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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0278
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Die Kirchenordnungen. Ernestinisches Sachsen.

wort gottes, der Augspurgischen confession nicht
wenig gehindert, so sollen auch unsere commis-
sarien darauf vleissige achtung haben, das kein
superintendens, pfarrherr, schul und kirchendiener,
noch einig ander, wer der auch sein mag, nichts
offentlich schreibe, drucken, oder ausgehen lasse,
oder auch sonsten in der religion, ausbreite,
und ausbrenge , es sei denn solchs von inen
selbst ersehen, erwogen und für düchtig, nützlich
und gut erkant.
Solte auch eines fürstehenden drucks halben
etwan gezenk, disputationen und andere weit-
leuftigkeit fürfallen, denen zu wehren und für-
zukommen, die commissarien zu schwach sein
würden, oder sie sonsten bedenken darüber hetten,
so sollen sie es auch an die churfürsten, unter-
schiedlich wie obstehet, gelangen lassen, damit ire
churf. g. darinnen selbst zuverordnen haben.
Es sollen auch unsere commissarien der-
gleichen aufsehen der druckerei halben zu Jena
haben, domit daselbst auch nichts verdechtigs,
zenkischs, und unnötigs, sonderlich in der religion
gedruckt und publicirt werde, wie denn dergleichen
bevelich der universitet auch geben.
Von der assessorn, notarien, und des
substituten eid, von dem proces des
consistorii, und nach welchem rechten
darinnen erkant und gesprochen
werden sol.
Die Form der eide, wie die commissarien,
notarius und der substitut schweren sollen, seint
hie bevorn gefast, und bei dem consistorio vor-
handen, darbei sol es auch bleiben, und dieselbige
form gehalten werden.
Des proces halben ist in allen consistorien,
der chur, und fürsten zu Sachsen breuchlich ge-
wesen, das zum theil mündlich, zum theil auch
nach gestalt der sachen wichtigkeit und weit-
leuftigkeit schriftlich, jedoch alles summarie, one
zulassung unnötiger dilatorien exceptionen ist
procedirt worden.
Item das man das iuramentum veritatis
schweren lasse, und als bald nach eingebrachter
clag, auf den geschwornen eid der warheit zu den
beweisungen oder nach gestalt der parteien con-
fession und anderer umbstende, entweder ad sen-
tentiam definitivam oder ad iuramenta decisiva
geschritten worden.
Solchem proces sollen unsere commissarien
also auch nachgehen und vleis haben, das den
sachen schleunig abgeholfen, auch verhüten, das
die parteien, mit weitleuftigkeit, und langwirigen
processen nicht beschwert werden.
Die urtheil und sentenz sollen nach der
heiligen schrift, auch den gemeinen, und in der

chur und fürsten landen breuchlich und ublichen
rechten gefellet und gefast werden.
Und dieweil in ehe, und andern dergleichen
sachen etzliche fürneme theologen, Lutherus, und
Philippus aus der göttlichen schrift, etzliche
opinionen, so sich mit den gemeinen rechten
nicht durch aus vergleichen, gezogen, so sollen die
commissarien auch dieselbigen in guter acht haben,
und dorauf, so viel derer in diesen landen bis
anhero gehalten, und durch den brauch des geist-
lichen gerichts angenommen, die urteil und ab-
schiede richten und fassen.
Solten auch in etzlichen fellen sonderliche
constitutionen und satzungen von nöten sein, so
sollen es die commissarien sampt iren ausfürlichen
bedenken an die churfürsten gelangen lassen,
damit sich die churfürsten des vergleichen, und
darinnen versehung thun mügen.
Wenn auch in ehesachen bei dem consistorio
dispensation gesucht würde, sollen sich dessen die
commissarien nicht mechtigen, sondern solches auf
die churfürsten remittiren und stellen.
Was sachen in das consistorium und
der commissarien iurisdiction gehören
sollen.
Es sollen hierein gehören die ehesachen, als
nemlich folgende artikel.
Welches ein recht bundige ehe sei, oder nicht,
scheidung der ehe.
Welches gnugsame ursachen seint, dem un-
schüldigen theil, so von seinem ehegatten unbillich
verlassen, wider zu rathen und zu helfen.
Item wie die saevitia maritorum zustrafen.
Item was für ein einsehen zuhaben, wenn
eheleut in teglichen zank mit einander leben,
allerlei ergernis anrichten, und sich nicht wollen
versünen lassen.
Ehebruch.
Jungfrauen schwechen.
Incest oder blutschande.
Abgötterei, ketzerei, und zauberei.
Gottes lesterung, fluchen, und schweren, auch
Simonei.
Hönisch, verechtig, und spöttisch reden wider
das evangelium, christliche Iere, sacramenta, und
caeremonien.
Falsche und leichtfertige eide.
Die absolutiones von den eiden.
Heimliche geselschaft mit jüden, und jüdinen.
Wenn die kinder ihre eltern schlahen, schmehen
und unehren.
Wucher und wücherische contract.
Wie es hie bevorn in consistorien gehalten
und erkent.
Alle sachen, so der kirchen, und schuldiener
vocation, ampt, dienst, leben, wandel, translation.
 
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