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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0260
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232

Die Kirchenordnungen. Ernestinisches Sachsen.

unserer canzlei, mitgeteilt werden solle, gewertig
sei, aber der beclagten parteien, sol die eingewandte
supplication, unvorzüglich mit sampt der vorladung
zum vorbescbied zugeschickt, und darinnen ge-
fordert werden, auf einen gewissen bestimpten tag,
lauts des ladungszettels, auch zuerscheinen geschickt
und gefasset, seine notturft, und entschüldigung
auf die clagschrift, selbst eigener person, kurz,
rund, und einfeltig, ohne weitleuftige ausflucht,
und procuratorische behelf vorzubringen, und des
clegers replica, welcher denn dieselbige auch
eigener person one zulassung einiges vorsprechers
thun sol, darauf anzuhören, idoch das eine jedere
partei mit dreien unterschiedlichen vortragen
wechsels weise sein notturft genzlich beschliesse,
und denn gnedigs, oder ernstes bescheits zur con-
demnation oder absolution des öffentlichen bannes
oder anderer milterer, oder herterer straf nach
gelegenheit der felle, gewertig sei.
Form und ordnung, der execution und
volstreckung des consistorii, bannes
oder anderer befelch.
Und do einer zu dem öffentlichen banne vor-
teilet, so sol er dem jenigen superintendenten, in
dessen superintendens und oberste seelsorge der
vorteilete gehörig, durch glaubwirdige schriftliche
urkund, unter des consistorii insigel zu wirklicher
execution, und volstreckung des bannes heim-
gewiesen werden.
Und auf das ein gewisse, und einhellige form
der execution des bannes in allen kirchen unserer
fürstenthumb und landen gehalten, so sol der
jenige superintendent, welchem des consistorii
bann befel zugeschickt wird, berürten befel als
bald auf den negstfolgenden sontag, nach der vor-
mittags predigte, an dem ort und stelle, in stedten
oder dörfern, lauts des consistorii schriftlichen be-
fels, öffentlich vor dem altar verkündigen und
publiciren, aber die wirkung und der effect des
bannes straf, nach dem die felle unterschiedlich,
sol und wirdet in eim idern unseres consistorii
befel, wie weit die vorwirkte straf sich erstrecken
solle, ausdrücklich gesetzt werden.
Das alle und ide des fürstlichen hauses
zu Sachsen landsessen, unterthanen,
und vorwandten, geistlich und welt-
lich, diesem consistorio zu gehörig und
dienstlich sein sollen.
Vor dieses unser consistorium sollen alle und
idere unsere landsessen, und unterthanen, grafen,
herrn, hof, und land rethe, unserer hohen schulen
zu Jena professorn, und gliedmassen, alle super-
intendenten, und kirchendiener, unsere heubt und
amptleute, die von der ritterschaft, schössere,

schuiteissen, burgermeistere, richtere, rathsvor-
wante, bürgere, pauren, handwergsgesellen, ein-
wonere, mitling, dienstboten, in stedten und dörfern,
menlichs und weiblichs geschlechts, und also
niemands von unserer lande und fürstenthume zu
gehörigen, und vorwandten ausgeschlossen, sondern
alle und jede personen, wie oben erzelt, sollen
(und aber doch nur alleine in denen hernach-
folgenden ausgedrückten unterschiedlichen fellen)
vor diesem unserm consistorio, auf vorgehende
ladunge zu erscheinen, clegers oder beclagtes stadt
zu halten, daselbst christlichs rechtmessigs und
billichs erkentnis und abeschieds zu gewarten
schüldig sein, bei ernstlicher unableslicher peen
und straf, welche von uns, und unserm consistorio
künftiglich, nach gelegenheit der felle einem iden
vorbrechenden, auch ungehorsamer weise aussen
bleibenden teil, zuerkand, auferlegt, und von dem-
selbigen, unnachlessig exequiret und eingebracht
werden sollen.
Welche sachen vor dieses consistorii
gerichts zwang gehörig sein sollen oder
nicht.
In gleicher gestalt, nach dem wir hieroben
von allen und jeden dieses unsers consistorii,
geistlichen gerichtszwang assessoren und ding-
stelligen personen, meldung thun lassen, als wollen
wir auch, das alleine nachfolgende sachen, unter
die botmessigkeit, und erkentnus gemelts con-
sistorii gehörig sein sollen. Nemlich und zum ersten,
so sollen alle die schriften, welche unsere gelerten
geistlich oder weltlich, an welchem ort auch die-
selbigen in unsern landen und fürstenthumen ge-
sessen, in öffentlichen druck, inwendig oder ausser-
halb landes ausgehen lassen wollen, zuvor auf die
ob bestimpten quartal zeit in unser consistorium
zu christlicher und notwendiger inspection und
censura, uberschicket werden, volgents da unsere
superintendenten, pfarrer und kirchendiener, wider-
einander , unter sich selbsten, oder kegen und
wider unsere weltliche unterthanen, diener und
dienst vorwanten, wie oben erzelt, einen oder
mehr falscher vorfürischer lehr, unchristlichs, roh-
loses, wüstes, wildes, unerbares, unzüchtiges lebens
und wesens, sacraments verachtung, schendens,
gottslesterer, heimlicher unzucht, hurerei und eh-
bruchs, auch unchristlichs wuchers, und wucheri-
scher contracten halben, darvon doch sonsten wir
nichts gewust, und herwider die ob vormeldete
weltliche personen sich unter einander selbsten,
oder aber kegen und wider die geistlichen seel-
sorger, und kirchendienere, in der gleichen itzt
erzelten fellen, etwas anzuzeigen und zu berichten,
auch sie einen oder mehr zubeschüldigen, und zu-
beclagen hetten, so sol derer ider cleger und be-
clagter nach hiroben gesatzter ordenung, bestimpter
 
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