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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0469
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40. Des durchlauchtigsten, hochgebornen fürsten u. herrn, herrn Augusten, herzogen zu Sachsen, Ordnung. 1580. 441

gute aufachtung haben und die verwirkte straf
von ihnen einbringen, damit sie auch hierinnen
desto williger und fleissiger, so mögen sie den-
selben gerichts personen, von solchen einkommen
strafen, was verordnen.
Es sollen auch zu gleicher straf verbunden
sein, die ihre kinder und hausgesinde nicht zur
predig und examen des catechismi schicken.
Da auch einer oder mehr in unchristlichem
leben und als ein verechter gottes worts und des
hochwürdigen sacraments befunden, und von ihren
pfarrern deshalben christlich vermanet, fleissig ge-
lert und unterwiesen, gleichwol in vorgesatztem
ergerlichem und bösem leben halsstarrig und un-
busfertig verharren würden, auch weder der
christlichen oberkeit noch der kirchen straf achtet,
sol ein anderer ernst wider ihn gebrauchet werden,
wie oben bei dem kirchenbann weiter vermeldet
worden.
Nach dem auch durch die schützenhöfe,
schiessen, und anders so darbei getrieben, und
auf die feiertage angestellt, die predigt gottes
worts merklich verhindert, und aber die sonn und
feiertag nicht umb solcher sachen willen, sondern
vornemlich zum gehör gottes worts verordnet, sol
jedes orts oberkeit diese verfügung thun, damit
die schützenhöfe, schiessen, und dergleichen, sie
werden in pfingsten oder sonsten im jar gehalten,
also angestellet, das sie nicht unter der predigt
gehalten, sondern dieselbige hierdurch unverhindert
bleibe, noch das volk von gottes wort und von
der allernützlichsten und notwendigsten predigt
des catechismi abgehalten werde.
Es sollen aber die amptleut, die vom adel
und schösser hiemit ernstlich vermanet sein, da
nicht nötige, dringende ursachen und befehlich
von uns oder sonst verhanden sein, das sie die
unterthanen an feiertagen nicht wollen mit frönen,
diensten und anderm beladen, und von den pre-
digten und gottesdiensten abziehen und verhindern,
dieweil sonst sechs tage in der wochen, darinnen
solche dienste können auferlegt und ausgericht
werden, und gottes ernstlichs gebot erfordert, das
der ruhe und feiertag geheiliget werde, das man
auch das viehe und zugochsen am feiertag ruhen
lassen, viel mehr sol man den armen bauersleuten,
die man sonst wol in der woche brauchen kan,
den feiertag vergönnen, an welchem sie gottes wort
hören und trost in ihrem gewissen aus den pre-
digten schöpfen mögen.
Die bürgermeister aber und richter in stedten
sollen ernstlich verbieten und abschaffen alles
jenige, so die leute an festen und feiertagen von
der predigt hören abziehen oder verhindern mag,
(ausserhalb was kranken und wandersleuten ge-
schehen mag) als unter der predig gebrauten und
andern wein, bier, genesche und dergleichen zu-
Sehling, Kirchenordnungen.

verkaufen, kugel und andere spielpletze, qua-
sereien, heimliche, verdechtige zusammenkunft,
tenze zuhalten, kremerei treiben für der kirchen
oder in den gassen, und alles dergleichen. Auch
sollen die bürgemeister, amptleute, schösser und
andere gerichtsherren nicht rat oder gemein halten,
noch sonsten die leute vorbescheiden oder hören
zu der zeit, da predigten pflegen gehalten werden,
es fiele denn unvermeidliche not für.
Es sol auch an sonn und feiertagen jederman
verboten sein, ausserhalb fürfallender noth, welche
ein jeder doch alle mal dem pfarrer und der
obrigkeit zuvorn anmelden sol, mit rossen oder
der hand die arbeiten, so auf die werkeltag ge-
hören, zuverrichten, sondern ernstlich vermanet
werden, dem gottesdienst, damit der feiertag ge-
heiliget, abzuwarten und der andern arbeit müssig
zugehen, und da jemand hieran brüchig befunden,
sol er wegen der handarbeit sechs groschen,
wegen der rossarbeit aber zwölf groschen in den
gotteskasten, auf mass wie oben gemeldet, zur
strafe erlegen.
Dieweil auch aus den gehaltenen visitationibus
einbracht, das durch die jar und wochenmerkte,
wann dieselbige auf die feiertage, die in der wochen
zu feiren verordnet, gefallen, die predigt gottes
worts mit ergernis versaumt werde, solchem zu-
begegnen und zuverkommen, da sichs hinfüro der-
gleichen an einem oder mehr orten zutragen würde,
sol der jarmarkt oder wochenmarkt allwegen auf
den andern tag verlegt oder also angeordnet
werden, das vor oder unter der predigt keine
buden, sondern erst nach vollendter predigt und
h. ampt aufgethan werden, darmit der gottesdienst
umb der kremerei willen nicht gehindert, noch
die leute von der predigt gottes worts abgehalten
werden.
Sonderlich aber sol auch auf den berkwerken
die sontags arbeit, so viel müglich, auf denen
zechen, da es ohne schaden der gewerken und
bergwerks gebeude geschehen kan, abgeschafft
werden.
Desgleichen auch diese anordnung geschehen,
das die hammermeister und andere, die von wegen
des bergwerks zu lohnen haben, das ablohnen
nicht bis auf den sontag sparen, dardurch ofter-
mals die leut von der predigt abgehalten werden.
Es sollen auch in den stedten unter den
predigten an sontagen und geordneten festtagen,
die thor beschlossen gehalten, und niemand weder
ein noch aus gelassen werden, er hette dann in
unsern oder andern fürsten und herrn gescheften
notwendig und eilend zureisen.
Wie sich aber die eingepfarten bei der heiligen
taufe, beicht, und gebrauch des heiligen abend-
mals gegen ihren pfarrern und kirchendienern
verhalten sollen, ist hiervon jedes bei seinem
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