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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0754
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726 Die Kirchenordnungen. Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.

in unser franen pfarkirchen soll von den vier
caplanen, ein umb den andern, versorget werden.
Die zwene caplan in unser frauen pfarkirchen
sollen drei tage in der wochen die fruepredigt
vor das gesinde, tagelöner und handwergsleut
halten, als nemlich dinstag, freitag und sonabend,
weil die andern drei tage ane das geprediget
wird. Desgleichen sollen auch die zwene zu
S. Katharinen in irer pfarkirchen thun, und in
peden kirchen nit lenger dan ein halb stunde die
predigt vorziehen. Die fruepredigt aber in den
andern ist abgethan in bedenken, das dieselbigen
tage ane das geprediget wird, wie oben an-
gezaiget.
Die funera der alten verstorbenen sollen
durch einen caplan und ein cantor, die kinder
aber allein vom cantor, mit etlichen schulern, in
beden pfarren deducirt werden.
Nach absterben des kirchners, Pauel Grafen,

der alt und lange gedinet, und nach vorenderung
des andern kirchners zu Sant Katherinen, sollen
bede kirchner dinst, auf die organisten geleget
werden, weliche soliches wol neben irem dienst
ausrichten können und wirdet domit etwas nam-
haftiges dem gemainen kasten ersparet.
Es sollen bede prediger und die vier caplan
auf unser frauenkirchhof ire wonung haben, weil
doselbst der gemein kasten gute stainerne heuser
genugsam hat, sie domit zu vorsorgen, und des
gemain kastens mag verschonet werden mit grossem
und schwerem pauen, darein der gemain kasten
ane das gedrungen wurde.
Es sol auch der calefactor, weil ein alter vor-
lebter gesel und lang bei gemeiner stadt gewest,
ins hospital zu Sanet Margrethen genomen und
fur ainem kirchner doselbst, mit den armen leuten
zu singen, gebraucht werden etc.

172. Verordnung der Visitatoren. Vom 16. Mai 1556.
[Aus Zwickau, Rathsarchiv, III. Alm., Schubk. 3, Nr. 4.]

Als aber nach vleissiger besichtigung und
uberlegung uberantworter rechnungen man wenig
funden mögen, das uberig und darvon man kirchen-
und schuldienern, die es dann zum vleissigsten
gesucht und gebeten, etwas uber diese itzige ire
versehung hätte mogen zugelegt werden, hat man
es auf dizmal auch dabei wenden und bleiben
lassen und mit einem erb. rathe anderer vor-
fallender notwendiger sachen wegen ferner ge-
handelt und verabschiedet, wie hernach unter-,
schiedlich volget.
I. Erstlich soviel die auf- und annemung
der kirchen- und schuldiener belanget, sollen die
hinfüro inhalts kurfürstlicher visitation-instruktion
ohne beisein und vorwissen eines pfarrherrn oder
superattendenten, so zu jeder zeit allhier zu
Zwickau sein wirden, nicht aufgenommen noch ab-
gesetzt, besondern in deme gerumpter kurfurst-
licher instruktion und dieser unser verordnung
jederzeit gevolgt und nachgesetzt werden.
II. Als auch vorkommen, das man verruckter
zeit sich zu Zwickau eines consistorii und ehe-
sachen, auch andere dergleichen felle zu horen
und zu scheiden unterfangen, soll solches hinfuro
gemieden und zu jederzeit an vorordente kur-
furstliche consistoria remittirt und gewiesen werden.
III. Weil auch von den kirchendienern ge-
klagt, dass sie itzige geschwinde zeit sich bei irer
bestallung mit weib und kind nicht wol erhalten
mochten, derwegen auch um zulage gebeten, aber
aus den uberkommen registraturen und rechnungen
befunden, das kein uberlauf, darmit inen hätte
mogen geholfen werden, hat man mit einem erb.

rath gehandelt und inhalts kurfurstlicher instruk-
tion bevolen und auferlegt, die gemeine accidentia
bei den eingepfarrten, beide bei innen und ausser-
halb der stadt, in massen es in andern städten
auch also geschafft und gegeben wird, fürderlich
zu verordnen, und soll jeder je von der copula
und aufbieten von jeden 1 gr. gegeben werden;
hiervon soll dem kirchner, welcher ein sonderlich
register hierüber halten soll, 4 dt. und den dia-
conis 8 dt. gegeben werden.
IV. So viel aber das opfer belangt, so sollen
die vorsteher des gemeinen kastens oder etzlicher
verordenter personen des rades, wie solches am
bequemlichsten gescheen mag, einbringen und den
diaconis nach gelegenheit ferner zustellen und
uberreichen lassen.
V. Wie wol aber auch allhie den alten
ministris, welche mit keinem sonderlichen lehen,
in massen wie in andern orten und städten ver-
sehen, zu helfen, man muglich gevleissiget, so hat
man doch nichts, davon er geschehen mogen, haben
können. Es hat aber dennoch ein erb. rat freund-
lich gewilligt und sich erboten, ire alt vorlebte
kirchendiener nicht zu verlassen, besondern not-
turftiger hulfen also zu versehen, dass sie klaglos
und einen erbarn rath und gemeiner stadt rumlich.
VI. Also auch hat ein erbar rat sich gegen
der verstorben kirchendiener weib und kindern
mit einem halben jahressold, denen die andern
noch lebenden diener nichts weniger dann den
iren verdienen sollen, hulflich zu erscheinen günstig
erboten.
 
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