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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0131
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Weitere Massnahmen unter Kurfürst Moritz.

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Kurfürst Moritz hatte wohl jetzt die Lust an der Vereinheitlichung der Ceremonien und
an neuen Agenden verloren. Er musste nach den vielen Erfahrungen, die er mit den Agenden-
Versuchen gemacht hatte, zu der Überzeugung kommen, dass am besten an den alten bewährten
Institutionen nicht zu rütteln sei. Und da durch die drei Consistorien (Merseburg, Meissen,
Wittenberg) die Organisation ausreichend geregelt war, durch die Cellischen Ordnungen auch die
wichtigsten Normen für die Consistorien vorlagen, für den Kultus durch die Heinrichs-Agende
gesorgt war, so konnten ja die wichtigsten Bedürfnisse als befriedigt gelten. Wir hören daher
in der weiteren Regierungszeit des Kurfürsten Moritz nichts mehr von gesetzgeberischen Plänen.
Von einzelnen Verordnungen ist höchstens noch zu erwähnen die „Neue landes-o., die drei
schulen zu Meissen, Merseburg und zur Pforten, und etliche andere artikel betreffend“, 1553,
die einige kirchenrechtliche Bestimmungen enthält. (Vgl. den Abdruck in Cod. Aug. 1, 13.)
Mit welcher Theilnahme Kurfürst Moritz die kirchlichen Dinge verfolgte und wie
sehr er den politischen Werth eines gut geordneten Kirchenwesens zu schätzen wusste, zeigt
der Umstand, dass er sich im Jahre 1548 sofort über die kirchlichen Zustände in den neu ge-
wonnenen Landestheilen ausführlichen Bericht erstatten liess. Insbesondere mussten die kirch-
lichen Vermögensverhältnisse genau registrirt und in die Kanzlei einberichtet werden, nicht
minder auch die Ordnungen aus den früheren Visitationen.
Was aus diesem Anlasse in die Kanzlei eingeschickt wurde, findet sich in Dresden,
H. St.A. Loc. 1600. Eingeschickte Visitations-O. 1548. Die Aufschrift lautet: „Geschrieben In
alle ambt und stadt der chur umb ein verzeichniss der visitations -ordnunge im churkreise.“
Darunter folgen die Namen der Städte, wie Wittenberg, Bitterfeld, Gräfenhainichen u. s. w.,
und daneben findet sich die Notiz „habens geschickt“, oder es fehlt eine Bemerkung.
Aus diesem Bande haben wir die einzelnen Visitations-Ordnungen je bei den betr. Städten
verwerthet. Hier seien ausserdem als Belege für das Vorstehende beispielsweise genannt:
1. Bl. 30 ff.: Bericht des Schossers Hesse zu Schlieben an Kurfürst Moritz vom 19. Nov. 1548:
das Einkommen der pfarrer und kirchendiener „nach Ordnung der registration wie dasselbe
durch die verordnethen hern visitatoren Anno 1529, und volgende anno 1534“ aufgezeichnet.
2. Bericht des Raths Wittenberg vom 15. September 1548 (vgl. bei Wittenberg). 3. Bericht
von Zahna. Bl. 74 ff. 4. Bericht des Schossers Wolf von Schönberg zu Schlieben und des
Schossers Jobst Herwagen zu Liebenwerda über ihre Ämter. Bl. 239 ff.
Auffallend ist die geringe Zahl der in die Regierungszeit von Moritz fallenden Visi-
tationen. Um so mehr, als in den oben erwähnten Berathungen der Werth der Visitationen
wiederholt hervorgehoben worden war. Georg von Anhalt entnahm aus diesen Berathungen zu
Leipzig (1544), Celle (1545) und Leipzig (1545) die Anregung zu den General - Partikular- und
Lokal-Visitationen mit vorangegangenem Synodus, und brachte diese Einrichtung in seinem
Stiftsgebiete zu reicher Blüthe. Vgl. oben S. 72. Sein Beispiel scheint aber im übrigen
Sachsen wenig Nachahmung gefunden zu haben. Ob die Instruktion für den Synodus der
Superintendenten (vgl. oben S. 72) daher häufig Verwendung gefunden hat, ist zum mindesten
zweifelhaft.

Cap. III. Kurfürst August. (1553—1586.)
Den Thron bestieg nach dem am 11. Juli 1553 erfolgten Tode des Kurfürsten Moritz
Kurfürst August (1553—1586). Ihm verdankt das Land den Abschluss der Kirchen-Verfassung
und den endgültigen Ausbau des Kirchenrechts.
 
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