Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0146
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
118

Albertinisches Sachsen. Cap. III. Kurfürst August. (1553—1586.)

eher berichtet, „so wir jemals seit der zeit im synodo in solcher anzal wie itzt beisammen
gewesen weren“. (Dresden, H.St.A. Loc. 10 600, Synodi u. Visit.-Sachen.)
Und 1582 schrieben die Verordneten des Ober-Consistoriums: Man möge zu dem Synodus
neben den politischen Räthen aus der kurfürstlichen Regierung nur noch die beiden General-
Superintendenten von Leipzig und Wittenberg einberufen. Da aber in Wittenberg die Pestilenz
herrsche und auch Leipzig nicht ganz rein sei, so gäben sie anheim, ob nicht dieses Mal der
Synodus ganz ausfallen solle. Aus den folgenden Jahren stehen uns keine Nachrichten über
Synodi zur Verfügung. Ob die Einrichtung also schon unter ihrem Schöpfer eingeschlafen ist?
Unter dem Nachfolger des Kurfürsten August fand jedenfalls kein General-Synodus statt. Erst
in den Jahren 1597 und 1600 hören wir wieder von Synodi. In der Instruktion von 1597
(vgl. unten S. 140) wird auch der Synodus neben den Lokal-Visitationen vorgesehen. Jedoch
kam es zunächst nicht zur Restaurirung dieses Instituts.
Im Anfang des Jahres 1600 wurde in Dresden eine versammlung abgehalten, die in
den Quellen „Synodus“ genannt wird; diese war aber kein Synodus in dem speziellen, hier ge-
meinten Sinne, sie war keine ständige mit ständigen Mitgliedern besetzte Behörde, sondern eine
freie, ad hoc einberufene Conferenz. Sie hatte zwar auch ähnliche Aufgaben wie der frühere
General-Synodus zu erfüllen, d. h. sie berieth über Resultate der gehaltenen Visitation, und entwarf
die nothwendigen Verfügungen und Entscheidungen, die dann dem Administrator des Landes
unterbreitet wurden, aber ihre Hauptaufgabe war doch die, eine Reihe grundlegender Fragen
des Kirchenrechts zu berathschlagen. Eine dieser Fragen betraf die Visitations-O. Bei diesem
Punkte führten die Mitglieder der Conferenz aus: Die Lokal-Visitationen und Synodi seien lange
Zeit nicht gehalten worden; dadurch seien viele Gebrechen entstanden; diese Institutionen
sollten wieder eingeführt werden; aber mit Rücksicht auf die Kosten und die in Folge der
früheren Häufung der Visitationen eingetretenen Missstände sollte jährlich nur je eine Lokal-
Visitation stattfinden; ein General-Synodus sollte für die Abstellung der hervorgetretenen Mängel
sorgen, und dann sollte auf Spezial-Synodi der Superintendenten festgestellt werden, ob die Ab-
stellung wirklich erfolgt sei.
Man sieht eine neue Combination alter Formen. Dieselbe wurde jedoch vom Administrator
nicht beliebt. Ein neu berufener Ausschuss vom 26. Jan. 1601 liess die Spezial-Synodi fallen
und beliess es bei Lokal-Visitationen und General-Synodus. Die weitere Geschichte wird hier
nicht verfolgt. —
Dass der Kurfürst August übrigens die kursächsische Einrichtung des Synodus auch auf
die Ernestinischen Gebiete übertragen hat, wurde oben erwähnt (S. 76ff.).
Für das Stiftsgebiet Naumburg-Zeitz wurde ein eigener Synodus bestellt. Von diesem
Synodus zu Zeitz haben wir verschiedene Lebenszeichen. So z. B. in Dresden, H.St.A. Loc.
10 600, Synodi und Visitationssachen, Bl. 102ff. (Synodus vom 18. September 1580); Magdeburg,
St.A. Rep. A. 59. 2173, Cop. 1017 g (Synodus von 1585). Vgl. unter Naumburg-Zeitz.
Über besondere Einrichtungen für die Stiftsgebiete Merseburg und Meissen wissen wir
nichts. Dieselben waren wohl mit ihren Consistorien in die Verfassung des ganzen Landes ein-
gegliedert worden.
Wie ernst es der Kurfürst übrigens mit seinen Einrichtungen nahm, beweisen die Man-
date, welche er vor und kurz nach dem Synodus ergehen liess. So die V.O. vom 28. Mai 1578,
welche die Einberufung des Synodus ankündigte (vgl. oben S. 113). So die V.O., die nach
gehaltenem ersten Synodus, gewissermassen zur interimistischen Regelung der Dinge bis zum
Erlasse einer grösseren Ordnung, publizirt wurde. Dieselbe befindet sich handschriftlich in
Weimar Ji. Nr. 57. Einen Druck habe ich für das Albertinische Sachsen nicht gesehen, wohl
dagegen einen solchen für das Ernestinische Sachsen (vgl. S. 77).
Weit mehr als die Einrichtung des Synodus bewährte sich diejenige der ständigen Lokal-
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften