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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0704
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Sickingen

von 155610 in Frage - die drei größten sickingischen Ämter (Landstuhl, Sien, Ebernburg) grenzen sowohl an
zweibrückisches als auch an kurpfälzisches Gebiet. Der erste Satz der Emendation von 1572 scheint aber auf
die letztere hinzudeuten. Das lag auch insofern nahe, als Franz Konrad Marschall am kurpfälzischen Hof
war.

1. Bekenntnis der Kirchendiener 1564 (Text S. 689)
1563, mit dem offiziellen Übergang der Kurpfalz zum reformierten Bekenntnis, schloss sich der Lutheraner
Franz Konrad in konfessionellen Fragen allerdings an Pfalz-Zweibrücken an. Das im Mai 1564 zwischen
den drei führenden zweibrückischen Theologen, Superintendent Cunman Flinsbach, Stadtpfarrer Michael
Hilsbach und Hofprediger Georg Codonius ausgehandelte Bekenntnis der Kirchendiener ist lateinisch in
zwei Exemplaren in Speyer und Straßburg erhalten.11 Über die Verhandlungen gibt es ein separates Pro-
tokoll, das am 16. Mai von den drei Theologen unterzeichnet wurde.12 Dem Straßburger Exemplar liegt
außerdem eine deutsche Übersetzung bei. In der lateinischen Straßburger Fassung sind von einer späteren
Hand die Verweise auf Herzog Wolfgang von Zweibrücken gestrichen und durch die Nennung Franz Kon-
rads von Sickingen ersetzt. Von der selben Hand stammt die deutsche Übersetzung, hier sind die Ersetzun-
gen schon im selben Zug mit niedergeschrieben worden. Auch in anderen Sickingschen Pfarreien ist nun
explizit von lutherischen Pfarrern die Rede.13
Der Abdruck des lateinischen Textes erfolgt im Teil Pfalz-Zweibrücken, die Veränderungen der Straß-
burger Fassungen gegenüber dem Zweibrücker Original, die die Übertragung auf die Herrschaft Sickingen
beinhalten, werden dort im textkritischen Apparat nachgewiesen. Die deutsche Übersetzung, die offenbar
von Johann Marbach stammt, wie der Schriftvergleich mit Marbachs Zweibrücker Visitationsordnung von
1558 ergibt, und die eigens für Franz Konrad angefertigt wurde, bringen wir dagegen hier.

2. Kirchenordnung Ebernburg 1572 (Text S. 698)
Das sickingische Amt Ebernburg besaß seit dem Mittelalter drei Pfarreien: Ebernburg, Norheim und Feil-
Bingert. Idealerweise sollte jede Pfarrei mit einem Pfarrherrn, einem Pleban (Leutpriester) und einem
Kaplan für den Schuldienst (diaconus litteratus, Schulmeister) besetzt sein. Der erste belegte Pfarrer (nach
dem Ende der Sequesterverwaltung) ist Mag. Melchior Stoll, der 1550 für Norheim bezeugt ist - ob er 1572
noch im Amt war, ist unsicher.14 Die Pfarreieinteilung war jedenfalls unverändert in Geltung, wie die
Zuordnung der Kirchenältesten am Ende der Ordnung belegt.
Der erste Absatz dieser kleinen Ordnung legt nahe, dass in den sickingischen Pfarreien die Kirchenord-
nung Kurfürst Ottheinrichs von 1556 benutzt wurde. Entsprechend dem oben zum Festhalten Franz Kon-
rads von Sickingen am lutherischen Bekenntnis Gesagten verwundert es nicht, dass an erster Stelle die
weitere Gültigkeit des lutherischen Katechismus betont wird. Neben einzelnen Bestimmungen zur Kir-
chenzucht werden in ihr einige Punkte berührt, die in den Ordnungen der Zeit üblicherweise in den Polizei-
oder Landesordnungen erwähnt werden (Kleidergebote, Zinsvorschriften u.ä.).

10 Die wiederum auf der württembergischen von 1553 fußt,
vgl. Sehling, EKO XVI, S. 223-276.
11 Abgedruckt im Teil Pfalz-Zweibrücken, Text 20e, S.
327-333.

12 1 AST 94 Nr. 53 Beilage 6.
13 Vgl. Langbrandtner, Landstuhl, S. 129.
14 Vgl. Kuby/Polke, Pfarrer, S. 95-97.

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