synodo befohlen wirdet, bei vormeidunge unserer ernsten straf und ungnade nach-
gesetzet werde.
So wollet auch ihr demselben mit gehorsamer volge zugeloben und fur eure personen
nachzusetzen bei vorgemelter unserer straff und ungnade an euch keinen mangel sein lassen.
An deme volbrenget ihr unsere ernste wolgefellige meinunge.“
Ein gleiches Mandat erging wahrscheinlich auch für den Coburgischen Theil.
Aber die Institution des Synodus erwies sich hier aus den gleichen Gründen als nicht
 
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