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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0265
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18. Ordnung und reformation ecclesiastici consistorii zu Jena, durch hern Johans Wilhelmen etc. 1569. 237

Der procuratorn handgelübd.
Ich gerede und gelobe an eids statt, das ich
die befohlenen sachen nach meinem besten ver-
stand den parteien zu gut, mit vleis fürbringen
und handeln, und darin wissentlich keinerlei falsch
oder unrecht gebrauchen, noch gefehrlich schub
und dilation zu verlengerung der sachen suchen,
und das die parteien zuthun, oder zu suchen nicht
underweisen, auch heimlichkeit der vertraueten
sachen, niemands offenbaren, das consistorium und
consistoriales ehren, fördern und vor dem con-
sistorio erbarkeit gebrauchen, lesterung und
schmehung mich enthalten, darzu die parteien uber
die gebühr nicht ubernemen, noch beschweren,
und wo derwegen irrungen und spen entstünden,
des consistorii messigung und entschieds mich be-
nügen, und es darbei bleiben lassen wolle, ohne
alle gefehrde.
V. Vom gewalt und jurisdiction des
consistorii.
Das consistorium ist als ein gemein kirchen-
gericht erwehlet und geordnet, darumb hat es auch
in namen der kirchen macht und gewalt in allen
unsern landen und fürstenthumben, gegen mennig-
lich, wes wirden, stands oder wesens der sei, nie-
mands ausgenomen, alle unchristliche ergerliche
sünde, ubelthaten und laster, nach ordnung, macht
und gewalt der schlüssel der kirchen von Christo
gegeben und befohlen, Matth. 16. 18, Joha. 20
mit ernstlichen und scharpfen erinnerungen, er-
manungen, warnungen, einreden, bedrauungen,
suspension von den sacramenten, und andern christ-
lichen ubungen in der kirchen, auch der excom-
munication in massen und form solchs hernacher
weiter erklert zu strafen.
Dardurch aber allen seelsorgern, superinten-
denten, pfarherrn, predigern und diaconen, an
irem göttlichen, und in irer ordination auch der
visitation auferlegtem ampt, und befelchs, nichts
benommen, oder derogiert, noch auch sie desselben
entnommen, oder releviert sein, sondern viel mehr
denselben nach gottes wort, und inhalt der ordi-
nation, und visitation, wie sie das gegen gott, auch
der weltlichen oberkeit zuverantworten haben, ver-
nünftiglich, vleissig, und treulich obliegen, und
abwarten, und sonderlich die superintendenten
sich bevleissen sollen, keine sachen oder hendel
an und für das consistorium zubringen, oder
kommen zu lassen, es erfordere denn solchs der
sachen wichtigkeit, und weitleufigkeit, oder aber
sie mögen kein gebührlichen gehorsam haben,
damit das consistorium ohne noht mit viele der
hendel nicht uberheufet, auch unsere underthanen
mit unnötigem unkosten nicht beladen werden.
Derwegen denn auch die consistoriales keine
sachen, so in der pfarherr, und superintendenten

ampt und verwaltung gehören, ehe sie zuvor an
sie ordentlich gelanget, und von ihnen verhöret,
und an das consistorium gewiesen worden, und
die parteien haben sich daran berufen, oder die
superintendenten seien in ihrem ampt seumig,
oder den parteien aus rechtmessigen ursachen ver-
dechtig annemen, oder für sich ziehen sollen.
In gleichnus wollen wir hiemit und durch
diese ordnung den weltlichen jurisdictionen und
unsern emptern, rehten und gerichten, in stedten
und dörfern, nicht benommen, noch sie entladen,
oder entschüldigt wissen, gebührlich aufsehen zu
haben, in sachen, die inen aus tragendem ampt
und irer dienst halben neben und mit den kirchen-
dienern obligen, und solche verbrechungen, die
nach recht und gewonheiten auch durch die welt-
liche gericht haben gestraft werden mögen, und
sollen, von sich zuschieben, und die hende darvon
abzuziehen, sondern damit solche laster, die zu
verachtung ehrlicher und christlicher zucht und
disciplin begangen werden, mit vleissigem auf-
sehen zu strafen, nicht weniger denn vorhin be-
laden haben, und in denselben den geistlichen
oder kirchen, und den weltlichen gerichten con-
currentem iurisdictionem, damit sich niemand
schuldiges einsehens, und obligender pflicht der
straf solcher laster zuentschüldigen gelassen haben,
und sollen jede richter, geistlich und weltlich,
nach irem gerichtszwang, die verbrecher und mis-
hendler strafen, und keiner dem andern in seiner
jurisdiction und processen einigen eintrag oder
hindernus thun. Allein in peinlichen fellen sollen
die weltliche gericht allweg den vorgang haben.
Und nach dem etliche sünde und laster in
den weltlichen rechten keine sondere straf
haben, auch die mishandlungen, etwa von den
weltlichen richtern, aus hinlessigkeit, fürbitt,
bösen gebreuchen, oder andern ursachen, gar nicht
oder doch nicht mit gebührlicher scherfe gestraft,
oder die weltliche obrigkeiten und richter etwan
selbst strafbar befunden werden, darzu etliche
sachen viel bequemer und richtiger an den kirchen,
denn an weltlichen gerichten gehandelt werden,
so sollen die geistliche richter, und consistoriales
hierin ir ampt und jurisdiction so viel dester
vleissiger gebrauchen, und fürnemlich in solchen
sachen, die an das consistorium, wie folgt, sonder-
lich gewiesen seind.
VI. Was sachen in des consistorii juris-
diction gehörig.
Abgötterei, und alle gottslesterung, auch
fluchen, und schweren, ketzerei, simonei.
Verechtliche und spöttliche reden wider das
evangelium, christliche lehr, sacramenta und cere-
monien.
Abgöttische und verdechtige segen, zauberei,
 
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