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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0272
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244

Die Kirchenordnungen. Ernestinisches Sachsen.

Osianders, synergistischen und Majoristischen oder
andern dergleichen in unsern confutationibus be-
griffen vorfuerischen secten und corruptelen oder
sonsten an unserer wahren religion und alten
reinen Augspurgischen confession und den artikeln,
welche durch obgenanten d. Martin Luther seeligen
auf das concilium zu Mantua gestellet, und durch
chur und fursten sampt ihren theologen auf ge-
haltenem ■ tage zu Schmalkaden im 1537 jar ein-
helliglich approbiret oder an unsern confutationi-
bus und itziger christlichen reformation zweifel
und ekel hetten, den sollen unsere visitatores als-
balt sagen, sich fuerderlich aus unsern landen zu
wenden mit der vorwarunge, wo sie daruber be-
treten würden das sie mit ernst solten gestraft
werden, und do sie gleich einer oder mehr davon
abzustehen erbieten wurde, so sollen sie doch im
kirchen ampt nicht gelassen werden, sintemal die
erfahrung gibt, das sie von sollicher gift nicht
lassen.
Es wurde dann befunden, das derselbigen
eines oder mehr aus lauterm einfalt und nicht
aus bösem vorsatz in sollichen irrthumb gerathen
were, und sich demnach christlich unterweisen
lassen, auch dem irthumb öffentlich wiederrufen
wolte, dann uf einen sollichen fall sollte derselbe
länger geduldet und dem superattendenten des-
selben orths befohlen werden, auf ihnen seiner
lehr, kirchen ceremonien, auch wesens und wandels
halben vleissige achtung zugeben.
Der subscription Victorini declaration halben
aber soll es auch mit den pfarrern, predigern und
diaconen unserm vorigen ausschreiben gemess ge-
halten werden.
Do auch gleich einer oder mehr an lehre
rechtschaffen befunden und doch am leben, wesen
und wandel streflich gespueret, so sollen dieselben
(wo der gebrechen wichtig) auch entsetzt und
andere gottesfürchtige leuthe an ihre stadt geordnet
werden, sintemal der pfarrer unchristliches lebens
die bauren und gemeine leute mehr ergert, dann
sie mit der lehre bauen und bessern können.
Wurde aber etwan ein geringer mangel oder
zwitracht zwischen den pfarrern und pfarrkindern
befunden, darumb der pfarrer desselben orths der
pfarrkinder hass und abgunst halben nicht bleiben
wolte.
[Wörtlich aus der Instr. vou 1554. Nur findet
sich hier hinter „und do ihnen nicht wolte ver-
volget werden uns“ noch „oder unserm consistorio“ ;
statt „erforschen“ heisst es hier „inquiriren“]
befehlen auf denselben achtung zugeben, und do
er folgends inwendig dreier monats fristen das
hochwirdig sacrament des altars nach gethaner
beicht und gebethener absolution nicht empfahen
wurde, ihnen als dann als einen abgesonderten

von der christlichen gemein halten, zu gefatter-
schaft und andern christlichen ubungen in der
kirchen nicht zulassen, auch wo er in sollicher
hallstarrigen unbusfertigkeit vorharren und vor-
sterben wurde ihnen nicht mit christlichen und
gewöhnlichen ceremonien zur erden zubestatten,
idoch sollen die seelsorger in sollichen fellen die
nicht desto weniger besuchen und ihnen die buss
predigen und sich hierinnen unserer ordnung und
reformation ecclesiastici consistorii inhalt des
neunden titels vorhalden.
Und damit nun das volk mit mehrer gottes
furcht zu vleissiger anhörung gottlichs worts und
gebrauch des hochwirdigen sacraments des leibes
und bluts Christi gebracht und angehalten werden
müge, so wollen wir, das durch unsere vorordnete
visitatoren den superintendenten, pfarrern, pre-
digern und diaconen befolhen werden solle, auf
die sontags predigten das volk zu vleissiger an-
hörung des göttlichen worts und ofter empfahung
des hochwirdigen sacraments treulich zuvormahnen,
mit angehefter ernstlicher vorwarung und bedrauung,
das sie wieder solliche vorechter oberzelte und
andere kirchenstrafen vormöge und inhalt gött-
lichs worts und berurter ordnung des ecclesiastici
consistorii sich gebrauchen werden, darob wir auch
als ein christlicher landesfurst ernstlich halden
wollen, und sollen die superintendenten und alle
seelsorgere hierinnen sich obgenanter ordnung ge-
mess halten und erzeigen.
So wollen wir auch, das das öffentliche
schenken, spielpletze, quässereien, tenze, spazieren-
gehen und stehen aufm kirchhofe und markt-
pletzen .
.[Von hier an fast wörtlich gleich
der Instruktion von 1554 bis zu dem Absatz:
„Es sollen aber unsere visitatores uf sollichen fall
vleissig warnehmen, ob diese suchung von einem
guten oder bosen hauswirth geschickt, dan einem
bösen hauswirth oder verschwender muste man
viel geben, das er gnug bette und zureichen könte.“
Die Abweichungen von der Instruktion sind ganz
unbedeutend. Als bemerkenswerth seien folgende
hervorgehoben. Von der Katechismus-Lehre heisst
es ergänzend: „aus jdes jhars den enden und so
bald wieder anfangen.“ „Nach der lehr Christi
und S. Pauli“, heisst es, nicht bloss „St. Pauli.]
Der pfarr und schulgebete halben soll es mit
erbauung, besserung und erhaltung derselben wie
herkommen und gebreuchlich gewesen gehalten,
und die kirchen und schuldiener nicht unbillichen
beschwert werden.
Wir werden auch berichtet, das etliche arme
dorfpfarrer keine deutsche biblien oder haus-
postillen haben sollen.
und messigung zu halten sich nicht erstrecken
theten, und dorinnen zu schedlichem irthumb
 
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