Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0565
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Buchholz.

537

verdienstlich werk, wider und nicht zu gottes ehr
gebraucht ist, so doch wie Sant Pauel zu den
Corinthern schreibt solchs alles nichts werd ist,
ja als im hundert und sechsten psalm steet, das
man gott mit menschen fundlen nur zu schwerem
harten zorn bewegt und reizt.
Zum dritten, sonderlich sollen sie vleissig
gottes wort horen in der kirchen, und sich nicht
wie bis her in winkel under der predigt ver-
krichen, so mogen sie auch vor der predigt ein
lateinisch psalm und gesang von der zeit, lateinisch
und deutsch singen, und nach der predigt auf ein
christlich gesang mit einer christlichen collecten
auch von der zeit, beschliessen.
Zum vierden, so soll keiner den andern mer
wider gottes wort und christliche ordenunge und
ceremonien verhetzen, verfuren und sterken.
Zum funften, so soll ir keiner sich hinfurder
mer understeen jemants heimlich zu communicirn
zuvor under einer gestalt.
Zum sechsten dergleichen soll keiner sich mer
unterwinden einigen kranken, sondern wo jemands
krank wirt solchs dem superattendenten anzeigen,
domit der krank an seiner seelen heil und seilickeit
nicht verseumet werde.
Zum sibenden, so hinfur etlich zum hoch-
wirdigen sacrament geen wolten, so soll der super-
attendent die mess halden.
Zum achten, so sollen sie auch in geburlichem
gehorsam gegen dem superattendenten steen, und
vermog auch der ersten visitacion nicht aus dem
closter on erlaubnis, noch von einem haus zum
andern laufen.

Zum neunden, wo ir einer sich hinfurder aus
der munchischen cleidung, und gar aus dem closter
leben begeben wolt, so soll demselben ander clei-
dung und geburlich abfertigung und abstattung
zum studium oder andern christlichen furnehmen
nach unsers gnedigsten hern, des churfursten zu
Sachsen etc. und der sequestratorn erkentnis, befel
und verordnung gemacht werden.
Zum zehenden, und domit solchs alles dester
bas, ordentlicher und statlicher gehalden werde,
so ist hinfurder die superattendenz und aufsehen
magister Johan Hasen, pfarrer zum Alden Hof,
befolen.
Zum eilften, wo aber jemands wider angezeigte
verordnung handeln wurd, derselbig soll in gebur-
lich straf genomen werden, zu dem das sie gottes
zorn und straf, wo sie von dem gottlosen wesen
und leben nicht lassen wurden, zubeforchten und
zubesorgen haben.
Zum zwelften, so soll der verwalter in all weg
die munchen, so sich aus der ergerlichen cleidung
und wesen zum evangelion begeben, gegen und
vor den andern treulich schutzen und handhaben.
Zum dreizehenden, so soll der Philippus
Werner, dieweil er sich zum evangelion begeben,
neben magister Johan Hasen superattendent sein,
ob diser verordnung treulich zuhalden.
Zum letzten, so ist auch mit ihnen geschafft
die ergerliche munchen cleidung abzulegen und
wen sie das thun, so sollen sie in ander wege
gecleident werden.

Buchholz.
Hilfsmittel: Seckendorf 1, 45 § 110; Bartsch, Kirchliche und schulische Verhält-
nisse der Stadt Buchholz während der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts. Sonderdruck aus
Heft 3 und 4 der Beiträge zur Geschichte der Stadt Buchholz. Buchholz 1899. Hier auch die
weitere Litteratur.
In der kurfürstlichen Bergstadt Buchholz regte sich der neue Geist schon frühzeitig.
Vor Allem wird der Bergvogt Matthias Busch als Förderer der Reformation genannt. Über
die Einführung der Reformation in Buchholz, die von Einfluss auch auf die nahe gelegene her-
zogliche Stadt Annaberg wurde, vgl. Bartsch, a. a. O. S. 33 ff. Über die Errichtung des ge-
meinen Kastens und die durch eigenmächtiges Vorgehen des Pfarrers hierbei hervor gerufenen
Differenzen zwischen Pfarrer einerseits und Bergvogt, Richter, Schöppen, Kirchenvätern anderer-
seits, vgl. ebenda S. 78 ff. Die erste Visitation 1528 (vgl. Bartsch, S. 102 ff.) liefert keine für
uns in Betracht zu ziehenden Anordnungen. Eines sei jedoch hervorgehoben. Die Visitatoren
ertheilten Richtern und Schöppen den Auftrag, „etliche Artikel“ aufzusetzen, d. h. eine
Ordnung über Bestrafung von Delikten weltlicher, kirchlicher und religiöser Natur zu stellen,
wie solche die Instruktion von 1527 (vgl. oben S. 147) ausdrücklich in’s Auge gefasst hatte.
Die Beauftragten kamen dem Befehle nach. Vgl. die genaueren Nachrichten bei Bartsch,
a. a. O. S. 107 Anm. Die Ordnung selbst ist nicht erhalten. Ebenso wenig ist aus der zweiten
Sehling, Kirchenordnungen. 68
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften