Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0381
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
36. Instruktion für die Visitation 1574, 1575.

353

auf seinem Irrthume verharrt, seines Amtes entsetzt
„und in andere ernste straf genommen werden“.]
IV.
[Daraufhin haben die Superintendenten ihre Pfarrer
zu examiniren.]
V.
„Es soll auch der superattendens die pastores
vleissig fragen, wie sie es mit dem catechismo
halten, ihnen auferlegen und ernstlich gebieten,
das sie zu bestimpter zeit nach jedes orts gelegen-
heit das junge volk im catechismo hören und zu
solcher verhör allein herrn Lutheri kleinen cate-
chismum brauchen. Dan die jugend fast die lehre
nicht, so sie nicht zu ausdrücklichem nachsprechen
gewelmet wird, und ist ganz gefehrlich, wo man
dieselbe mit verdechtigen neuen und unreinen
büchern irre machet, darumb soll in dörfern und
kleinen flecken die zeit der sontagspredigt nach-
mittags also angewendet werden, das man als dan
die jugent im catechismo frage und verhöre. Des-
gleichen soll der superintendens die pastores beide
in stedten und dörfern, item die schulpersonen
vermanen und anhalten, das sie die jugend und
andere unvorstendige im catechismo vleissig uben
und fragen, so sie zur beicht und absolution
kommen, und das abendmal des herren empfahen
wollen.“
VI.
[Der Pfarrer soll die Sektirer und Schwärmer den
Visitatoren anzeigen Diese sollen dem Kurfürsten Mel-
dung thun.]
VII.
„Von ceremonien, als in verrichtung der pre-
digt, in reichung der tauf und nachtmahls des
herren, in festen, gesengen und dergleichen soll
der sup. und im zugeordnete visitatores alle und
jede pastores auch vleissig befragen, und ihnen
untersagen, das sie jedes orts gewohnheit, wie sie
itzund ist, unverendert bleiben lassen, und also
auch in verenderung der kleidung messgewand
und altarliechte und dergleichen ohne vorgehabten
rath und bewilligung der superintendenten und
consistorii keine neuerung suchen noch vornemen,
sondern es bei der agenda herzogen Heinrichen
und jüngsten gehaltenen visitation unsers gnedig-
sten herrn bleiben lassen.“
VIII.
[Die Superintendenten sollen sich nach Leben und
Wandel der Kirchen- und Schuldiener erkundigen.]
IX.
„Guet were es, das auch das gemeine volk in
jeder superattendenz und ampt erfordert, und im
catechismo verhört werden könnte, aber weil
solches allzu weitleuftig, soll jedem pfarhern des
catechismi halben ernstlich bevehl gethan werden,
wie zuvor gesagt, und sol die jugend durch die
eltern zu derselbigen ubung des catechismi ernst-
lich angehalten werden. Wo auch die eltern ihre
Sehling, Kirchenordnungen.

kinder nit darzu halten würden, sollen die pastores
dieselben ungehorsamen den schössern oder ihren
junkern anzeigen. Weren auch leute die etzliche
jar nicht zur communion gegangen, die sollen
vorgefordert, und nach erkundigung zur communion
vermahnet werden, und wo auf solche ermahnung
kein gehorsam folget, sollen solche Amrechter
durch die pastores erst dem superintendenten und
folgends dem consistorio angemeldet werden, da
gebührlich wider sie procediret wird.
Es soll auch ernstliche erkundigung genommen
werden, ob in stedten, flecken oder dörfern leute
sein, die mit ehebruch oder sonst mit unzucht,
zeuberei, ungezweifeltem wucher berüchtiget, und
do iemand streflich befunden, sol derselbe der
obrickeit ides ortes zu strafen bevohlen sein, auch
sie, die obrikeit ernstlich ermahnt werden, das sie
forthin solche Untugend strafen und abwenden.
X.
[Die Einkommen der Pfarrgüter müssen in Richtig-
keit gebracht, und die Matrikeln in consistorio und
sonst bei den Superintendenten erneuert werden. Der
Superintendent soll daher 8 oder 14 Tage zuvor jeden
Pastor seiner Inspektion brieflich auffordern, seine Ein-
künfte genau spezialisirt aufzuzeichnen. Besonders sind
unsichere Posten aufzuzeichnen. Wo etwas verwahrlost
oder abhanden gekommen ist, soll fleissige Nach-
forschung geschehen.]
„Kein pfarrher darf ohne vorwissen und be-
willigung des consistorii auch das geringste nicht
von ihren kirchengütern alieniren oder verendern
lassen, es sei durch verkaufung, auswechselung,
verzünftigung oder andere contracten."
„An pfarhern die mit holzflecken versehen,
daraus sie ierlich ihr brennholz, bisweilen auch
zur notturft zu verkaufen haben, soll ausdrücklich
und namhaft untersaget werden, das sie in der
holzung ihres gefellens nit bresen und die
hölzer ihres eigenen nutzens wegen veröden oder
verwüsten, und das sie ohne anweisung ihrer
collatorn, kirchveter, richter, oder anderer per-
sonell, die vom collatore darzu verordent werden
sollen, für sich selbst nichts hauen, noch anderen
zu hauen verstatten.“
[Urkunden sind anzufügen.]
XI.
[Die Superintendenten sollen darauf achten, dass
die Gebäude in gutem Zustande von den Gemeinden
und Junkern erhalten werden.]
XII.
„Es sind an vielen orten in grossen und
kleinen stedten grosse unrichtigkeiten und klagen
wegen der gemeinen kasten und kirchengüter,
auch der hospitalien einkommen, liegenden gründen
und jeglichen nutzungen. Und erweisen die ma-
triculen, die itzo bei den consistorien und super-
intendenten hinterleget sind, das darvon gar wenig
oder gar nichts gemeldet oder verzeichnet ist, und
die räthe in stedten, beides der güter, gründe
45
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften