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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0271
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19 a. Instruction Johann Wilhelmen herzogen zu Sachsen, landgraven zu Thüringen etc. 1569.

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christlichem furnehmen sterken und bei der er-
kanten und bekannten warheit gnediglich bewahren
und schützen wolle. In des nahmen wir diese
visitation und inspection ordnen und anstellen.
Und befelen hiermit den verordneten visi-
tatoren, das sie gleichsfals in anrufung seines gött-
lichen nahmens die christlich werk bestes und
höchstes vleisses williglich und traulich auf sich
nehmen und ausrichten, und geben ihnen macht,
alle personen der visitation unterworfen, und die
in sachen die visitation belangende zuerscheinen
notig geacht werden, fur sich zuerfordern. Begern
und gebieten auch allen unseren unterthanen und
verwandten auf ihr ankundung gleich als wan sie
von uns selbst erfordert wurden, zu erscheinen.
Wo auch jemands sich hierinne oder in andern,
so dieser instruction einvorleibet, ungebuerlich
sperren und widersetzen wurde, des wir uns dan
nicht vorsehen thun, so sollen sie solches mit er-
zelung aller umbstende ider zeit an uns förderlich
gelangen lassen, so wollen wir dorauf ein gebur-
lichs ernstliches einsehen haben und durch gött-
liche verleihung ob der visitation creftig und
vehstiglich halten.
Und sollichem nach sollen unsere particular
visitatores dieses ihnen ufgetragen werk ohn-
gefehrlich vierzehn tage zuvor, ehe sie anfangen,
den pastoribus vorkunden und ihnen befehlen, dis
ihren gemeinden auch zuvormelden, damit die-
jenigen, so bei der visitation sein und darzu ge-
zogen werden sollen, sich anheims halten, als
nemlich alle kirchen und schuldiener in heupt-
pfarren und filialen, der kirchen patronen, so fern
sie in unserm lande sesshaftig, die kirchväter und
altar leuthe und in stedten die furnehmsten im
rath und uf den dörfern die heimburgen und
sonsten auch noch etliche der eltisten iedes orths,
und das die kirchen und schuldiener ein vor-
zeichnus ihrer stipendien, einkommen und guter,
welche zu der pfarr gehörig, dergleichen die altar-
leuthe ihre befohlene bucher und register, damit
alles so viel desto schleuniger seinen fortgang
haben möge, mit sich bringen.
Und anfanges sollen unsere visitatores den
fur geforderten personen die ursachen dieser christ-
lichen visitation erzehlen und ihnen wol erkleren,
das dardurch nichts neues gesucht noch angerichtet
sondern unser gemuet und meinung allein dohin
gnediglich und christlich gerichtet sei, das unsere
christliche wahre religion in disen landen wieder-
umb in den stand und gang gebracht, darin sie
bei regierung unserer hochlöblichen vor eltern und
gnedigen herrn vater, herrn Friedrichen, hern
Johans und herrn Johans Friedrichen, herzogen
zu Sachsen und churfursten christlicher und seh-
liger gedechtnus und bei leben des ehrwirdigen
und hochgelarten ern Martini Luthers auch seligen,

gewesen, die lehre gottliches worts rein zuerhalten
und den secten und corruptelen zu steueren und
wehren, auch der ceremonien, disciplin, kirchen-
gueter und unterhaltung der kirchen und schul-
diener, dergleichen derer vocation, geschickligkeit
und wandels halben ein gebuerlichs ensehen zu
haben und wo mangel vorhanden, dieselben mit
guethem rath zuwenden und abzuschaffen. Wann
solliche gemeine vorhaltung und erklerung be-
schehen, als dann sollen die visitatores einen iden
priester allein furnehmen und ihnen insonderheit
fragen und examiniren von den furnembsten stucken,
die ein pfarrer oder seelsorger wissen und seine
pfarkinder und zuhörer lehren und unterrichten
sol. Insonderheit aber sollen alle pfarrer furnem-
lich gehört und gefragt werden, ob sie Lutheri
catechismum haben und den wol können und was
sie von einem iden stuck des catechismi halten
und davon zuberichten oder ihre pfarrkinder zu-
lehrnen wissen, mit fernem befehlich das sie in
kirchen und schulen kein andern denn Lutheri
kleinen und grossen catechismum gebrauchen oder
einfhuren lassen und alle andere unreine, vor-
felschte catechismos, ob die gleich auch mit Lutheri
nahmen beschönet oder intitulieret, meiden und
abschaffen, darzu der jugent und einfeltigen halben
bei derselben form und worten bleiben.
Daruber sollen sie gleichwol auch in den
artikeln christlicher lehre und von den itz schwe-
benden religions streiten, darvon hernacher weiter
meldung geschicht, der notturft und ides gelegen-
heit nach befragt und erforschet werden. Darnach
oder unterdes sollen die visitatores oder etliche
aus ihnen mit vleis erkundigen und inquiriren,
wes lebens, wesens und wandels ein jeder priester
sei, auch wie und wan, desgleichen wie oft er sein
pfarr ambt ube, und sonderlich dorauf sehen, das
die pfarrkinder, die auf den zugehörigen filialen
wohnen, nicht zu unbequemer zeit besucht, auch
niemands mit den sacramenten der taufe und des
leibes und bluts Christi vorseumet werde.
Wurden aus sollichem examen und genohmener
erkundigung etliche priester befunden, welche
gottes wort dem volk furzutragen.
. . . [Wörtlich aus der Instruktion von 1554.
Nur wird die einmalige Abfindung an Stelle einer
Pension lediglich bei den armen Gemeinden er-
laubt.] .auch
unsere ambtleuthe und schössere auf beiliegende
unsere offne briefe durch die visitatores erfordert
und gezogen werden, auf das sie so viel desto be-
quemer und bestendiger handlen muegen.
Wurden aber pfarrer, prediger oder diaconi
erfunden, die einen irthumb im glauben, es
were in der lehre oder hochwirdigen sacramenten,
des interims, adiaphoristerei, wiederteuferischen
| schwenkfeldischen, zwinglischen, antinomischen,
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