Partikular-Synodi, General-Synodus, Lokal-Visitationen.
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Beschlüsse, soweit sie seinen Visitationsbezirk betreffen, direkt zugestellt (vgl. K.O. von 1580.
Abschn. „Was den superintendenten und derselben adjunkten u. s. w.“ Nr. 20).
Der Synodus selbst wird gebildet am Ober-Consistorium zu Dresden. Ausser den Mit-
gliedern dieses Ober-Consistoriums nehmen die General - Superintendenten sowie etliche speziell
zugeordnete Hof- oder Land-Räthe theil. Und zwar werden so viele Räthe zugeordnet, dass
die Zahl der weltlichen und geistlichen Mitglieder des Synodus die gleiche ist.
Die Verhandlungen eröffnet im Namen des Kurfürsten der Statthalter oder Kanzler. Er
leitet auch die Verhandlungen. In seiner Vertretung fungirt der Präsident des Ober-Consistoriums.
Die gemischte Zusammensetzung des Synodus wird namentlich auch damit motivirt, dass
Niemand den Vorwurf erheben könne, als wenn das weltliche und geistliche Regiment sich
gegenseitig in ihre Kompetenzen griffe. Vgl. die interessanten Wendungen im Abschnitt „Wann
die Synodi gehalten“.
Jährlich werden zwei Synodi nach gehaltener Lokal-Visitation einberufen. Die General-
Superintendenten haben ihre Extrakte so rechtzeitig einzureichen, dass die Synodi nach Quasi-
modo und Michaelis in der Kanzlei zu Dresden stattfinden können.
Die Kompetenzen des Synodus erfahren in der K.O. eine ganz ausführliche, aber keines-
wegs besonders klare Regelung. In erster Linie hat er die Ergebnisse der Visitation zu prüfen
und über die Abstellung der einberichteten Mängel zu berathschlagen. Der Synodus soll keineswegs
aber allein „die exekution und endliche verrichtung aller vorgebrachten irrigen sachen“ haben,
„das sich derselbig underwinden müsse was hiervor den consistorien auszurichten und zu exe-
quiren befohlen, noch viel weniger aber der regierung im geringsten, mit verordnung der strafen
auf dem synodo einen eingriff thun möchten“. Er ist hauptsächlich „zweier unterschiedlichen
sachen halben zusammen verordnet“. Er soll „ein fleissig examen halten, dass reine lehre er-
halten, und dass alles ärgerniss abgeschafft und verbessert werde“.
Im Allgemeinen bleibt es bei der bisherigen Zucht- und Strafgewalt der Consistorien.
Die drei kanonischen admonitiones halten der Visitator, der Spezial - Superintendent und das
Consistorium ab. Dann folgt die kirchliche Strafe. Kirchliche Sühne tritt auch noch nach
weltlicher Strafe ein. Der Synodus wird von den verhängten Strafen in Kenntniss gesetzt. Er
soll über die Vorgänge in der Kirche orientirt sein. Steht bei öffentlichen strafbaren Lastern
nicht fest, ob und wie sie von der Obrigkeit bestraft sind oder bestraft werden, so soll der
Visitator die Erklärung der Obrigkeit an den Synodus berichten, und dieser soll dafür Sorge
tragen, dass die gebührende Strafe nicht unterbleibe und das Ärgerniss, welches auch der Kirche
gegeben wurde, beseitigt werde. Da aber der Synodus nicht in die Kompetenzen der weltlichen
Obrigkeit eingreifen darf, „sondern ir ampt sich allein dahin erstreckt, dass gemeldt ergerniss
abgeschafft, sollen dieselbige [Fälle] nicht in dem Synodo mit rechtlichem process angenommen
oder erörtert, sondern alsbald entweder an die consistoria, unsere regierung, amptleut, erb- oder
gerichtsherrn verwiesen werden“.
Bezüglich der Kirchendiener gilt etwas Anderes. Nach dem Schlusssatz in dem Ab-
schnitt „Mit was ordnung der synodus“ soll der Synodus die Fehler und strafbaren Excesse
der Kirchendiener, die an ihn gebracht, unverzüglich, nach erfolgter Warnung mit Verweis oder
Gefängniss („des hiezu verordneten carceris“) oder Dienstentlassung ahnden. Dass der Synodus
übrigens auch sonst Zuchtstrafen aussprach, ist aus Beispielen zu ersehen. Vgl. z. B. S. 117.
In finanziellen Angelegenheiten beschliesst der Synodus und ertheilt auch Befehle. Be-
darf die Angelegenheit aber längerer Erörterung, so geht sie an das Consistorium.
Auf allen Visitationen müssen Verzeichnisse angefertigt werden über diejenigen Pfarrer,
welche sich zu besseren Stellen qualifiziren. Die Beförderungsgesuche sind nicht, wie bisher,
bei den Consistorien, sondern bei den Visitatoren gelegentlich der Visitation anzubringen. Der
Synodus hat darauf zu halten. Auch ist aus allen Consistorien „das Buch“ vorzulegen, in
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Beschlüsse, soweit sie seinen Visitationsbezirk betreffen, direkt zugestellt (vgl. K.O. von 1580.
Abschn. „Was den superintendenten und derselben adjunkten u. s. w.“ Nr. 20).
Der Synodus selbst wird gebildet am Ober-Consistorium zu Dresden. Ausser den Mit-
gliedern dieses Ober-Consistoriums nehmen die General - Superintendenten sowie etliche speziell
zugeordnete Hof- oder Land-Räthe theil. Und zwar werden so viele Räthe zugeordnet, dass
die Zahl der weltlichen und geistlichen Mitglieder des Synodus die gleiche ist.
Die Verhandlungen eröffnet im Namen des Kurfürsten der Statthalter oder Kanzler. Er
leitet auch die Verhandlungen. In seiner Vertretung fungirt der Präsident des Ober-Consistoriums.
Die gemischte Zusammensetzung des Synodus wird namentlich auch damit motivirt, dass
Niemand den Vorwurf erheben könne, als wenn das weltliche und geistliche Regiment sich
gegenseitig in ihre Kompetenzen griffe. Vgl. die interessanten Wendungen im Abschnitt „Wann
die Synodi gehalten“.
Jährlich werden zwei Synodi nach gehaltener Lokal-Visitation einberufen. Die General-
Superintendenten haben ihre Extrakte so rechtzeitig einzureichen, dass die Synodi nach Quasi-
modo und Michaelis in der Kanzlei zu Dresden stattfinden können.
Die Kompetenzen des Synodus erfahren in der K.O. eine ganz ausführliche, aber keines-
wegs besonders klare Regelung. In erster Linie hat er die Ergebnisse der Visitation zu prüfen
und über die Abstellung der einberichteten Mängel zu berathschlagen. Der Synodus soll keineswegs
aber allein „die exekution und endliche verrichtung aller vorgebrachten irrigen sachen“ haben,
„das sich derselbig underwinden müsse was hiervor den consistorien auszurichten und zu exe-
quiren befohlen, noch viel weniger aber der regierung im geringsten, mit verordnung der strafen
auf dem synodo einen eingriff thun möchten“. Er ist hauptsächlich „zweier unterschiedlichen
sachen halben zusammen verordnet“. Er soll „ein fleissig examen halten, dass reine lehre er-
halten, und dass alles ärgerniss abgeschafft und verbessert werde“.
Im Allgemeinen bleibt es bei der bisherigen Zucht- und Strafgewalt der Consistorien.
Die drei kanonischen admonitiones halten der Visitator, der Spezial - Superintendent und das
Consistorium ab. Dann folgt die kirchliche Strafe. Kirchliche Sühne tritt auch noch nach
weltlicher Strafe ein. Der Synodus wird von den verhängten Strafen in Kenntniss gesetzt. Er
soll über die Vorgänge in der Kirche orientirt sein. Steht bei öffentlichen strafbaren Lastern
nicht fest, ob und wie sie von der Obrigkeit bestraft sind oder bestraft werden, so soll der
Visitator die Erklärung der Obrigkeit an den Synodus berichten, und dieser soll dafür Sorge
tragen, dass die gebührende Strafe nicht unterbleibe und das Ärgerniss, welches auch der Kirche
gegeben wurde, beseitigt werde. Da aber der Synodus nicht in die Kompetenzen der weltlichen
Obrigkeit eingreifen darf, „sondern ir ampt sich allein dahin erstreckt, dass gemeldt ergerniss
abgeschafft, sollen dieselbige [Fälle] nicht in dem Synodo mit rechtlichem process angenommen
oder erörtert, sondern alsbald entweder an die consistoria, unsere regierung, amptleut, erb- oder
gerichtsherrn verwiesen werden“.
Bezüglich der Kirchendiener gilt etwas Anderes. Nach dem Schlusssatz in dem Ab-
schnitt „Mit was ordnung der synodus“ soll der Synodus die Fehler und strafbaren Excesse
der Kirchendiener, die an ihn gebracht, unverzüglich, nach erfolgter Warnung mit Verweis oder
Gefängniss („des hiezu verordneten carceris“) oder Dienstentlassung ahnden. Dass der Synodus
übrigens auch sonst Zuchtstrafen aussprach, ist aus Beispielen zu ersehen. Vgl. z. B. S. 117.
In finanziellen Angelegenheiten beschliesst der Synodus und ertheilt auch Befehle. Be-
darf die Angelegenheit aber längerer Erörterung, so geht sie an das Consistorium.
Auf allen Visitationen müssen Verzeichnisse angefertigt werden über diejenigen Pfarrer,
welche sich zu besseren Stellen qualifiziren. Die Beförderungsgesuche sind nicht, wie bisher,
bei den Consistorien, sondern bei den Visitatoren gelegentlich der Visitation anzubringen. Der
Synodus hat darauf zu halten. Auch ist aus allen Consistorien „das Buch“ vorzulegen, in
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