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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0465
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Einleitung

3. Mandat zur Kirchenrechnung 1562 (Abdruck im Teil Pfalz-Zweibrücken, Text Nr. 13, S. 302)

4. Druckzensur 1562 (Abdruck im Teil Pfalz-Zweibrücken, Text Nr. 14, S. 303)

5. Herzog Georg Hans von Pfalz-Veldenz (1566-1592)

Herzog Georg Hans begann bald nach seinem Regierungsantritt 1566 mit einer Neuordnung des Landes-
und Kirchenwesens in seiner Herrschaft;12 der führende Theologe war dabei der Lützelsteiner Superinten-
dent Heinrich Vogel,13 der sowohl die Visitation 1571 durchführte als auch als Verfasser der Kirchenordnung
von 1574 gelten darf.14

5. Feiertagsordnung 1570 (Text S. 457)
6. Begräbnisordnung 1571 (Text S. 458)
Diese beiden kurzen Texte sind nur als späte Abschriften im Veldenzer Kopialbuch aus dem badischen
Generallandesarchiv Karlsruhe erhalten.

7. Generalartikel 1571 (Text S. 459)
Theodor Gümbel druckt in seinem Buch Die Geschichte des Fürstentums Pfalz-Veldenz, Kaiserslautern 1900,
ab Seite 92 ein Visitationsprotokoll aus dem Jahre 1571 ab. Nach dem Ende der Einzelberichte über die
Zustände in den jeweiligen Gemeinden geht dieser Text bruchlos zu einer Reihe sehr allgemeiner Punkte
über, die man typischerweise als „Generalartikel“ bezeichnen müsste, also die allgemein gültigen Bestim-
mungen, die aus der Visitation folgten. Gümbel gibt als Quelle das Kirchenschaffneiarchiv Lauterecken an.
Die Bestände dieses Archives wurden 1958 in das landeskirchliche Zentralarchiv nach Speyer übernommen.
Die von Gümbel benutzten Akten waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden, über ihren Verbleib ist
nichts bekannt.15

8. Kirchenordnung 1574 (Text S.462)
Bald nach dieser Visitation erstellte Superintendent Vogel eine eigene Kirchenordnung. Dafür benutzte er
neben der pfalz-zweibrückischen Kirchenordnung von 1557, die er auszugsweise einarbeitet, vor allem die
sog. Große Württembergische Kirchenordnung von 1559. Diese ist eine Zusammenstellung aller kirchenord-
nenden Texte, beginnend mit der eigentlichen Kirchenordnung (von 1553), sowie zahlreichen kleineren, z.T.
bis dahin ungedruckten Verordnungen, etwa der Eheordnung (1553), der Ordnung der Besetzung der Pfarr-

12 Beleg dafür ist das Veldenzer Kopialbuch (Nr. 635 hhh,
GLA Karlsruhe 67/1078), das eine beträchtliche Anzahl
von Landes-, Hof-, Arbeitsordnungen und Dienstanwei-
sungen enthält, darunter auch die Feiertagsordnung von
1570 und die Begräbnisordnung von 1571.
13 Mag. Heinrich Vogel aus Gera, 1560 Pfr. Lützelstein,
1564 Medard, 1568 Lauterecken, 1574 Superintendent

Lützelstein, gest. 1605. Hielt 1592 die Leichenpredigt
auf Herzog Georg Hans.
14 Vgl. Biundo, Pfalz-Veldenzer Kirchenordnung 1574,
S. 40.
15 Freundliche Auskunft des Zentralarchivs der Evgl. Kir-
che der Pfalz, Speyer, vom 4. Februar 2005.

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