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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0382
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354

Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.

und einkommen, und die rechnung darvon allein
zu sich gezogen haben, und dormit ihres gefallens
gebahren mit grosser clag und schaden der kirchen,
der hospitalien und gemeinen armuts.“
[Die Visitatorn sollen von den Räthen und Kasten-
vorstehern spezialisirte Auskunft verlangen über die
Einkünfte und Ausgaben der „gemeinen kasten kirchen
und hospitaliengüter“, und alles in das Verzeichniss der
Matrikel bringen, damit man die Verhältnisse übersehen
könne,]
„ob man dieselben nach gelegenheit der zeit
höher und besser gemessen möge, dan sie viel-
leicht itzo genossen werden, und das man also in
notfellen den kirchen gebeuden, armen verlebten
priestern, ihren wittwen und waisen, in sterbens-
leuften, mit haltung eines not-diaconi den kirchen
füglich helfen und rahten könne.“
XIII.
[Ähnliches gilt für die Kirchen und gemeinen
Kasten auf dem Lande.]
XIV.
[Die Visitatoren sollen dem Schulwesen besondere
Aufmerksamkeit zuwenden. Die Schuldiener müssen
die obigen Artikel unterschreiben. Die Schulordnungen
sind schriftlich zuzustellen,]
„oder do darinnen unrichtigkeit befunden,
und etwas zu bessern von nöten das nach an-
weisung der mechelburgischen oder wittenbergischen
kirchenordnung von herrn Philippo gestellet 1), eine
gemein gleichheit in kirchen und schulen soviel
muglich angestellet werde. Zu den examina der
stipendiaten sollen die superintendenten stets zu-
gezogen werden; sie sollen den stipendiaten die
Torgauer artikel vorlegen.“
XV.
„Damit auch obgedachte verordnung in ge-
dechtnus bleibe, soll ein jeder superintendens ier-
lich einen synodum halten, darinnen die itzo
gemelte verordnung der visitation, kürzlich und
erinnerungs weise widerholen, und die neuen
pastores, so von jahren zu jahren angenommen
werden, dazu verpflichten; soll sich auch erkunden,
von lehr und sitten der pastorn und so er ge-
brechen findet dieselben in besserung richten, oder
den ungehorsamen dem consistorio, dahin ein ieder
gewiesen, anzeigen.“
XVI.
„Auch soll niemand zu predigen zugelassen
werden, der nicht ordentlich dazu berufen ist,
1) Vgl. oben S. 59.

und des superintendenten ides orts bewilligung
nicht vorzulegen hat; derwegen die superatten-
denten den pfarherrn hiervon ernstlich bevehl
thun sollen. Im pfarrambt sol keiner geduldet
werden, der nicht mit offentlicher ordination und
testimonio darzu bestetigt ist.
Die winkel oder haus predigten hin und her
auf der edelleut heuser und hern höfen, so von
denen kirchendienern geschehen, die in unsern
landen nicht mit vorwissen der consistorien und
superintendenten im ministerio sein, desgleichen
die winkel - schulen sollen sonderlich die super-
intendenten abzuschaffen und darvor zu trachten
bevohlen sein. Dertwegen auch disfalls sie den
pastorn ernstlich untersagen sollen, darauf ein
vleissiges auge zu haben.
Doch sollen darmit nicht gemeint sein, vor-
lesung der kirchen- und hauspostillen herrn Lutheri,
und anderer reinen unverdechtigen scribenten,
welche einem jeden hausvater seinem gesinde
christlich vorzulesen, unbenommen sein soll.“
XVII.
[Schwachen, alten Pastoren ist ein Diakon zuzu-
ordnen und von der Pfarre oder dem gemeinen Kasten
zu erhalten, auf Anordnung der Superintendenten, Visi-
tatoren oder der Consistorien. Vertröstung auf Suc-
cession solle mit Vorwissen der Collatoren und unter
Voraussetzung der Tüchtigkeit geschehen. Könne „die
pfarre und gemeiner kasten oder kirchen“ den Diakon
nicht mit unterhalten, so solle an den Kurfürsten be-
richtet werden. Bis dahin sollten die Collegen den
Bruder unterstützen.]
XVIII.
„Zum letzten sollen in sonderheit die visi-
tatorn allen pastoren ernstlich auferlegen, und
bevehlen, das sie ihr bevohlen kirchvölklein, zur
busse und gebet ernstlich ermahnen und anhalten,
und für unsere herrschaft treulich zu bitten,
vleissig compelliren und vermahnen, auch auf der
canzel allweg dits gebet, so jungst alhier gefast,
furlesen, und das volk vleissig nachsprechen
lassen. “
„Dieses alles sollen die visitatores treulich
zu handeln von höchstermelten unsern gnedigsten
herren bevehl haben, und was sie aus christlichem
verstande darbei weiter bedenkten oder verordnen
werden, das an jedem ort zu erhaltung christlicher
lehr und zucht dienlich ist, darvon sollen sie
s. k. g. sonderlichen vleissigen bericht thun, dar-
mit s. k. g. sich darauf ferner der gebühr zu er-
zeigen haben.“

37. Verordnung der Visitatoren im Meissnischen Kreise. 1574. 1575.
[Nach Dresden, H.St.A., Loc. 2050, Visitationsbericht von 1574. 1575. Vgl. oben S. 121.]
Die visitatores im meissnischen kreis haben j sie unserem gnedigsten churfursten und herrn ge-
bei allen und jeden pfarhern, die sie visitirt, nach- I fellig, durch ein general ausschreiben notwendig
folgende verordenung gethan, die sie auch, woferne ! zu verbessern erachten.
 
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