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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0542
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514 Die Kirchenordnungen. Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.

Stadt Altenburg.
Hilfsmittel: Ranisch, Reformations-Geschichte von Altenburg. Besprochen in Acta
historico-ecclesiastica 19, 1010 ff.; Wagner, Spalatin und die Reformation der Kirchen und
Schulen zu Altenburg. Altenburg 1830; Hase, in Mitthl. der Geschichts- und Alterthnms-
forschenden Gesellschaft des Osterlandes, 5 (1862) S. 331 ff.; verschiedene Aufsätze von Löbe,
in Mittheilungen der Geschichts- und Alterthumsforschenden Gesellschaft des Osterlandes. 6, 1 ff.,
469 ff., 7, 37 ff'., 8, 564 ff.; Löbe, Geschichte der Kirchen und Schulen im Herzogthum Sachsen-
Altenburg. Altenburg 1896 ff.
Archive: Ernestin. Gesammt-Archiv Weimar. Staatsarchiv zu Altenburg. Rathsarchiv
zu Altenburg.
In der Stadt Altenburg fand die Reformation früh Eingang. Schon im April 1522
wandte sich der Rath an Luther um Zusendung eines Pfarrers (de Wette 2, 183 ff.; Seide-
mann, Erl. zur Ref.-Gesch. 35. 42 ff.). Im Herbst 1522 folgte Altenburg dem in Wittenberg
(durch Karlstadt’s Ordnung von 1522) gegebenen Beispiele und errichtete einen gemeinen Kasten
(Kawerau, in der Weimarer Luther-Ausgabe, Bd. 12 S. 2 Anm. 6; Hase, a. a. O. 5, 331 ff.).
Eine Ordnung des gemeinen Kastens in 14 Punkten von 1527 ist aus dem Staatsarchive
von Hase, a. a. O. 5, 343 ff. abgedruckt worden. Nach jetziger Signatur befindet sie sich im
Landes-Archiv CI. XV. A. c. Nr. 1; Concept im Rathsarchiv XII p. Nr. 10. Diese Ordnung
wird hier abgedruckt. (Nr. 50.)
In der Visitation des Jahres 1533 ergingen auch verschiedene Ordnungen für Altenburg.
So eine „V.O. der Ceremonien und anders für den Stift aufm Schloss zu Altenburg“, eine
„V.O. uber den gemeinen artikel der Stadt Altenburg, dem Rathe daselbst zugestellt“, und eine
„Ordnung der Jungfrauen-Closter zu Altenburg“. Dieselben werden hier nach den Originalen
im Weimarer Gesammt-Archiv Ji. Nr. 6 abgedruckt. (Die V.O. für das Stift ist schon abgedruckt
von Löbe in Mittheilungen der Geschichtsforschenden Gesellschaft des Osterlandes 6, 521 ff.)
(Nr. 51 und 52.)
Die Kloster-Ordnung stimmt fast wörtlich mit der für Remse erlassenen überein. Daher
sind bei der Ordnung für Remse die wenigen Abweichungen für Altenburg in Anmerkung wieder-
gegeben und wird hier auf Remse verwiesen.
In der Visitation 1554/55 (vgl. oben im Ernestinischen Sachsen S. 63) erging eine
weitere Ordnung, welche hier erstmalig aus Weimar Ji. Nr. 23—26, Bl. 161b —164a zum Ab-
druck gelangt.
Die Hochzeits-Ordnung von 1577, welche Löbe in den Mittheilungen der Geschichts-
forschenden Gesellschaft des Osterlandes 8, 564 ff. abdruckt, ist rein polizeilichen Charakters.
Zwei Hospital-Ordnungen ergingen 1561 und 1581. Vgl. Hase, a. a. O. 5, 346 Anm.

50. Ordnnnge des gemeinen kastens zu Altenburg. 1527.
[Aus dem Staatsarchiv zu Altenburg CI. XY. A. c. Nr. 1.]

1. Erstlich ist das einkomen und zinse beider
pfarkirchen, als s. Bartolomes und Niklas, sampt
dem einkomen s. Jacobs-hospitals , der calenden
und s. Sebastians bruderschaft, desgleichen die
zinse, so hievor von s. Annen lehen und s. Wolf-
gangs altar, sampt den zinsen zum rosencranze
und Ern Balthasar Sartoris testaments zinse, auch
die boras zinse und spenden, alles zusammen in
gemeinen kasten geschlagen.
2. Zum andern sollen alle andern lehen, so
vom rathe zu lehen gehen, wen die besitzer, die

noch alle am leben seind, absterben, auch dazu
geschlagen werden.
3. Item alles, so sonsten von kirchengerethe,
lösten, kasten, erkauft oder noch erkauft mag
werden, sol alles in gemeinen kasten gelegt werden.
4. Item nach jungst gehaltener rechnunge
seind durch ein rath mit verwilligunge und ein-
helliger erwelunge der andern beider rethe zu
vorstehern erwelet Franz Scheringswalde und
Mattes Koler von raths wegen, aber der gemeine
wegen halben aus jedem vierteil einer, mit namen
 
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