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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0464
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Pfalz-Veldenz

3. Die Gemeinschaft Guttenberg

Die Gemeinschaft Guttenberg, benannt nach der ehemaligen Reichsburg bei Bergzabern,7 war seit dem 15.
Jahrhundert im gemeinsamen Besitz von Kurpfalz und Pfalz-Zweibrücken, weswegen auch hier nicht mit
einer landesweiten Einführung der Reformation vor dem Tode von Kurfürst Friedrich II. 1556 gerechnet
werden kann. Aus dem Jahre 1558 ist jedenfalls das Fragment eines Visitationsprotokolls durch Abgeord-
nete Ottheinrichs und Wolfgangs erhalten, aus dem ersichtlich ist, dass diese Visitation mithilfe einer Visi-
tationsordnung Johann Marbachs durchgeführt wurde.8Da beide Herrschaften, Lützelstein und Gutten-
berg, zu diesem Zeitpunkt unter kurpfälzischem Einfluss standen, ist wohl auch hier die Lützelsteiner
Ordnung vom selben Jahr benutzt worden, vgl. oben Text Nr. 1. Allerdings ist auch eine zweibrückische
Dorfvisitationsordnung, als deren Verfasser ebenfalls Johann Marbach gilt, aus demselben Jahr erhalten.9

4. Lützelstein und Guttenberg als Veldenzer Landesteile (ab 1559)

Herzog Wolfgang konnte 1553 im Heidelberger Sukzessionsvertrag mit seinen wittelsbachischen Vettern
unter anderem die Abtretung der bis dahin kurpfälzischen Grafschaft Lützelstein und der kurpfälzischen
Anteile am Kondominat Guttenberg für die Linie Pfalz-Veldenz erreichen, der Erbfall trat dann 1559 mit
dem Tode Ottheinrichs ein. Diese Nebenlinie „Pfalz-Veldenz“ bestand bis zum Jahre 1694, dem Tode von
Georg Hans’Enkel Leopold Ludwig. Zwar musste Herzog Georg Hans nach dem missglückten Stadtgrün-
dungsprojekt von Pfalzburg 1583 das südliche Amt Einarzhausen-Pfalzburg an Lothringen verkaufen10 und
1680/82 wurde auch in Lützelstein die Reunion durchgeführt, aber die pfälzische Herrschaft, die zwischen-
zeitlich an die Linie Pfalz-Birkenfeld übergegangen war, bestand für die gesamte Grafschaft Pfalz-Veldenz
bis 1801.
Ein weiteres Indiz dafür, dass in Veldenz, Lützelstein und Guttenberg seit 1559 die zweibrückische
Kirchenordnung galt, ist, dass die zweibrückische Superintendentenordnung von 1562 in einer Abschrift aus
den Guttenberger Visitationsakten erhalten ist, der Abdruck erfolgt im Teil Pfalz-Zweibrücken. Schließlich
sei auf das Exemplar der Zweibrücker Kirchenordnung (im Druck von 1563) in der Kirchenbibliothek
Wertheim hingewiesen, das ausdrücklich als Kirchenordnung für Pfalz-Veldenz bezeichnet ist.11

2. Superintendentenordnung 1562 (Abdruck im Teil Pfalz-Zweibrücken, Text Nr. 12, S. 299)
Bis zum Regierungsantritt von Ruprechts Sohn Georg Hans sind auch weitere Zweibrücker Mandate in
Veldenz, Guttenberg und Lützelstein gültig gewesen, wie die Adressierung einzelner Texte ausweist, etwa
explizit die Mandate zur Kirchenrechnung und zur Druckzensur:

6 Vgl. Adam, Territorien, S. 178f.
7 Vgl. Köbler, Lexikon, S. 221.
8 Vgl. Faber/Crollius, Stoff, Bd. 2, S. 103ff.; Schnei-
der, Kirchenvisitation, S. 1.

9 Vgl. oben Teil Pfalz-Zweibrücken, Text Nr. 8b.
10 Vgl. Gümbel, Pfalz-Veldenz, S. 47-49.
11 Vgl. unten Fußnote 1 S. 459.

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