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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0269
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18. Ordnung und reformation ecclesiastici consistorii zu Jena, durch kern Jokans Wilhelmen etc. 1569. 241

bus thut, seine sünde erkennet und bekennet, bei
gott gnade sucht, mit der christlichen kirchen sich
widerumb versönet, und die absolution demütig
und flehlich bitten thut, darzu im der vater aller
genaden durch seinen son Jesum Christum unsern
heiland den heiligen geist gnediglich verleihen
wolle.
Wir erinnern aber hierneben auch alle, so ge-
horsame glieder christlicher kirchen sich erkennen,
das sie mitler zeit denselben N. N. als ein un-
busfertigen, verstockten sünder meiden, und seiner
gemeinschaft sich entschlagen und enthalten wollen,
auf das sie sich mit ime nicht beschmitzen, noch
frembder sünden sich theilhaftig machen, denn die
schrift sagt 1. Corinth. 5 : Ir sollet nichts mit im
zuschaffen haben. Nemlich so jemand ist, der sich
lest ein bruder nennen, und ist ein hurer, oder
ein geizhals, oder ein abgöttischer, oder ein
lesterer, oder ein trunkenbold, oder ein reuber,
mit demselben sollt ir auch nicht essen.
Desgleichen vermanen wir die weltliche ober-
keit, das sie der kirchen ir hand reiche, und
diesen bann helf handhaden, und mit eusserlicher
straf exequiren. Darnach sich menniglich zu-
richten.
Es sollen auch die consistoriales macht haben,
alle kirchen und schuldiener in sachen an dis
consistorium gehörig nicht allein mit worten zu-
strafen, sondern auch nach wichtigkeit der mis-
handlung und verwirkung ad publicam poeniten-
tiam, seu deprecationem zu halten, oder von iren
offitien zu suspendieren, zu transferieren, oder
auch genzlich abzusetzen, und sonderlich, wenn die
consistoriales erfuhren, das die pfarherr, prediger
und superintendenten ir ampt misbrauchten, je-
mands zur unschuld und ungebühr die sacramenta,
oder andere kirchen - ubungen versagten, oder
wegerten, den gemeinden kirchen- oder schul-
diener ein oder abdrüngen, oder andern ab-
practicierten, der politischen hendel oder regierungen
sich underfangen wolten, oder auch sachen, so dem
consistorio underworfen, gefehrlichen unterdrucken,
oder aufhalten, und verhindern würden, und was
dergleichen wichtige fell mer fürfallen möchten,
sollen sie dieselben andern zu abscheu ungestraft
nicht hingehen lassen.
Dergleichen wenn die küster oder kirchner
gegen iren pfarherrn, predigern, diaconen, oder
sonsten auch in ire ampt und leben sich un-
gehorsam, ungebührlich, und ergerlich hielten, und
ir superintendens bei inen kein gehorsam hette,

sollen sie durch das consistorium mit gebührlichem
ernst gestraft werden.
X. Von kosten und schaden.
Es sollen die consistoriales in befohlnen sachen
gut macht und gewalt haben, die ungerechte und
mutwillige parteien in die expens, auch die ver-
ursachte und zugefügte scheden, so wol als zu der
restitution ungerecht guts, oder gewins zu vor-
theilen und zu condemnieren, darüber die welt-
liche gericht jedes orts auf ansuchung des con-
sistorii gebührliche und schleunige hülf leisten.
Und damit an diesem consistorio der gerichts-
kosten halben sich niemands mit billigkeit zu-
beschweren habe, so soll der präsident und andere
consistoriales dem notario, und seinem substituten,
in gleichnus dem boten, irer gebühr halben ein
ziemliche tax machen, und darob halten.
Wenn ein kirch oder schuldiener von wegen
seiner verbrechung, oder privat sachen an das
consistorium citiert würd, soll er sowol als andere
parteien den unkosten tragen. Wann er seines
ampts halben erfordert wird, so soll im der un-
kost aus dem gemeinen kasten, und, wo der des
vermögens nicht wehre, von der gemein des orts,
nach gleichmessiger anlag, erlegt werden.
Die boten sollen wie gebreuchlich von den
parteien nach bestimpter ordentlicher tax belohnet,
wann sie aber von dem consistorio ex offitio ge-
schickt würden, soll inen von denen, welche solche
schickung verursachen, ir gebürnus geleist werden.
Und damit sich niemands unwissenheit halben,
dieser unserer nöthigen, nützlichen, und heilsamen
ordnung, und reformation, zu entschüldigen, so
haben wir dieselben unter unserm namen hiemit
öffentlich an tag geben, und ausgehen lassen.
Jedoch, wen wir künftig befunden, oder aber durch
die theologen und gelehrten in unsern fürsten-
thumen und landen, oder auch durch unsere land-
stende erinnert würden, das solche unsere ordnung
und reformation in etlichen puncten, und artikeln
mit der zeit zu endern, bessern, mehrern, oder
mindern sein sollte, so behalten wir uns, unsern
erben und nachkomen solchs hiemit ausdrücklichen
für, und wollen durch göttliche genedige verleihung
und hülf an uns in allem dem, so zu gottes ehr,
erbauung und erhaltung christlicher lehr, und gott-
seliger zucht, ruhigem und friedlichen leben, und
unserer underthanen, und verwandten ewiger und
zeitlicher wolfart reichen und gedeien mag, nichts
erwinden lassen.
Gedruckt zu Jena, durch Christian Rödinger.

Sehling, Kirchenordnungen.

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