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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0558
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530 Die Kirchenordnungen. Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.

mit Dresden, H.St.A. 1. c. übereinstimmt, enthält
weiter folgende Punkte:]
Mit der vihehut sol es gehalten werden, wie
hierort vorordent, das die pfarrer der hut nach
der zech gefreiet bleiben, aber dem gemeinen
hirten gleich andern mit schulen oder lohnen.
So sollen die kirchhof allenthalben befridet
werden, damit das vihe darauf nicht gee.
Und nachdem bei ider pfarr ein inventarium
geordent, sollen dieselben ufs furderlichst erkauft
und geschickt werden, und richter sambt den
kirchenvetern nach eims iden pfarrers abscheiden
63. Ordnung der Hochzeiten und
[Aus Magdeburg, Staat
I. Einmal sol der kirchgang gehalten werden,
do die copulation gehalten und der segen alsbalt
vom altar sol gesprochen werden, dergestalt das
entweder:
der kirchgang auf den avent um 4 uhr ge-
halten werde und dorauf die abendmahlzeit des
anderen tags auf den abend wieder oder wer es
thun wolt und vermocht zu mittag und auch den
avent oder:
helte den kirchgang zu mittag umb 10 uhr
und darnach der mittags mahlzeit und auf den
ahend wieder und ferner den andern tag auch auf
den avent,
do dann die wirthschaft auf den avent an-
ginge, sollen die jungfrauen des andern tags um
12 wo man in mittag nicht malzeit geb, wenn
man auftrummelt braut und breutgam zu ehren,
sich zum tanz einstellen und braut und bräutigam
zu ehren sie zu ehrentanz gleiten, und in abend
von tanz zum malzeit.
Des dritten tags soll es alles aus sein, trummel

mit vleis aufsehen, das solche inventaria darumb
also bei den pfarren gelassen werden und bleiben.
Es sollen auch die richter ides orts mit vleis
daran sein, das den pfarrern und custern ir ein-
kemen zu geburlicher zeit unvormindert gereicht
werden.
Einen custer anzunemen und widerumb zu
entsetzen, sol bei dem pfarrer und gemein stehn
und kein teil allein dasselb thun.
Sunst sollen alle ding nach ordnung der ersten
visitation treulich gehalten werden.
Taufen für die Stadt Belzig. 1574.
archiv, A. 5071, Nr. 73.]
und tanz aufgehoben, es were denn das man die
nehest freund und die so aufgewart hetten zu vor-
ehren wieder hette. Ob nun wol niemand umb
geschenks willen gebeten wird, solt doch um zucht
und erbarkeit willen und sonderlich, wenn braut
und bräutigam nicht ir sondern vermugen, ein jeg-
licher der mit weib und kindern kompt ein taler
zum geschenk bringen.
II. Die prasserei,wenn ein kind getauft wird
und die hausfrau im bett leid, solt gar abgeschafft
sein, oder do es je sein soll das es einzogen wurde
und darnach wenn sie zur kirchen geht nachblib,
oder sol es sparen, wenn sie zur kirchen geht,
das sie alsdann ihr nachbar und kinderpatten bei
sich habe und inen ein malzeit gebe.
Das schlemmen mit den mennern bei den
kindtaufen sol ganz abgeschafft sein, ein armer
handwerker kann in ein viertel jar so vil nit er-
werben als er ein abent verzehrt.
III. Bei den begrebnissen sol man kein
schlemmen, kein fressen noch saufen halten.

Bitterfeld.
Uber die Visitationen von 1528/1529 und 1533 und ihre Bedeutung für die Stadt Bitter-
feld erhalten wir Aufschluss aus dem im Magdeburger Staatsarchiv A. 59, A. 1492, Bl. 146 ff.
erhaltenen Visitationsprotokolle, namentlich aber aus Dresden, H.St A., Loc. 10 598, woselbst
Bl. 126b—127 die Ordnung aus der ersten Visitation mitgetheilt wird. Dieselbe wird erstmalig
abgedruckt. (Nr. 64.)
Über die Visitationen des Klosters Brehna und des Klosters Stein-Lausigk vgl. oben
S. 43. Vgl. auch Emil Obst, Muldenstein bei Bitterfeld und das ehemalige Kloster Stein-
Lausigk. Bitterfeld 1895. Selbstverlag.
Über eine Schul-Ordnung, welche auf der Visitation von 1575 überreicht wurde, vgl.
oben S. 122.

64. Ordnung für die Stadt Bitterfeld. 1529.

[Aus Dresden, H.St.A.,
Die pfarr ist unsers gnedigsten hern lehen
und sind in der stadt hundert und dreiundzweinzig
haussessen, geben ungeverlich funf hundert com-

Loc. 10 598, Bl. 126.]
municanten, und weil dieser zeit allein ein pfarrer
und schulmeister befunden, ist der gots und kirchen-
dinst hinfur uf drei person bestalt und vorordent.
 
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