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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0658
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630 Die Kirchenordnungen. Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.

14 schock auf Hans Gebolers hause am Strehla’-
schen thorezwischen Wenzel Schuzeln
und Barthel Bergern gelegen.
Summa des vertagten undunvertagten
hinterstelligen erkauften erbegeldes ist:
83 schock gefallen auf tagzeit und schwinden
mit der zeit.
Doch ist dem spittelmeister befohlen, dass
solche erbegelder zu ihren gebührlichen terminen
treulich und fleissig eingebracht und zu jeder zeit
der armuth und sonderlich diesem spital zum
besten augewendet werden, und die ausgabe, so
in nächstgetbaner rechnung Exaudi 1555 für auf
im 55. jahre auf dies spital sich auf ein jahr lang
verlaufen, ist gewesen 9 schock 51 gr. 4 pf. und
sind nach geschlossener rechnung baares geld im
vorrath geblieben
39 schock 49 gr. 2 pf'., thut in münze 114 fl.
11 gr. 2 pf.
Es haben auch diese armen leute zwei stück
holz, im thiergarten gelegen.

Das armen-almosen.
Die haus - und anderen armen haben keine
zinsen oder anderes gewisses standhaftiges ein-
kommen, davon sie erhalten werden, denn was
man auf die sonntage und andere heilige tage vor
der kirche bittet und einsammelt, davon man den
wöchentlichen armen, etwas welches ungleich und
wöchentlich steiget und fallet, giebt und haben
sich in jüngst gethaner rechnung, über alle aus-
gaben, im vorrath befunden
69 fl. 18 gr. 1 h.
Damit nun der armuth recht und wohl vor-
gestanden und solches geld in keinem anderen
gebrauche, denn zu nothdürftigen unterhalt der
armen gewendet werde, so ist den vorstehern
dieses armen kastens befohlen worden, dass sie
solche baarschaft förderlich an gut korn legen,
und der armuth nach eines jeden nothdurft nach
gelegenheit damit zu hülfe kommen.

123. 1)) Abschied der Visitation. Vom 8. Oktober 1555.
[Aus Oschatz, Rathsarchiv, abgedruckt in Oschatzer gemeinn. Blättern, 1887.]

I.
Demnach und also die geistlichen einkommen
der kirche und hospitalien vorgehender gestalt
allenthalben berechnet und welcher meinung ferner
damit soll gehandelt werden, eigentlich geordnet,
so ist einem ehrbaren rath vornehmlich und zum
ersten befohlen, fleiss anzuwenden und mit allen
denselbigen vorstehern und verwaltern zu ver-
schaffen und ernstlich zu befehlen, dass die zinsen
und andere einkommen treulich eingebracht und
an ihre gebührliche orte gegeben und distribuirt,
und alsdann aller jährlichen ausgaben und ein-
nahmen derselben jährliche klärliche rechnung
vor einem ehrbaren rathe im beisein des herrn
superintendenten gehalten werden.
II.
Es sollen auch bürgermeister, rath und richter,
so in ämtern sind und solches zu thun haben,
vorstehern und verwaltern, so oft sie hierum an-
gelangt und ersucht, kraft ihrer befohlenen und
tragenden ämter, gegen die, so in reichung der
zinsen oder anderer pflicht, säumig befunden, mit
gebührlichem gerichtszwang hülflich erscheinen,
damit die armuth vornehmlich gefördert und desto
stattlicher erhalten, auch die kirchen- und schul-
diener an ihrer geordneten besoldung nicht ge-
hindert oder versäumt werden.
III.
Da sichs auch etwa zutragen würde, dass
etwa zinsen ausserhalb der stadt, auf dem lande,

beim adel oder anderen, da ein ehrbarer rath die
botmässigkeit nicht hätte, vertagt und in die länge
beschwerlich aufgezogen, sollen sie, verwalter und
vorsteher der geistlichen einkommen und hospi-
talien, erstlich gegen dieselben freundlich vor-
schreiben und mit vermeldung der armen noth-
durft, fleissig vorbitten, — da auch solches nicht
haftete, oder verachtet würde, sich dessen gegen
den churfürsten zu Sachsen uns. gestr. herren zu
beklagen und um gebührliche hilfe unterthänigst
zu bitten keineswegs unterlassen, besonders hierin
ihres fleisses und ihrer treue forderung jeder zeit
beweisen.
IV.
Damit auch kirchen - und schuldiener in
reichung ihrer verordneten besoldung, sich eigener
versäumigkeit oder verzugs nicht zu beklagen, so
soll ein ehrbarer rath sich möglichst befleissigen,
dass ihnen die besoldung auf 4 mal und also
jedes quartal nach rechter anzahl freundlich und
unsäumlich gereicht, und da etwa mangel oder
unvermögen vorfallen würde, mitler zeit, und bis
die zinsen eingebracht, aus ihrem ärar und von
gemeinem gute vorstrecken und verlegen.
V.
Als auch um vermeidung allerlei leichtfertig -
keit und ärgerniss gut und billig, dass kirchen-
und schuldiener beweibet und aber da ihrer zwei
und oder drei, mehr oder weniger, bei einander
in einem hause sein sollten, zwischen ihnen und
 
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