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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0549
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56. Verordnung der Visitatoren für die Stadt Annaberg. 1555.

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selbigen in beulichen wesen, wie oben gemelt,
zu erhalden, das dann der rath also zu thun ge-
williget und zu gesaget. Dokegen ist ihm aller
der pfarren und kirchen einkommen und was diz
orts vorledigter stiftunge und dergleichen zu diesem
mahl befunden, ausgeschlossen des spitals, auch
des reichen almusen und der knabschaft gestifte
und lehen (anders was man bei den selbigen, so
lang es inen gefellig, zu erhalten sein muge) zu
sich zu ziehen, dasselbig allenthalben bis auf weiter
vorordnung zu gebrauchen, nachgelassen und ein-
gereumet worden.
Nachdem aber die vorleihung und collacion
der pfarren hiebevorn dem landfursten zugestan-
den, so soll dieselbige auch hin furder seinen f g
vorbehalten sein. Was aber die andern kirch und
schul personen zu bestellen oder dieselbigen zu
enturlauben belangen thut, das sol vom pfarr
und einem erbarn rath zugleich und miteinander
gethan werden. Aber gleichwol sollen die ob-
gedachten person in eins pfarrers geburlichen und
zimlichen gehorsam stehen und erhalten werden,
welcher auch auf dieselbigen, sonderlich was ihr
ampt und leben anlangen thut, vleissig aufachtung
geben solle, damit von inen ires ampts halben
nichts vorseumet oder etwas ungeburlichs in dem
selben vorgenomen werde. Desgleichen das sie
sich und zuvoraus kirchendiener eines erbarlichen
eingezogen lebens, dem gemeinen man zu einem
guten exempel, vleissigen mogen.
Nach dem auch ein kinder schuel fur die
jungen meidlein durch etlich weibspersonen orden-
lich zu bestellen und zu vorgunnen not sein wirdet,
so soll solche bestellung und vorgunstigung aber-
mals von dem pfarrer und dem erbarn rath zu-
gleich geschehen. Es hat sich auch ein erbar
rath erboten mit den personen, so derselbigen
schulen furstein werden, zu handeln und die wege
zu treffen, das der unvormogenden und armen
einwohner kinder, die weil sie das precium oder
das lohn zuentrichten nicht vermochten, umb sunst,
in gleichnuss, wie es in der knaben schul auch
56. Verordnung der Visitatoren
[Aus Dresden, H.St.A., „Visitatio des Gebürgis«
I.
Demnach und als zu underthenigster volge,
des durchlauchtigsten, hochgebornen fursten und
herren, herren Augusti herzogen zu Sachsen, des
heiligen romischen reichs erzmarschaln und chur-
fursten, landgraven in Dhuringen, marggraven zu
Meissen und burggraven zu Magdenburg, ihres
gnedigsten herren derhalb entpfangener volmacht
und instruction sich die im funf und funfzigsten
jare angestelter christlicher visitation verordente
Sehling, Kirchenordnungen.

also gehalden wirt, gelernet werden sollen, und
soll sunsten kein winkelschul uber die, so wie
oben gemelt, bestetiget, geduldet noch gelitten
werden. Doselbst der pfarrer abermals vleissig
aufachtung geben solle, das die kinder in allewege
under andern daselbst den cleinen catechismum
und andere christlichen fragstuck gelernet und
unterwissen mochten werden.
Nach dem auch hiebevor ein priester in dem
hospital zu notturft der armen des orts, dieselbigen
mit predigen und sacrament raichen und andern
von einem sonderlich gestift unterhalten, des-
gleichen wird auch ein sonderlicher priester von
gemainer knapschaft von irem eigenem gestift auch
erhalden, welcher inen hiebevor in irer capellen
des morgens frue umb vier alle tage hat messe
halden mussen, und nu aber dagegen das gottliche
wort zum wenigsten eine halbe stunde zu predigen
und zuvorkundigen vorordnet. Und obwol die-
selbigen zwen priester des spitals und gemainer
knapschaft nicht sonderlich zu solchem ampt ge-
schickt, die weil sie sich aber zu studiren und
der gottlich warheit treulich, so viel die almechtige
gnad vorleihen wurde, nachzuforschen und sich
derselbigen zu vleissigen erboten haben, so sind
sie auf ein versuchen zu diesem mal geduldet und
geliden. Es soll aber ein pfarrer vleissig achtung
auf sie haben und geben, sie auch, so sie es be-
geren, freuntlich und gutwillig zu unterweisen un-
beschweret sein, dem sie auch nichts weniger wie
ander kirchen und schulpersonen, davon oben ge-
melt, unterworfen sein sollen.
Ob sich auch irrige ehesachen begeben und zu-
trugen, so sollen dieselbigen durch ein superattenden-
ten und dem prediger vorhort und, do es muglich,
entscheiden werden. Wurden aber die sachen also
gelegen sein, das sie von inen nit entricht werden
konten, so sollen sie dieselbigen gein Leipzik an
den superattendenten gelangen lassen und doselbst
beschaids gewarten, bis hochgemelter unser g f
diese sache durch bestellung eines notturftigen con-
sistoriums vorstehen und vorordenen werde.
für die Stadt Annaberg. 1555.
hen Kreises 1555“, Loc. 2001, Bl. 303b —310a.]
visitatores, nach vorgetragener schriftlicher rech-
nunge aller kirchen und hospitalien auf S. Anne-
berg, jerlichen einnahmen und ausgaben, in
massen dieselbige hievor gesetzt und ihres
inhalts besagen thut, auch desselbigen kirchen,
schulen, und ihrer allerseits diener, fleisses, lebens
und wesens gelegenheit hieruber auch anderer
mengel und gebrechen halb, nach gemeiner vor-
haltunge und verlesunge ihnen gnedigst zugestelter
instruction vleissiglich erkundet und befunden,
das alhier, beide an burgern und bergleuten, der-
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