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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0585
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Dresden. 82. Form der allgemeinen Beichte und Absolution. 83. Instruktion für gem. Kasten. 557

82. Form der allgemeinen Beichte und Absolution.

Eine offene beicht und absolution auf der
kanzel nach gethaner predigt.
Ermahnung zum volk.
Geliebte in Christo, dieweil wir alhie ver-
sammelt sind im namen des allmächtigen gottes
und haben sein heiliges, seligmachendes wort ge-
höret, so wollen wir auch uns gegen seiner hohen
göttlichen majestät demütigen, und ihm von herzen
alle unsere sünde bekennen, beichten und mit
einander also sprechen.
Beicht.
O allmächtiger, gnädiger gott, barmherziger
vater, ich armer, elender sünder bekenne dir alle
meine sünden und missethat, damit ich dich jemals
erzörnet und deine strafe zeitlich und ewiglich
verdienet. Sie sind mir alle herzlich leid und
reuen mich sehr und bitte dich, durch dein grund-
83. Instruktion für die Verwaltung des
Kasten ordnung bericht.
Im jahr nach Christi geburt 1558 den vierten
monatstag februarii, welcher war freitag nach
purificationis Mariae, haben die verordente vor-
steher des gemeinen kastens der armen zu Alten-
Dresden, als nemlich herr Matthes Nusshacke,
Thomas Breuer, Caspar Sachse und Benedix
Blanckmeister, welcher jetztuf diesen tag, nach
absterben herrn Valentini Schäffers seligen, ihnen
zugeordenet, fur dem ehrwürdigen, herrn Hiero-
nymo Opitio, die zeit pfarrhern, auch fur den
ersamen und weisen, herrn Wolffgango Fischern,
herrn Nicolao Madern, und herrn Antonio Glasern,
uf bevel eines erbarn rats der stad Dresden
richtige und unvorweissliche rechnung gethan.
Uf diese gehaltene rechnung ist den vor-
ordneten vorstehern des kastens durch obgenante
herrn von ratswegen folgender bericht und bevel
gethan, wie sie dem kasten treulich furstehen und
denselben vorrat und einkommen forthin gebrauchen
sollen, nemlichen
Von der einname.
Alles was sie wöchentlich mit dem säcklein
in der kirchen samlen, sollen sie nach gelegenheit
der kegenwertigen armen auf dieselbe sonntage
nach dem ampt fur dem kasten austheilen. Und
so etwas ohn verseumung der armen daran kan
erübriget werden, sollen sie dasselbige ungezalt
in den kasten legen.

lose barmherzigkeit und durch das heilige, un-
schuldige, bittere leiden und sterben deines lieben
sohnes Jesu Christi, du wollest mir armen sünder
gnädig und barmherzig sein. Amen.
Absolution.
Auf solch euer bekenntnus verkündige ich
euch, kraft meines ampts, als ein berufener und
verordneter diener des worts, die gnade gottes
und vorgebe euch anstadt und aus befehl meines
herrn Jesu Christi alle eure sünde im namen
gottes des vaters, sohnes und heiligen geists.
Amen.
Beschluss.
Weil uns der gnädige, barmherzige gott unsere
sünde und missethat vorgeben, so wollen wir ihm
auch nun ferner die not der ganzen christenheit
vortragen und mit einander also beten : allmäch-
tiger etc.
gemeinen Kastens in Alt-Dresden. 1558.
Was aber sonst an schulden, testamenten,
von hochtzeiten, leinkaufen und sonst ausserhalb
des säckels eingebracht wird, soll als ein einname
stucksweise angeschrieben werden.
Doch sollen sie auch alle quartal den vorrath
des gesamleten geldes mit dem säckel aus dem
kasten zelen und in einer summa auch anschreiben.
Sie sollen auch die schulden nicht zu lange
in das retardat kommen lassen, sondern zu rechter
tagzeit, wie es die leute schuldig und zu geben
einheissig worden, unseumig einmanen, und wanns
die leute zu geben vermögen, nicht nachlassen,
damit man andern ärmern auch helfen könne,
darzu sie nach gelegenheit die gerichte umb hülf
ansprechen sollen, welche ihn dieselbe der billig-
keit nach nicht versagen werden.
Da aber leute, so etwas aus dem kasten ge-
borgt , durch gottes verhengnüss weiter verarmen
und sie drumb bitten würden, soll mans ihnen
umb gottes willen schenken oder lenger frist geben
und es also verzeichnen.
Zu dem allen wird der pfarrher nach gelegen-
heit in predigten und sonst das volk vleissig vor-
mahnen.
Von der ausgabe.
Als sie aber keine gewisse zinse noch ein-
kommen zu diesem kasten haben, ohn was von
milden almosen darein gegeben wird, soll dis gelt
nicht anders dann der armen gemein gut gehalten
und aller beschwerung und ausgabe ausserhalb
 
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