Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0473
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
40. Des durchlauchtigsten, hochgebornen fürsten u. herrn, herrn Augusten, herzogen zu Sachsen, Ordnung. 1580. 445

Trau, aufbot und begrebnis geld.
Von dreien aufgeboten sol dem pfarrer ein
grosche, von copuliren zween groschen und dem
kirchner ein grosche, und also von einer hochzeit
vier groschen gegeben werden.
Vom begrebnis einer alten person sollen dem
pfarrer ein grosche, von einer jungen ein halber
grosche, dem custodi aber von einer alten vom
leuten und singen zween groschen, von einer
jungen ein grosche gegeben werden.
Es sollen auch jedem pfarrer auf den dörfern
von einer bestellten hochzeit und leichpredigt drei
groschen, aber in den stedten nach gelegenheit
der leute vermögen gegeben werden.
XXVII. Von bestellunge der pfarrgüter.
Dieweil an etzlichen orten von den löblichen
vorfaren, alten herrschaften oder collatorn zu den
pfarrern dotales, das ist dienst oder fronleute
verordnet, auf das die pfarrer leute zu diensten
haben, und ihre güter desto gerühiger und besser
bestellen können, sollen durch jedes orts oberkeit
und visitatores die leute vermanet werden, solche
dienste willig und gerne ihren getreuen seelsorgern
zuleisten.
Weil aber ein besondere, grosse und gemeine
klage, nach dem die ackerarbeit so hoch gestiegen,
das die pfarrer ihre pfarrecker nicht zur notturft
beschicken können und der ursach an etlichen
orten zum teil gar wüst liegen lassen müssen, das
sie entweder die ackerleute nicht bekommen
können, oder durch dieselben mit dem lohn so
hoch ubersatzt werden, das es ihnen die mühe
und unkosten nicht verlohnet und also der ecker
nichts gemessen können, daher etzliche verursachet,
mit ihrer ungelegenheit, nachteil und schaden,
auch verseumnis ihres studieren und verhinderung
in ihrem ampt eigene pferde zuhalten;
derwegen, und auf das die pfarrer die ecker,
so ihnen zum unterhalt verordnet, sampt ihrem
hausgesinde geniessen, und ihres studierens und
ampts desto fleissiger auswarten können, ist unser
ernster will und meinung, das die bauren frembde
ecker umb geld zubeschicken nicht ehr annemen,
es sind denn zuvorn des pfarrers und schreibers
ecker, da sie nicht selbst anzuspannen haben,
sampt ihren nachbarn desselben dorfs ecker umb
ein gebürlich und gleichmessig lohn beschicket.
Darmit auch hierin kein bauer auf den andern
schiebe, sol es jedes orts obrigkeit also anordnen,
soviel die gelegenheit der unterthanen leiden mag,
das welche pferde haben, dieselbige ordentlich
und zechweise nacheinander dem pfarrer also umb
den lohn beschicken, wie denselben die obrigkeit
neben dem verordneten visitatore bestimpt hat.
So denn aus gutem willen die eingepfarten
zur bete dem pfarrer etwas von seinen eckern

beschicken, sollen jedes orts obrigkeit auch diese
verordnung thun, damit sie nit darfür ein solche
ergetzung mit essen und trinken fordern, so dem
lohn gleich oder dasselbe ubertreffe, sondern umb
des heiligen ministerii willen sich auch an einem
liederlichen begnügen lassen und die vergeltung
durch rechten segen gottes auf seinen eigenen
gütern vom himel erwarten, der solches ihnen nicht
unbelohnet lassen wird, Matth. 10.
XXVIII. Von der permutation und auslassung
der pfarrgüter.
Die pfarrgüter sollen hinfüro nicht mehr ohne
vorwissen der amptleute, lehenherrn und super-
intendenten permutiert oder ausgelassen werden,
sondern da es die notturft erfordert, auch der
pfarr einkommen nicht nachteilig, und dem nach
dem pfarrer nützlich, mit vorwissen und bewilli-
gung unser, als des landsfürsten, geschehen, auch
solche permutation oder auslassung der güter sich
weiter oderlenger nicht, dann auf die person
desselben pfarrers erstrecken.
XXIX. Von lassgütern, ackern, wiesen, gärten,
und fischwassern, so zum pfarrlehen gehören.
Damit auch die lassgüter, äcker, wiesen,
gärten oder fischwasser zum pfarlehen gehörende
nicht praescribiert und unter der leute, welche
dieselbige umb jerlichen namhaftigen zins oder
mietgeld innen haben, eigene güter durch langen
gebrauch vermischet und eingeleibt, so sollen
solche güter je zu zeiten verendert, andern aus-
gethan und verliehen, oder aber, da es die güter
ertragen mögen, umb grössern und höhern zins
verliehen werden, damit die pfarren bei ihrem
eigenthumb bleiben, und sie die besitzer vor ihr
erkauft oder erbgut nicht anziehen können oder
mögen, jedoch, da etzliche darinnen den pfarrern
umb gewönlichen zins eingethan werden, sollen
dieselben hiermit nicht gemeint sein.
XXX. Vom abzug und schmelerung der pfarr-
güter.
Nach dem auch etliche collatores zum teil die
pfarrgüter an sich ziehen, zum teil mit den
pfarrern, so bei ihnen umb dienst anhalten, pa-
cisciren, und sich mit ihnen vergleichen, was sie
in der pfarr nutzung schwinden lassen, und wie
lange sie dieselbige besitzen sollen, darbei kein
gedeien noch segen, darzu die kirchen mehrmals
der ursachen mit untüchtigen dienern versehen,
auch solcher abzug wider gott und die keiser-
lichen beschriebene recht, sollen die visitatores
besonders darob und daran sein, darmit, was ein
mal zur pfarr und gottesdienst ergeben und ver-
ordnet, auch dabei bleibe, und solcher gestalt die
kirchendiener iren gebürenden unterhalt haben
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften