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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0426
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398

Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.

staben treulich und fleissig zu verrichten, welchs
billig von keinen verstendigen ehrliebenden in
argwohn vermerkt, und ihnen darinnen uber
solcher verrichtung kein schmach und gefahr be-
gegnen solte (des wir uns dann zu unsern lieben
und getreuen unterthanen keines weges versehen
wollen) sie auch der gebür nach durch uns sollen
gehandhabet und geschützt werden, und wollen
deshalben hiemit allen unsern amptleuten ernstlich
auferleget und befohlen haben, da wider all unser
versehen mehrgedachte visitatores nicht in ge-
bürenden ehrn gehalten, sondern verachtet oder
beleidiget werden, das sie solches kraft dieser
unser verordnung abschaffen und nach gestalt der
sachen nicht ungestraft hingehen lassen.
Dieweil aber sonders viel daran gelegen, das
die general und special superintendenten wie auch
derselben adiuncten, so die andern gemeine pfarrer
in den kleinen stedlein, flecken und dörfern visi-
tieren sollen, in der lehr rein, im ampt treu und
fleissig, im leben und wandel unstreflieh, darzu
auch eine autoritet, ansehen und furcht bei den
andern kirchendienern haben, und mit der vor-
sichtigkeit und geschickligkeit begabet, so dieses
recht warhaft bischofliche ampt von ihnen erfordert,
und also in allen guten und löblichen dingen
nicht allein ihren pfarrkindern, sondern auch den
ihrer inspection unterworfenen kirchendienern ein
lebendig fürbilde und exempel nach der lehr
S. Pauli sein sollen, haben wir auch diese ver-
ordnung gethan, wie die gemeine pfarrer durch
die special superintendenten und derselben ad-
iuncten visitiert, das gleicher gestalt durch die
general superintendenten die special, und durch
die special ihre adiuncten, der ordnung nach,
und nicht mit geringerem ernst und fleis als die
gemeinen pfarrer, jehrliches zwei mal, zu den ver-
ordneten zeiten, unnachlessig visitiret, und hier-
innen keines verschonet werden sol.
Desgleichen sollen auch die general super-
intendenten durch personen, so wir aus dem synodo
jeder zeit ernennen wollen, vermöge der ordnung,
in ihren kirchen,sampt ihren collegen und pfarr-
kindern, visitiert werden, damit wir jeder zeit
von dem wenigsten bis auf den fürnembsten
kirchendiener wissen mögen, mit was personen
die kirchen bestellet, und allenthalben unsere
unterthanen mit der predigt gottes worts und
allen kirchenemptern aller notturft nach versehen
und der gebür nach hausgehalten werde.
So denn ein general oder special superinten-
dens oder die adiuncten ihre visitation mit der
nachforschung aller eingefallenen mengel nach
anleitung vorgeschriebener artikel verrichtet, und
fleissig verzeichnet, wie ers zu allen teilen befunden,
sol er nachmals seinen bericht, so in das ober-
consistorium zu uberschicken, nachfolgender weise

ordentlich stellen, damit aus demselben leichtlich
der extract zufassen, und mit unnötiger weit-
leuftigkeit der synodus nicht aufgehalten werde.
Erstlichen sollen die superintendenten und ad-
iuncten allewegen in ihrer verzeichnis und pro-
tocoll gleiche ordnung der pfarren halten, damit
eine visitation der andern in der ordnung corre-
spondieren möge.
Zum andern sol er schreiben den namen der
stad oder dorfs, darinnen der pfarrer wohnet, und
die visitation gehalten worden.
Zum dritten, sol er auf den rand und mar-
ginem schreiben, wer der pfarr collator, desgleichen
auch die namen der filial und eingepfarten dörfer,
und wer jedes orts gerichts oder erbherr sei, auch
wieviel personen in solcher pfarr oder kirchspiel,
so zum hochwirdigen sacrament gehen, auf das
man wissen möge, welcher oberkeit in fürfallenden
sachen zuschreiben, und nach gestalt der pfarren,
und unbeschadet des iuris patronatus, ihnen jeder
zeit tügliche kirchendiener zugefertiget werden
mögen.
Zum vierten des pfarrers, diacon, schulmeisters,
collaboratoris, custoden namen und zunamen, und
für das erst mal, auch so oft ein neuer pfarrer,
diacon oder custos, visitiert wird, sein alter, wo
er studiert, und zuvorn in diensten gewesen, wie
gelert, ob er in der lehr rein, auch sonst mit was
besondern gaben von gott zum predigampt gezieret
sei, fleissig aufs kürzest verzeichnen.
Zum fünften, ist unvonnöten, das er allezeit
in seinem bericht, alle artikel der instruction
unterschiedlich wiederhole, und setze wie es bei
jedem geschaffen, dann solches so einmal geschehen
gnugsam, domit nicht die zeit verloren, und die
expedition aufgehalten werde, sondern es sol der
visitator auf folgende weise setzen.
In dieser (N. N. stad oder dorf) ist N. tag
visitiert, und durch alle artikel der instruction
mit sonderem fleis und ernst nachfrag geschehen,
und beides der pfarrer und kirchendiener (da ihr
viel in der stad) desgleichen auch die verordneten
aus den pfarrkindern und der rat auf ihre pflicht
gefraget, und sind allein nachfolgende klagen,
fehl oder mengel, fürgebracht worden.
Da dann der visitator sich nicht blos auf einen
artikel der instruction in seinem bericht ziehen
sol, darinnen klagen oder mengel eingebracht,
dann solches ein blinder bericht, da man erst
lange in der instruction, mit verlust der zeit, den
artikel suchen müste, was er in sich halte, sondern
er sol unvermeldet des artikels mit ausgedruckten
worten setzen, was die klage, fehl oder mangel sei,
so fürgebracht worden.
Wie aber mehrgedachter visitator, inmassen
hievor vermeldet, nichts berichten sol, denn das
notorium, und demnach ergerlich, also sol er auch
 
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