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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0132
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Albertinisches Sachsen. Cap. III. Kurfürst August. (1553—1586.)

I. General-Visitation 1555. 1556. General-Superintendent. General-Artikel 1557.
Die erste grössere kirchliche Massnahme des Kurfürsten war eine General-Visitation.
Es waren die Stände, welche im Jahre 1554 die Anregung dazu gaben. Unter dem
15. Oktober 1554 theilte der Kurfürst in einem Schreiben (Dresden, H.St.A. Copial. 263 Bl. 393)
mit, dass er „bedacht sei vermuge des jüngst allhie gehaltenen landtages abschieds, in kurz
ein gemeine visitation in unserer landen zu verordnen“.
Diese Visitation wurde mit grosser Sorgfalt und Gründlichkeit vorbereitet. Das zeigte
sich schon in der Ausarbeitung der Visitations-Instruktion. Am 15. Oktober 1554 wurden Rudolf
von Rechenberg, Hans von der Pforten und Heinrich von Maltitz aufgefordert, die Vorbereitungen
zu treffen. In Dresden, H.St.A. Loc. 10599, Instruktion zur Visitation (S. 59—65) liest man
einen Bericht an den Kurfürsten, welcher die für die Durchführung einer Visitation noth-
wendigen Massnahmen, sowie die für die Instruktion erforderlichen Gesichtspunkte zusammen-
stellt. In dem oben citirten Bande des Dresdener Hauptstaatsarchives befinden sich weiter
mehrere Gutachten: ein solches von Johann Förster, Georg Major, Johann Bugenhagen und
Philipp Melanchthon, „wie die Visitation anzufangen und vorzunehmen sei“, vom 20. Januar 1555
(c. 1. S. 116—121. Dasselbe noch einmal S. 159—165); ein Sonder-Gutachten Johann Pfeffinger’s
in Form eines Briefes an Melanchthon, vom 15. Januar 1555 (S. 122—126. Dasselbe noch einmal
S. 163—168); ein weiteres Gutachten Johann Förster’s und Georg Major’s mit Bezugnahme auf
das Bedenken Philipp Melanchthon’s und Dr. Pfeffinger’s (S. 128—181. Dasselbe noch einmal
S. 168—175); ein Gutachten Pfeffinger’s über die Consistorien (S. 134—135); endlich einige gut-
achtliche Punkte, die Visitation betr., von Dr. Mordeisen’s Hand c. 1. S. 137.
Besonders interessant sind in diesen Gutachten die Auslassungen über die Publikation
einer Einheits-Agende. Das Gutachten von Forster, Major, Bugenhagen und Melanchthon erklärt
rund heraus, es sei das Beste, nichts zu ändern, sondern alles beim Alten zu belassen. Den
Verfassern standen 1555 die Erlebnisse der Interimszeit noch zu lebhaft in der Erinnerung.
Nur Pfeffinger macht den Vorschlag, dass man, wenn der Hof Gleichförmigkeit in Ceremonien
verlange, „diesen Handel vor die Universität und alle Superintendenten bringen“ müsse, und
dazu die „gestellte, von allen Theologen und Superintendenten unterschriebene Agende“ (gemeint
ist die Interims-Agende 1549) verwenden solle, wenn er auch nicht direkt zu einem solchen Vor-
gehen rathen könne. Melanchthon hat diesen Passus im Gutachten Pfeffinger’s kräftig durch-
strichen und mit rother Tinte an den Rand geschrieben: „diese agende soll man in kheinen weg
der kyrchen vfflegen, Es werde vil neuer uneinikeit daraus volgen.“ (Vgl. Sehling, Kirchen-
gesetzgebung unter Moritz von Sachsen u. s. w., S. 119.)
In der definitiven Instruktion heisst es daher auch ausdrücklich, dass die Visitatoren
mit den Ceremonien, Taufe, Communion, Festen und Gesängen keine Veränderung vornehmen
sollen.
Auf Grund des vorhandenen Materials wurde an die Ausarbeitung der Instruktion ge-
gangen. Es befinden sich in dem genannten Aktenstücke des Dresdener Hauptstaatsarchivs zu-
nächst ein mehrfach korrigirter Entwurf zu einer Instruktion (S. 66—73), sodann die Instruktion
selbst mit dem Datum: Februar (Tag fehlt) 1555, aber noch mit Korrekturen (S. 78—88), und
endlich ein elegant geschriebenes, von Korrekturen freies, also offenbar definitiv festgestelltes
Exemplar, datirt Dresden, 3. März 1555 (S. 140—156).
Von diesem erfolgt hier erstmalig der Abdruck. (Nr. 30.) Weitere Exemplare der In-
struktion sind in Dresden, H.St.A. Loc. 2001, Visitation des Gebirgischen Kreises Bl. 1 ff.;
im Rathsarchiv zu Schneeberg, Abthl. II, Abschn. 19, Nr. 2; im Pirnaer Rathsarchiv, β 280,
Bl. 54—63.
 
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