Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0370
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
342

Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.

knaben eltern oder freundschaft schreiben würden,
dass er zu der lehr und zucht ungeschickt, und
nicht gehorsam sein wolte, dass alsdann in vier-
zehen tagen, nach der geschehenen schriftlichen
anzeigung, die eltern oder freunde sollen schuldig
sein, die knaben anheim holen zu lassen, in
mangel aber des soll ihnen wohnunge und kost
in der schulen abgeschaffet werden.
Stipendia.
Wo in städten, oder sonst, stipendia gestiftet
und verordnet, die sollen ohne Verminderung
bleiben. So wollen wir auch derer etzliche aus
dem stifte Meissen in die universitäten jährlichen
geben und entrichten lassen.
Jungfrau-schulen.
Wir haben auch auf unterthäniges ansuchen
derer von der ritterschaft, und Städten, gnädiglich
gewilliget, dass wir drei jungfrau-schulen wollen
stiften und anrichten lassen, die eine zu Freiberg;
die andere zu Mühlberg, in welcher beider itz-
licher vierzig personen, und also in beiden schulen,
achzig, darein die alten Ordens-personen mit ge-
rechnet sein sollen; und die dritte schule zu Salza
in Düringen, darin dreissig personen sollen unter-
halten werden.
So ofte aber solcher alten Ordens-personen
eine oder mehr abgangen, soll die anzahl nichts
weniger mit einnemunge so vieler jungfrauen oder
mägdlein ersetzet werden, welche alle obbemelte
mit kost, lehre und wartunge, durch hierzu tüg-
liche weibes-personen, versorget werden sollen,
und soll keine eingenommen werden, die ihres
alters unter sieben oder acht jaren, so soll auch
keine in solchen schulen über drei jahr bleiben.
Zucht und gottesfurcht soll in diesen schulen
gelehret, und gottes wort durch die pfarrherren
derer enden mit fleiss geprediget werden, vermöge
unserer christlichen ordnung, so wir förderlichen
verfertigen lassen wollen; und sollen vornehmlich
die armen, welcher eltern unvermögende, ein-
genommen werden.
Canonica t.
Derer canonicate halben haben wir unserer
landschaft bedenken und bitte gnädiglich ver-
merket, und seind daneben berichtet, wie es vor
alters damit gehalten, und sonderlich, dass sie bei
unsern vorfahren denenjenigen verliehen würden,
die dem fürsten und landen, nicht allein in geist-
lichen, sondern auch in weltlichen sachen, dienst-
lich und nützlich gewesen. Darum seind wir ge-
neigt, auf obberührte unserer gemeiner landschaft
bitte und bedenken dieselben hinführo auch
solchen personen vom adel und doctoren zu ver-

leihen, die da in guten künsten studiren, und uns
oder denen landen in geistlichen oder weltlichen
sachen nützlich und zu gebrauchen sein möchten.
Gotteslästerung.
In unsern landen ist der gottes-lästerung und
schwerlichen fluchens halben ein ausschreiben,
von unserm freundlichen lieben bruder seligen,
und uns, anno etc. im funfzigsten geschehen, das
lautet also:
Wie ernstlich dis laster der lästerung gottes
beide von gott und der welt allwege gestrafet, das
besagen die biblis, und andere schriften. Dieweil
es dann dieser zeit leider bei der jugend und
dem alter trefflich überhand genommen, ist die
höchste nothdurft, ihme mit ernster strafe entgegen
zu gehen, denn ohne das zu besorgen, gott werde
die welt nacbmals darum strafen. Derhalben die
kais. majestät geordnet, welcher gott lästert, gott
zumisset, das seiner göttlichen majestät nicht be-
quem, oder mit seinen worten dasjenige, so gott zu-
stehet, abschneiden wolte, oder ob gott nicht ein ding
vermöchte, oder nicht gerecht wäre, oder sonst
dergleichen freventliche verächtliche läster - worte,
ohne mittel, in- oder wider gott, seine heilige
menschheit, oder die göttlichen sacramenta, redet,
dass er am leben, oder benehmunge etzlicher
glieder, peinlich soll gestrafet werden; darnach
sich ein jeder wisse zu richten, und vor solcher
strafe zu hüten. So ist es auch nicht christlich,
die wunden und das leiden Christi, so um unserer
erlösung willen geschehen, zu des nächsten ver-
derbe , zu wünschen, da wir doch gott allezeit
dafür sollen dankbar sein. Derowegen ordnen und
wollen wir, dass männiglich. der in unsern landen
gerichte hat, die lästerer gottes, wie gemeldt, und
die flücher, sonst ernstlich strafen, solche ver-
brecher zum ersten vor die kirchen, rathhäuser
oder schenkstädte männiglich vorstellen, und sich
sonst ein jeder derer gerichte halben also er-
zeige, damit diese laster ungestraft nicht bleiben,
so weit sie gottes, und unsere strafe wollen ver-
meiden.
Solch ausschreiben thun wir hiemit verneuern,
und befehlen ernstlichen, dass in unsern landen
von männiglich demselben unweigerlich nach-
gekommen werde, bei vermeidung unserer ernsten
und unnachlässigen strafe.
Und nachdem diese laster bishero vornem-
lich darum gemein worden, dass diejenigen, so
solche gottes-lästerung und flüche hören, der obrig-
keit und gerichtshaltern hievon keine anzeigunge
thun, und ob die gerichtshaber, je zu zeiten deren
auch berichtet, dennoch mit gebürlicher strafe
nicht fortfahren,
so ist unser ernstlicher befehlich, dass die,
so solche gottes-lästerunge und flüche gehöret,
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften