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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0629
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109. Leisnig. Ordnung eines gemeinen kastens. Radschlag wie die geistlichen guter zu handeln sind. 1523. 601

IV. Frembde beschwerungen abgelegt.
Nach dem wir erbarmanne, rath, viertel-
meister, edelsten, und gemeine einwoner der stadt
und dorfer unsers kirchspiels, fur uns und unsere
nachkomen in kraft dieser unser vereinigung, be-
schlossen, und diese merkliche beschwerung, da-
mite eine ganze eingepfarte versamlunge uber die
masse, als von den frembden, ertichten, unnot-
turftigen armen und mussiggengern beladen, und
in unserm selbst mangel verteuft gewest, aus rathe
der gotlichen schriftgelerten abgewandt und uf-
gehaben, in massen auch abgewand und ufgehaben
sein und bleiben sollen. Nemlich.
Termineien abgelegt.
Keine monche, welchs ordens auch die seint,
sollen furtmehr in unserm kirchspiel, in der stadt
noch dorfern, eincherlei termineien haben, darumb
inen auch die drei termineiheuser, aus dem ge-
meinen kasten, und dem selbigen zugute, nach
zimlicher wirderung, sollen vernuget werden.
Betteln der monche, stationirer und
kirchenbitter abgethan.
Keinem münche, keinem stationirer noch
kirchenbitter, sall in unserm kirchspiel, in der
stadt und dorfern zu betteln ader zu betteln lassen,
gestatet noch verhangen werden.
Betteln fremder schuler abgelegt.
Kein fremd schuler sall in unserm kirchspiel
in der stadt noch dorfern zu betteln geliden
werden. Will aber jemand in die schule bei uns
gehen, der mag im selbst seine kost und narunge
verschaffen.
Bettler und bettlerin abgelegt.
Keine bettler und bettlerin sollen in unserm
kirchspiel in der stadt noch dorfern, gelidden
werden, dann welche mit alder oder krankheit
nicht beladen, sollen arbeiten ader aus unserm
kirchspiel, aus der stadt und dorfern, auch mit
hulfe der obrigkeit, hinweg getrieben werden. Die
aber aus zufellen bei uns verarmen, ader aus
krankheit und alder nicht arbeiten konnen, sollen
durch die verordenten zehen aus unserm gemeinen
kasten zimlicher weise versehen werden, in massen
hiernach volget.
V. Ausgabe und versehunge ausm ge-
meinen kasten.
Hierumb wollen und sollen nu furthin wir
eingepfarte versamlunge und unser nachkomen
aus unserm gemeinen kasten durch die zehen
erwelte unser vorsteher, so weit sich unser ver-
Sehling, Kirchenordnungen.

mogen mit gotes gnaden erstrecken wirdet, er-
nehren, versehen und erhalten, und die ausgaben
wie volget, nach gelegenheit, thun und darlegen.
Nemlich
Ausgabe des pfarr ambts.
Den gemeinen unsern berufenen erwelten
seelsorger ader pfarrer, zu sambt einem auch
unserm berufenen prediger, so eim pfarrer (welcher
doch selbst sein pfarrlich ambt mit verkundigung
des gottis worts und anderm thun konnen und
wissen sall) zu hulfe geordent, und dar zu ein
capellan, ab es die notturft erfordern wurde, sollen
die zehen vorsteher, aus eintrechtigem beschliess
der ganzen versamlunge, mit einer namhaftigen
summa geldes, und etlichem geniesslichem vor-
rathe und nutzunge ligender grunde und guter
alle jare jerlich, je den vierdenteil, uf eine qua-
temper und viertel jares, zu irer zimlichen not-
turft und ufenthaltunge versehen, und ausm
gemeinen kasten gegen geburlicher quitanz uber-
reichen, an welchem jare gelde, vorrathe und
nutzunge, als einer versorgunge, sie gesettiget
sein sollen, mit keinerlei weise etwas mehr von
den eingepfarten personen und menschen zu-
suchen noch zuentpfahen, es weren dan ungesuchte
ledige freie erbietungen und gaben, sundern
sollen sich nach der ordenunge und unterweisunge,
mit dem und auch der verwesunge des gemeinen
selensorgen ambts, der gotlichen schriftgelerten
halten, welche ordenung in unserm gemeinen
kasten verwart und durch die zehen vorsteher
alle sontage vleissig sall bewogen und gefordert
werden, damite an dem seelsorgenambt kein ab-
bruch geschee.
Ausgabe fur die custerei.
Dem kirchner ader kuster, welchem von einer
versamlunge das gotes haus zuverschliessen und
die zimlichen dinste dabei zuthun, bevolen, sall
durch die zehen fursteher ausm gemeinen kasten
ein namhaftig jaergelt und etlicher genisslicher
vorrath, auch nutzunge, uf die vier virteil jares
gegeben werden, wie solchs durch die versamlung
beschlossen, und in der schriftlichen ordenung
des gemeinen seelsorgen ambts, wie obin, zusambt
der kusterei dinsten, mitbegriffen.
Ausgabe fur die zucht schulen.
Einen schulmeister fur die jungen knaben
zuberufen, setzen und entsetzen, sollen die zehen
verordente fursteher in namen unser gemeinen
eingepfarten versamlunge macht und bevel haben,
nach rathe und gut ansehen unsers erwelten seel-
sorgers und eins predigers und ander gotlichen
schriftgelerten, damite ein frommer untadlicher
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