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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0448
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420

Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.

II. Von der lehre, und was dem volk in predigten
vorzutragen.
Nach dem zu diesen letzten zeiten durch
besondere gnade gottes sein heiliges wort aus der
tiefen finsternis des babsthumbs, in diesen landen
widerumb durch seinen auserwehlten werkzeug
und bocherleuchten mann d. Luthern, an das licht
gebracht, deswegen wir seiner allmechtigkeit herz-
lich zudanken, sollen alle pfarrer und kirchen-
diener in ihren predigten und jederzeit nicht
allein ihre pfarrkinder zu christlicher danksagung
für solche grosse gnade treulich und fleissig ver-
manen, sondern auch für ihre person vermöge
ihres tragenden und von gott so hoch und teuer
befohlenen ampts sich beneben ihrem und der
pfarrkinder embsigem gebet befleissigen, das solche
lehr rein und unverfelschet durch seine gnade
erhalten, und auf unsere nachkommen auch ge-
bracht werden möge.
Dieweil aber nach absterben weiland d. Luthers,
seligen der satan sich unterstanden, durch etliche
falsche lehrer dieselbige in diesen und andern
lendern wiederumb zuverdunkeln, dem wort gottes
und unser warhaftigen christlichen bekentnis augs-
purgischer confession, keiser Carolo V. anno &c. 30.
ubergeben, widerwertige, falsche und verdampte
lehre in kirchen und schulen heimlich und öffent-
lich einzufuren, welcher betrug und list vermittelst
besonderer gnaden gottes wunderbarlich geoffen-
baret und nochmals durch einhellige erkentnis
etlicher fürnemen christlichen, durch uns gen
Torgau des nechtsverschienen 1576. jares zu-
sammen beschriebenen theologen mit bestendigem
grunde gottes worts verworfen, und von allen, in
den augspurgischen confessions verwandten kirchen
und schulen eingerissenen ergerlichen zwiespältigen
artikeln ein gründliche, richtige und in gottes
wort wolgegründte erklerung begriffen, welche von
etlichen andern christlichen churfürsten und stenden
-augspurgischer confession zugethanen reinen kir-
chen in grosser anzal einhellig approbiret und
unterschrieben, wie solche in diesem 1580. jare
in offentlichen druck verfertiget worden,
ist unser ernstlicher wille und meinung, das
hinfüro in allen kirchen unserer churfürstenthumb
und landen, in massen wir anfangs in der Vorrede
uber diese verfaste ordnung uns erkleret, sich
alle pfarrer und kirchendiener anders nicht, denn
den biblischen prophetischen und apostolischen
schriften und denselben nach der unverenderten
confession und der darauf erfolgten apologia
und den zu Schmalkalden durch d. Luthern ge-
schriebenen und die daselbsten versandete für-
neme theologen approbirten und unterschriebenen
artikeln, so dem concilio zu Mantua uberantwortet
werden sollen, auch beiden christlichen catechismis
d. Luthers und der jüngst darauf zu Torgau von

allen streitigen artikeln gestelter und hernach
aus aller andern kirchen eingebrachtem bedenken
verbesserter einhelliger declaration und christlichen
erklerung durchaus gemess verhalten und den-
selben zuwider weder heimlich noch offentlich,
nichts leren sollen.
Darauf sie nachmals auch mit besserm ver-
stand und grunde derselben zuhörer ihre kinder
und nachkommen leren und sie desto ernstlicher
vermanen können, das sie uber solcher einfeltigen,
reinen, unverfelschten lehre halten und sich fleissig
für den eingeschlichenen irrthumben und ver-
felschungen reiner lehre hüten sollen.
Welchs zweifels ohne der allmechtige nicht
allein zur strafe der undankbarn welt von wegen
der grossen verachtung und undankbarkeit gegen
seinem wort verhenget, sondern auch die aus-
erwehlten seine lieben kirchen mit gnaden also
regieret hat, das sie durch solche spaltungen auf-
gemuntert, nicht allein für ihre person desto
fleissiger zubeten und gott für die empfangene
gnade zudanken, sondern auch durch sie und ihr
einhellig, öffentlich und bestendig warhaftig be-
kentnis, als zeugen der warheit, so d. Luthern
seligen selbst zum theil gesehen, gehöret, seine
schriften mit fleis gelesen, die nachkommen zur
liebe der warheit gereizet und vermanet, darinnen
gesterket, domit sie, ihrem exempel nach, sich so
viel desto fleissiger hinfüro und alle die tage ihres
lebens für falscher unreiner lehre vorsehen, bei
der reinen lehre standhaftig und mit gebürendem
christlichem eifer und ernst halten und durch
einige neuerung oder scheinbar fürgeben des geists
der finsternis, so sich in die gestalt der engel des
lichts verstellen kan, nicht darvon abfüren lassen.
III. Auf was zeit die predigten an sonn und
feiertagen anzustellen, und mit was ordnung sie
sollen gehalten werden.
Wie aber und auf was zeiten an sonn, feier
und werktagen die predigten gottes worts an-
gestellet, auch mit was ordnung dieselbigen ge-
halten werden sollen, weil in den jüngst gehaltenen
visitationibus allerlei mengel an lehrern und zu-
hörern und sonderlich befunden, das unser hievor
gegebenen verordnung nicht gelebt worden, ist
hierauf unser wille und meinung.
Erstlich, das unsere pfarrer und kirchendiener
in stedten und dörfern ihre predigten also an-
stellen, das sie zu erbauung der gemeine Christi
in warhaftiger erkentnis und furcht gottes auch
zu aller christlicher zucht und gott gefelliger er-
barkeit dienen mögen.
Zum andern, das sie auf alle sonn und feier-
tage die gewönlichen und verordneten evangelia,
weil sie der christlichen gemein und also auch
den unverstendigen etzlicher massen wol bekant,
 
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