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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0273
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19b. Process oder memoriale der visitation. 1569.

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oftmals ursach und anleitung gegeben wird. [Wört-
lich gleich der Instruktion von 1554. Bei den
sektirischen Büchern werden noch die „Majoristi-
schen‘: genannt.]
Do auch etliche pfarrer clagen wurden, das
ihnen das ihre entzogen etc.;, so sollen unsere vor-
ordnete visitatores von den ambtleuthen, schössern
und gerichtsherren iedes orts die ursachen sollicher
unbillichen vorenthaltung vornehmen und dorauf
gebuerliche vorschaffung thun, oder aber do mangel
vorstunde, dieselbige pfarrer an uns oder das con-
sistorium weisen.
Obgenante visitatores sollen sich auch bei
allen pfarrern erkundigen, ob iemandes ane red-
liche keufe, lehen, vicarien, gulten oder andere
gueter den kirchen oder zu andern milden sachen
gehörig in seinen eigenen nutz gezogen oder ent-
wandt hette, und uns darvon bericht thun. Es
sollen auch unsere visitatores nicht weniger auf
die schulen, dan uf die kirchen, auch nicht
weniger auf die schuldiener, dan auf die kirchen-
diener, ihr lehr, leben und unterhaltung ein ge-
buerlich ernstlich aufsehen haben, auch den pfar-
rern und predigern befehlen die eltern und vor-
munden vleissig zuermahnen, das sie die jugent
zur schule halten, wie wir dan auch allen pfarrern
und predigern jedes orths selbst inspectores der
schulen zu sein befohlen und was bei jeder schul
fur mangel befunden und was zu abwendung der-
selbigen durch die visitatores geschafft wird, das
soll sonderlich auch vorzeichnet werden.
Ferner sollen die visitatores auch acht haben,
das die kirchhöfe und gottsacker wol verwahret
und rein gehalten werden, dergleichen das die
kirchenrechnungen vormueg unserer landordnung
und altem gebrauch nach beschehen.
Und nach dem nicht alle puncten und artikel,
so zu einem sollichem grossen werk nötig und
nutzlich und dorin furfallen möchten, mit allen
umbstenden in schriften und einer gemeinen in-
struction begriffen werden muegen, so wollen wir
unserer vorordneten visitatorn geschickligkeit, dis-
cretion und vleiss befehlen, auch macht gegeben
haben, alles das, so sich in einer christlichen visi-
tation vormuge und nach gottes wort und den
19 b. Process oder memor
[Nach Weimar Ji. Nr.
Vorhaltung. Der pfarrer, der kirchner,
die alterleute so vorhanden, werden erstlich er-
fordert semptlich und wird ihren vorgehalten, aus
was ursachen die visitation geschehe laut furst-
licher instruction.
Darnach gehet man förder wie folget:
Examen des pfarrers. Wer das lehen
der pfarr habe, welchs die filial sein. Wie der

exempeln primitivae ecclesiae, auch den alten visi-
tation - ordnungen und gebreuchen gebueret und
die notturft sein wirdet, idoch das es dieser und
der consistorial ordnung, auch andern unsern
vorigen ausschreiben nit entgegen oder ungemess
sei, zu thun, zu handeln und zuvolnziehen, und
wo ihnen hierin etwas wichtiges und hochbedenk-
liches furfallen wurde, das muegen und sollen sie
an uns ohne vorzug gelangen lassen, wollen wir
ihnen hierinnen gebuerliche huelf erzeigen und
mitteilen.
Was auch unsere visitatores auf diesen unsern
befehlich thun und handeln werden, dass sollen
sie vleissig registriren, auch darneben anzeigen,
wie sie einen jeden priester in lehre, leben und
wandel befunden, wellichen sie ihren abscheid ge-
geben und wen sie an derselbigen stadt gesetzet
haben, und was ferner von ihnen zuvorzeichnen
bedacht wirdet.
Und dieweil wir ihnen dan in dieser gross-
wichtigen sachen vortrauen und sie vor andern
hiezu erwehlet haben, so wollen wir uns zu ihnen
gnediglich und unzweifelich vorsehen, sie werden
sich in diesem grossen werk und handel, welchs
am wenigsten gelt und gut, sondern vieler tausend
seelen heil und sehligkeit und noch doruber gottes
ehre und nahmen an langet, also und dermassen
halten und erzeigen, das sie darinnen niemands,
er sei freund oder feind, jung oder alt, reich oder
arm, hoch oder niedrig, ansehen, sondern diesen
unsern befehl treulich ausrichten werden, wie wir-
des ein gnediges vortrauen zu ihnen haben. Doran
thun sie dem almechtigen gott sonder zweifel zu-
gefallen, und geschieht doran unsere zuvorlessige,
ernste und gefellige meinung.
Es sollen auch den visitatorn ein schreiber
zugeordnet werden, auf das alle ihre handlung
vleissig muegen vorzeichnet und registriret werden,
und solliche schrift soll uns als dan uberantwortet
werden, dorvon wir unserm consistorio copias zu-
schicken wollen, sich auch dornach halten zurichten.
Zu urkund mit unserm hieran gedruckten
secret wissentlich besiegelt und
geben in unserer Ehrenburg zu Coburg am
letzen octobris anno domini 1569.
iale der visitation. 1569.
2. Vgl. oben S. 67.]
pfarrer heisse. Von weme er ordiniret sei. Wann
und von weme er an den orth berufen sei. Ob er-
sein testimonium ordinationis habe. Ob er seine
literas confirmationis hab. Ob er auch die bucher
habe, die zu seinem ambt gehören, als nemlich
die bibel, deudsch und lateinisch, die Augspurgische
confession und apologia, die Schmalkaldischen
artikel, die confutation ducum Saxoniae. Ob er
 
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