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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0317
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27 a und b. Zwei Ordnungen Herzogs Moritz, vom 21. Mai 1543.

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geschrieben werden, und sie sollen bei ihren
pflichten und gewissen die benennung nicht aus
gunst, sondern nach ihrem besten verständniss
thun, nicht ansehen freundschaft, gabe oder anders;
würden wir aber ein anders erfahren, so wollen
wir uns gegen ihren personen zuverhalten wissen.
Erstlich sollen in die schule zu Meissen
zu nennen haben.
Die stadt Freiberg sieben knaben.
Annab erg fünf knaben.
Dressden fünf knaben.
Meissen vier knaben.
Pirnau drei knaben.
Lummatzsch einen knaben.
Alten Dressden einen knaben.
Altenberg einen knaben.
Gottleube einen knaben.
Glasshütte einen knaben.
Ortrand einen knaben.
Summa: dreissig knaben.
Darnach in die schule zu Märseburg.
Die stadt Leipzig sieben knaben.
Sangerhausen fünf knaben.
Stadt Kemnitz fünf knaben.
Pegau drei knaben.
Delitzsch drei knaben.
Weissenfels drei knaben.
Marienberg drei knaben.
Eckersberg einen knaben.
Freiburg einen knaben.
Luchau einen knaben.
Muchel einen knaben.
Wolkenstein einen knaben.
Ernfriedersdorf einen knaben.
Geyer einen knaben.
Summa: sechs und dreissig knaben.
In die schule zu Pforten sollen zu
nennen haben nachfolgende städte und
markte.
Salza vier knaben.
Oschatz vier knaben.
Hayn vier knaben.
Döbeln drei knaben.
Radeberg zweene knaben.
Denstädt zweene knaben.
Weissensee zweene knaben.
Mühlberg zweene knaben.
Zschopau zweene knaben.
Oedern zweene knaben.
Schellenberg einen knaben.
Zorweck einen knaben.
Kindelbrück einen knaben.
Tamssbruck einen knaben.
Sehling, Kirchenordnungen.

Herbisleuben einen knaben.
Senftenberg einen knaben.
Königstein einen knaben.
Summa: vier und dreissig knaben.
Als wir uns auch mit dem grossen ausschuss
unserer lande verglichen, dass der dritte theil
derer knaben der ganzen summen aus dem adel
sein soll, nemlich sechs und siebentzig, lassen
wir es dabei bewenden; wo sich aber die zahl
derer lehen, die sie, wie obgemeldet, zu verleihen
gehabt, höher würde erstrecken, so soll die zahl
derer knaben nach der zahl derer lehen erhöhet,
und je auf dreissig gülden einkommens, ein knabe
in die schule benannt werden, damit sich niemand
in unsern landen zu beklagen, als würde ihm
etwas an dem jure patronatus entzogen. Was nun
an der ganzen zahl derer knaben, nemlich zwei
hundert und dreissig uber die, welche die von
der ritterschaft und städten, wie oben gemelt, zu
benennen haben sollen, übrig sein wird, die sollen
wir, unsere erben und nachkommen, in die schule
zu benennen haben; und welche unserer unter-
thanen, wie obstehet, knaben anzugeben haben,
die sollen sie uns itzo, binnen oben angezeigten
fünf wochen, nach dato dieses unsers ausschrei-
bens, vermelden, dann wollen wir ihnen anzeigen, zu
welcher zeit sie die in die schulen fertigen sollen.
Von gestifteten spenden.
Ferner haben wir uns mit bemeltem grossen
ausschuss verglichen. Ob wol dieser zeit, viel lehen
nicht verlediget, auch eine grosse anzahl ordens-
personen sein, die auf zeit ihres lebens mit pro-
vision versehen, und von denen verledigten stiften
und klostergiitern, noch zur zeit, so viel schwer-
lich kan genommen werden, als die zulage, so wil-
der universität gethan, die unterhaltung derer
knaben in denen dreien schulen erfordert, und zu
der verschriebenen pension derer ordenspersonen,
und andern, wie obstehet, von nöthen, dass
gleichwohl alle almosen und spenden, wo die in
beiden unsern landen gestift, durch diejenigen,
denen sie lauts der stiftung auszutheilen, ver-
trauet, zu ewigen zeiten unverändert bleiben sollen,
doch dergestalt, wo die stiftung nicht ausgedrucket,
wer die austheilen soll, dass sie an einem jeden
ort, dahin sie gestiftet, durch den pfarrherr und
bürgermeister in städten, und dann auf dem lande,
durch diejenigen, so unsere amtleute darzu ver-
ordnen werden, neben dem pfarrherrn, hausarmen
leuten, die solches allmosen benöthiget, in städten
und aufm lande, treulich und fleissig, um keiner
andern ursach, dann um gottes willen, ausgetheilet
werden sollen; und soll hinfürder das offentliche
betteln, in städten, noch aufm lande nicht ge-
stattet, sondern hausarmen leuten damit, und was
wir sonst darzu verordnet, geholfen werden.
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