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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0433
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40. Des durchlauchtigsten, hochgebornen fürsten u. herrn, herrn Augusten, herzogen zu Sachsen, Ordnung. 1580. 405

Vom ober consistorio, bei unser regie-
rung zu Dresden.
Nach dem unsere hochlöbliche vorfahren
christlich und wolmeiniglich ihren landen und
unterthanen zu gutem verordnet, das drei con-
sistoria zu Wittenberg, Leipzig, und Meissen ge-
halten , und nicht mit geringen unkosten bestelt
worden, welche auf alle und jede Superinten-
denten, pfarrern, und was der geistligkeit zu-
gethan ein fleissige inspection haben sollen, das
dieselben ihr ampt an lehr und leben christ-
licher ordnung und einsetzung gemess füreten, sie
bei ihrem einkommen und gerechtigkeit erhalten,
auch alle ehe und gewissens sachen gehört, und
dieselbige durch endlichen, gebürlichen, rechtlichen
oder gütlichen entscheid beigelegt würden, als
sollen solche drei consistoria auch nochmals unsern
unterthanen zum besten bleiben.
Weil wir aber in den verwirreten religions
verfelschungen, damit der satan eine zeit hero
kirchen und schulen angefeindet und schedlich
betrübet hat, entfunden, das bei ermelten con-
sistoriis, so wol als an andern örtern, in aller
hand fellen fast bedenkliche sachen fürgefallen,
die wol verbleiben hetten mögen, wenn wir und
unsere rete dessen eher bericht haben mögen;
zu deme, das auch sonsten ruhe, einigkeit
und fried in schulen und kirchen zuerhalten, die
unvermeidliche notdurft erfordert, das ein fleissiger
aufmerken bestellet werde, daher wir den zustand
unserer kirchen und schulen, so oft es nötig, bald
erfaren können,
als seind wir entschlossen, werden auch dar-
zu aus sonderer gnedigster vorsorg, die wir für
unsere liebe unterthanen tragen, gedrungen, das
wir das consistorium zu Meissen anhero gegen
Dresden transferiren, und solchs uber allen unsern
und unserer vorfaren christlichen guten satzungen
und verordnungen, mit ernst und fleis zuhalten,
für das ober consistorium, deme die andern zwei
mit bescheidener mass unterworfen sein sollen,
bestellen wollen. Bei welchem sich die andern
beide consistoria in vorfallenden angelegenen
sachen, die belangen ihrer urtheil und decreten
execution, der kirchen bestellungen, der diener
lehr und leben, oder was des sein mag, darinnen
sie unsere hülfe bedürfen, sich rats erholen mögen
und sollen.
Es sol aber doch von diesem consistorio so
wol als von den andern beiden ein jeder der sich
durch desselben urtheil und process, oder sonst
in andere wege beschwert achtet, an uns oder
unsere regierung sich zuberufen, gute macht haben,
auch die appellationes in deren fellen da sie zu-
lesslich und stat haben, angenommen, und unserem
hofes gebrauch nach iustificiret werden. Jedoch
sollen unsere rete in sachen, da nicht von recht-

lichem process oder urthel appellirt, oder sonsten
klagen für sie gebracht werden, alsbald nach ein-
genommener erkundigung und befindung der sachen
billiche Weisung thun, damit diese sachen nicht in
unnötig weitleuftig recht gefüret werden.
Was für personen, und wieviel deren in diesem
consistorio sein sollen.
Weil diesem consistorio vermutlich mehr
sachen und klagen, als den andern beiden zu-
kommen werden, ihnen auch sonsten allerlei auf-
sehen auf unsere universiteten, kirchen und
schulen, auch die visitation, synodos und anders
mehr, wie nachfolget, obliget, so wollen wir dabei
einen verstendigen wolgeschickten vom adel zum
presidenten und aller consistorien sachen directoren,
und neben ihme zwene juristen und zwene theo-
logos, nemlich unsern jetzigen und künftigen
superintendenten, und den prediger unserer stadt
Dresden, die es jederzeit sein werden, erhalten.
Und ob wir auch einen unserer hofprediger neben
diesen beiden, oder an derselben eines stat darzu
verordnen, wollen wir uns jederzeit, wie sichs
nach gelegenheit der sachen leiden wil, zuthun
fürbehalten haben.
So sol auch dem consistorio ein richtiger
secretarius, welcher zugleich auch ein notarius
mit sein solle, und copisten, soviel wir befinden
werden das der sachen notdurft erfordert, zu-
geordnet werden.
Es sollen aber doch alle, so in dis consistorium
gebraucht und verordnet werden, der rechten,
wahren, christlichen, unserer religion, wie die zu
Torgau anno 76. in ein bekentnis verfasset, und
nach genügsamer fleissiger erwegung gottfürchtiger
reiner theologen und rechtschaffener lehrer ver-
bessert, und dis 80. jahr publicirt worden, mit
herzen zugethan sein, auch zu beförderung des-
selben christlichen ernst und eifer haben.
Was sachen für dieses consistorium gehören und
daselbst angebracht werden sollen.
Damit dieses consistorium mit unser regierung
nicht vermischet werde, oder weiter greife denn
sein befehlich und ampt ausAveiset, sondern beide
in vorfallenden sachen einander die hand bieten,
und in allen ziemlichen dingen getreulich helfen,
sollen alleine nachfolgende sachen bei diesem
unserm consistorio angebracht und entscheiden,
auch da an execution ihrer decreten und urtheil
mangel vorfiele, ihnen von unsern reten und re-
gierung notdürftige befehlich mitgeteilet, und uber
ihnen in allen zimlichen rechtmessigen dingen ge-
halten werden.
Was die reine lehr göttliches worts, rechten
gebrauch der heiligen sacramenten, christliche
ceremonien, und alles das belanget, was unserer
 
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