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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0568
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540 Die Kirchenordnungen. Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.

merken, auf das das einkommen und ausgeben
nach nutz und frommen gehandelt werde.
Welche fest zu halten.
Diese drei fest ostern, pfingsten und weih-
nachten sollen dermassen gehalten werden, dass
man drei tag auf einander feiere, je auf ein tag
zwei predigten thue mit messhaltung, so communi-
kanten vorhanden, auch drei fest beatae virginis
als purificationis, annunciationis und visitationis,
item festum Joannis Baptistae, Michaelis, Mariae
Magdalenae, trium regum, circumcisionis und
ascensionis domini, sol man feierlich halten und
zwei predigten daran thun.
Vom ehestand der priester.
Alle priester, so nicht keusch können leben,
sollen sich verehelichen. Es soll auch keinem
nachgelassen werden, bei einer verdechtigen per-
son zu wonen.
Von einigung der ceremonien.
Es sollen sich alle pfarrer gleich und ein-
förmig halten in allen ceremonien nach an-

leitung des unterricht der visitatoren und kirchen-
ordnung.
Von dem gebeu der pfarrer, kirchen-
diener und schuldiener.
Die pfarrgebeu der diakonen und schuldiener
sollen von einem erb. rathe gebaut und in bau-
lichem wesen erhalten werden.
Es soll auch ein erb. rath nicht gestatten,
dass man unter dem göttlichen amt und predigten
auf den kirchhöfen oder anderswo in unnützem
gespräch stehe, spaziere, bir oder anders verkaufe.
Wo aber jemand solches übertreten würde, soll
von einem erb. rathe mit ernst bedroht werden.
Es sol auch einem idem mit ernst aus befehl
unseres gnädigen herrn vorgehalten und verboten
sein, ergerlich oder schimpflich von gottes wort
und dieser visitation zu reden, bei vermeidung
göttlicher strafe und des landfürsten ungnad.
Darüber ein erb. rad mit ernst halten sol.
Glegeben zu Kempnitz aufm kloster sonn-
abends nach Jubilate im 40.

70. Verordnung der Visitatoren vom 17. September 1555.
[Aus Rathsarchiv Chemnitz, Cap. IV, S. 1, Nr. 56.]

Was sonsten andere mehr gebrechen vor-
gefallen und anderung bedurfen, seint mit einem
erb. rathe vleissiglich gehandelt und folgender
gestalt verabschiedet:
1.
Und erstlich mit der clenodien, so uber ge-
meinen kirchengebrauch unnotig befunden und
nach ungeferlichen uberschlag des gewichts zum
wenigsten 660 gulden, domit 33 gulden jährliche
widerkäufliche zinsen mogen verkauft werden,
austragen und aber allhier bis anhero kein stipen-
diat zu künftigem kirchen- und schuldienst ver-
schickt, ist mit einem erb. rathe beneben ver-
innerunge, dass es wie anders und fast allen
städten im curfürstenthum zu Sachsen gemein,
vleissig gehandelt und so ferne beret worden,
dass schirsten Michaelis dis gegenwertigen 55. jahrs
sie anfahen und einen stipendiaten nach gelegen-
heit gen Wittenberg oder Leipzig verschicken und
ihm zu erforderung seiner studien jährlich 30 gul-
den unwegerlich geben sollen.
2.
[Das Lehen Beatae virginis, mit einem Ein-
kommen von 30 Gulden, fällt dem gemeinen
Kasten heim und wird davon ein weiterer Stipen-
diat unterhalten.]
3.
Als auch nach bestande voriger visitation re-
gistratur..... im vorlaufen 40. jahr gehalten

befunden, dass ane gewonlichen jerlichen opfer
ein grosses geschwunden, dadurch des kastens ver-
mogen geschmelert, so ist demnach gut und notig
. . . dass dasselbige zu jeder zeit von allen und
jeden personen von quartalen zu quartalen von
allen und jeden personen, so vorstendiges alter
haben, zum hochwirdigen sakrament gehen und
sich also christlich halten, treulich eingemahnt
und da hierinnen mangel befunden durch einen
erb. rath und die gerichte......geburlicher
ernst furgewendet, dass das gewonliche, beide,
vergangen und kunftige opfergeld, unseumlich
verrichtet und bezahlt und in dem zu der kirchen
abbruch nichts nachgelassen noch gespart werde.
4.
[Es wird geklagt über willkürliche Ver-
setzungen und Entsetzungen von Kirchen - und
Schuldienern. In Zukunft soll stets der Rath zu-
sammen mit dem Pfarrherrn und Superattendenten
darüber berathen und beschliessen.]
5.
......Die Kastenrechnungen sollen „hinfüro
in beisein eines pfarrherrn und superattendenten
jährlich mit grossem vleiss gehalten und do uber
notdurftige ausgaben etwas ubriges befunden zu
vermehrung des kastens einkommens an einem ge-
wissen orte auf gewonliche landläufige zinsen aus-
gethan und verliehen werden“.
 
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