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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0125
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Die Cellischen Ordnungen.

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So erklärt sich die Fassung: „Erstlich wöllen die ehesachen und entscheidung vor das
bischofliche amt und die consistoria gehören“; so die Bemerkung: „Seine liebden würden das
consistorium bei sich haben und erhalten“; so die Titulatur: „Die bischöflichen consistorien
zu Merseburg und Meissen“ im Ehemandat vom 10. Februar 1545. Neben den beiden bischöf-
lichen Consistorien konnte nicht noch ein drittes ohne diesen Charakter bestehen. Der Herzog
wollte, seinen oben entwickelten Gedanken entsprechend, die Organisation der Kirche an die
Bischöfe von Merseburg und Meissen anlehnen. In Meissen konnte man allerdings, solange der
Bischof sich ablehnend verhielt, nur dem Consistorium die Funktionen anvertrauen.
Ob auch finanzielle Erwägungen mitgespielt haben — man denke an die Nöthe des
Merseburger Consistoriums — oder die Befürchtung allzu getheilter Rechtsprechung — was nicht
unberechtigt gewesen wäre — bleibe dahingestellt. Durch die Regelung der Competenzen des
Merseburger Consistoriums, wie sie Moritz in dem oben erwähnten Reskripte beliebte, kam der
Leipziger Kreis, der zur Merseburger Diöcese gehörte, d. h. die Superintendenturen Leipzig,
Weissenfels, Eckartsberga, Langensalza, Weissensee und Sangerhausen, unter diese Behörde.
Uber die Consistorien zu Merseburg und Meissen wird unter Merseburg und Meissen im
Besonderen gehandelt werden. Dortselbst siehe auch die Bestellung des Consistoriums zu
Merseburg vom 11. Februar 1545.
Im September des Jahres 1548 legte Herzog Augustus auf Drängen des Kaisers die Ad-
ministration des Stiftes Merseburg nieder. Infolgedessen verzichtete auch Georg auf die Bischofs-
würde. Die bischöfliche Episode im Albertinischen Sachsen hatte damit ihr Ende erreicht.
1550 wurde das Consistorium nach Leipzig verlegt; Dr. Reifschneider erhielt den
Befehl, „das Consistorium, wie es dort im Stiefft im Prozess gelassen, zue Leiptzigk wiederumb
antzustellen“.
Uber diese Veränderung und die erste Einrichtung des Consistoriums zu Leipzig 1550
erhalten wir authentische Kunde durch einen Bericht des Leipziger Consistoriums an den Kur-
fürsten August vom 9. Februar 1577 (abgedruckt von Geffcken in D. Z. f. K.-R. 4, 15).
II. Die Cellischen Ordnungen.
Die bischöfliche Periode unter Herzog Moritz ist vor allen Dingen durch Kirchen-
Gesetzgebungs-Versuche ausgezeichnet.
Schon in dem vorhin erwähnten Reskripte, durch welches Moritz die Competenzen der
beiden Consistorien regelte, hatte er Georg von Anhalt, die Mitglieder der beiden Consistorien
und sonstige Gelehrte zu einer Berathung über eine neue Kirchen-Ordnung nach Kloster
Altenzelle auf Weihnachten 1544 eingeladen.
Georg verfasste zu diesem Zwecke ein „Memorial, wue von auf die angesetzte zu-
sammenkunft gegen der Celle zu handeln sein solle“. (Vgl. Sehling, a. a. O. S. 60 ff. und
Anhang II.)
Georg erhielt den Auftrag, zur Berathung die Leipziger Gutachten und die Kölner
Kirchen-Ordnung mitzunehmen. Diese letztere war also noch nicht ganz vom Herzog auf-
gegeben. Die Berathungen unter Georg’s Leitung förderten drei Ordnungen zu Tage:
1. eine Consistorial-Ordnung;
2. eine Ehe-Ordnung;
3. eine Kirchen-Ordnung, d. h. eine Agende zum Ersatze, oder wohl richtiger zur
Ergänzung der Herzog Heinrichs - Agende.
Die beiden ersteren wurden einmüthig beschlossen. In der letzteren konnte man sich
über einige äusserliche Punkte, wie Chorrock, Elevation und Feiertage, sowie über die Regelung
der Priester-Disciplin nicht einigen. Die Beschlüsse wurden dem Landesherrn zur Kenntniss
mitgetheilt; die streitigen Punkte der Agende seiner Entscheidung anheimgestellt.
Sehling, Kirchenordnungen, 13
 
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