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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0109
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Die Zeit der Vormundschaft Kurfürst August’s.

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Die weitere Entwickelung (vgl. Beck, a. a. O. S. 306; Gebhardt 2, 274 ff.) fällt
nicht mehr unter unseren Plan.
Cap. VI. 1572 — 1600. Coburg-Gothaer Theil.
Die Söhne Johann Friedrich’s II., Johann Casimir und Johann Ernst, standen
bis 1586, dem Tode des Kurfürsten August von Sachsen, unter dessen Vormundschaft. Darauf
regierte Johann Casimir (1586—1633) zunächst allein; 1596 nahmen die Brüder eine Theilung
vor, Johann Casimir erhielt den grösseren Theil mit Coburg, Johann Ernst den kleineren mit
Eisenach.

I. Die Zeit der Vormundschaft Kurfürst August’s.
Unter der Vormundschaft August’s fanden dieselben Visitationen statt wie im
Weimarischen Theil. So die Visitation von 1573 (Visitatoren: Stossel, Widebram, Mörlin,
Martin Mirus, Laurentius Lindemann, Dr. jur. Lucas Tangeln, die Räthe Wolf von Eichenberg,
Moritz von Heldritt). S. oben S. 68 und Coburg. Staatsarchiv B. II. 20, Nr. 34, Visitation in
Thüringen und Franken, sowie ebenda Nr. 35, Visitation der Superintendenz Coburg 1574; auch
ein Stück im Geh. St.A. Meiningen: „die Ao1573 inn Duhringen und Franken verrichtete
Visitation“.
Ebenso führte Kurfürst August für beide Gebiete die Institutionen der Lokal-Visitationen
und des General-Synodus ein. Die Visitations-Instruktion von 1577 sowie das Mandat vom
14. Oktober 1577 (s. oben S. 74 ff.) ergingen in Vormundschaft für die Herzöge des Weimarischen
und des Coburgischen Theils. Das im Gothaer Consist.-Archiv Loc. 19 Nr. 4 erhaltene Exemplar
des Mandats ist für den Superintendenten Freyer in Gotha bestimmt.
Ebenso wie für den Weimarischen Theil begannen jetzt für Coburg-Gotha die Lokal-
Visitationen. Diese sind für 1577 und 1578 im Staatsarchiv zu Coburg B. II. 20 Nr. 39, 42, 43,
44, 45; für die Visitation der Superintendenz Gotha 1578 im Consistorialarchiv zu Gotha Loc. 19
Nr. 4; für 1580, 1582, 1583, 1584 im Staatsarchiv zu Coburg B. II. 20 Nr. 46, 47, 49, 52, 53, 54
aufbewahrt. Die Visitation von Saalfeld vom 17. Juli 1582 ist nach einer Notiz im Staats-
archive zu Coburg II. B. 20 Nr. 50 nach Meiningen abgegeben. Das unter dieser Bezeichnung
dort befindliche Aktenstück betrifft aber etwas Anderes. Dagegen enthält ein Foliant im Re-
gierungsarchiv zu Altenburg hierher Gehöriges (vgl. die Mitthl. der Geschichts- und Alterthumsf.
Gesellsch. des Osterlandes 11, 117 ff. und Kahla-Rodaer Mitthl. 5, 297 ff.); vor Allem bietet auch
hier das Archiv zu Weimar reiche Ausbeute. (Vgl. oben S. 75.) Die vielen Visitations-Ord-
nungen beanspruchen keine Aufnahme in unsere Sammlung; sie sind zumeist ganz speziell-
lokalen und zwar vorwiegend finanziellen Charakters.
Auch der General-Synodus wurde für das Coburg-Gothaische Gebiet eingerichtet. Vgl.
zur Geschichte dieser Institution oben S. 73 ff. Der erste Synodus fand im Juni 1578 statt.
Auch die Ausschreiben der Kurfürsten ergingen in ähnlicher Weise wie für den Weimarischen
Theil und wurden durch entsprechende Publikationen der Räthe zu Coburg ausgeführt (vgl. oben
S. 76.77. Unsere Kenntniss der Verfügungen für Weimar und Coburg-Gotha ergänzt sich gegen-
seitig, wie dort gezeigt ist.) Im Jahre 1579 fand ein Synodus nicht statt (vgl. oben S. 79), wohl
dagegen 1580.
Weiter sind uns für den Coburgischen Theil Synodi von 1581, vom 19. August 1583, vom
12. Juli 1585 und vom 15. März 1587 überliefert. Letzterer fiel schon in die Regierungszeit
Casimir’s. Dann hörten die Generalsynodi für das Coburgische Gebiet auf.
Wir sind über den Coburgischen Synodus weit besser unterrichtet als über den Wei-
marischen. Ob dies zufällig ist, oder ob nicht der Coburgische Synodus sich überhaupt durch
Sehling, Kirchenordnungen. 11
 
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