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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0137
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Die Consistorien. Dresdener Ehe-Ordnung 1556.

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sein, zum theil von den verordneten visitatoren mit gehabtem radt der theologen zu Witten-
berg dienstig und notig erachtet worden, und in registration der dritten visitation im kurkreis
zu Sachsen gehalten Ao 1555, sollen eingeleibt, auch von unserem gnädigsten herrn, herzogen
Augusto, kurfürsten zu Sachsen, und durch ein sonderlich edikt nach ihrer k. f. gnaden christ-
lichen gnädigen bedenken und wohlgefallen confirmiret und in ernstliche exekution befohlen
wurde“.
Diese V.O. in Magdeburg stimmt zumeist wörtlich mit dem Kemberger Exemplar über-
ein, steht aber den General-Artikeln von 1557 näher als dieses. Ich denke mir das Verhältniss
so. Das Kemberger Exemplar wurde dem Probste zu Kemberg zur Darnachachtung über-
geben, ist also eine eigentliche V.O. Sodann hat man diese letztere V.O. durch Verbesserungen
zu einer allgemein verwendbaren V.O. umgearbeitet, damit sie vom Landesherrn als Gesetz
publizirt werde. Das Magdeburger Exemplar ist also ein Entwurf für die General-Artikel
von 1557.
Auf Grund dieser Visitations-Verordnung bezw. dieses Entwurfes und der von den Visi-
tatoren erstatteten Berichte liess nämlich der Kurfürst eine Ordnung ausarbeiten und am 8. Mai
1557 unter dem Titel „General-Artikel und gemeiner Bericht“ publiziren. Wie sehr diese
General-Artikel auf der Visitations-V.O. von 1555 fussen, zeigt ein oberflächlicher Vergleich.
Immerhin enthält die V . O. von 1555 so viele eigenartige Sätze und Gedanken, dass wir sie
ganz nach der Kemberger Handschrift zum Abdruck bringen, und nur bei wörtlicher Überein-
stimmung mit den General-Artikeln von 1557 auf diese verweisen. Die Varianten des Magde-
burger Exemplars, welche die Entstehungsgeschichte der General-Artikel erkennen lassen, sollen
anmerkungsweise mitgetheilt werden. (Nr. 31.)
Von besonderer Bedeutung sind die vorhin schon erwähnten General-Artikel vom 8. Mai
1557, in welchen das Resultat der grossen Visitation verkörpert wurde.
Als Anhang zu den General - Artikeln, auf welchen übrigens in diesen selbst verwiesen
wird, figurirt ein sehr in’s Detail gehender Abschnitt: „Die ehe wird vornehmlich von wegen
der blutfreuntschaft, darnach auch von wegen der schwegerschafft wie folgend zusehen, verboten.
MDLVII.“ Dazu gehört ein Blatt mit einem Stammbaum und der Überschrift: Das ist der
baum der angebornen mageschaft, und des angebornen geblüts nach gemeiner sechsischer
sprache.“
Diese General - Artikel, welche man wohl „die erste organische Kirchengesetzgebung
der Kurlande“ genannt hat, wurden bei Ausarbeitung der General-Artikel von 1580 (vgl. unten)
benutzt und gingen zum Theil wörtlich in dieselben über. Jedoch sind die Abweichungen
und Zusätze von 1580 so bedeutend, dass es, im Interesse der Benutzbarkeit, nöthig erscheint,
ohne Verweisungen beide Ordnungen ganz zum Abdruck zu bringen. Nur der Anhang über die
Ehe stimmt bis auf unwesentliche Text-Umgestaltungen so überein, dass er nur einmal bei den
General-Artikeln von 1557 abgedruckt wird.
Drucke: Dresden 1557, 13 Bl., 4o. Leipzig 1557. Fortgesetzte Samml. 1724, S. 351.
Cod. Aug. 1, 433—472. Richter 2, 178 (ohne den Anhang). Hier nach dem ersten Druck.
(Nr. 32.)
II. Die Consistorien. Dresdener Ehe-Ordnung 1556.
Die Fürsorge des Kurfürsten August richtete sich sodann auf die Consistorien.
Die Landes-Ordnung vom 1. Oktober 1555 verbesserte die Situation der Consistorien.
Die hier beschlossene Erweiterung der Wirksamkeit und Selbständigkeit der Consistorien war
wesentlich wiederum der Anregung und Mitwirkung der Stände zu verdanken, welche schon auf
dem Landtage zu Leipzig 1547 den Antrag gestellt hatten, „die consistoria bleiben zu lassen,
zu verbessern und zu verschaffen, dass sie geistliche und weltliche sachen abwarteten“.
 
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