Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Dörner, Gerald [Oth.]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0065
License: Free access  - all rights reserved
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Einleitung

nes Wendt aus Hadersleben66. In seinem Mandat bezeichnet sich Christian schon als Herzog von Schleswig
und Holstein. Die Huldigung durch die Stände der beiden Herzogtümer empfing er jedoch erst Anfang Juni
auf dem Landtag zu Kiel67. Im Vorfeld des Landtags hatte sich Christian Anfang Mai 1533 mit der Frage an
den Landgrafen Philipp von Hessen gewandt, welche Strategie er bei der Einführung der Reformation in
den Herzogtümern verfolgen solle, damit der Widerstand von seiten des Adels und der Prälaten möglichst
gering sei68.
Auch in Christians eigenem Herrschaftsgebiet, dem ihm noch von seinem Vater Friedrich übertragenen
Amt Hadersleben mit Törninglehn, kam es in dieser Zeit zu wichtigen Veränderungen: Eberhard Widensee
folgte einem Ruf auf die Stelle eines Superintendenten und Pfarrers der Marktkirche in der Reichsstadt
Goslar. Christian hatte versucht, Widensee in Hadersleben zu halten, stimmte dem Wechsel nach Goslar
schließlich aber doch zu69. Nachfolger Widensees als Superintendent wurde Johannes Wenth70. Widensees
Stelle als Hofprediger und Pfarrer der Marienkirche (Dom) übernahm Antonius Keyser71.
Möglicherweise war der Wechsel im Pfarramt der Marienkirche mit ein Anlaß für Christian, eine grund-
legende Neuordnung bei der Verwendung der Einkünfte der Kirche vorzunehmen72. Entsprechend detail-
liert ist in dem Dokument die bisherige Verteilung der Einkünfte aufgelistet. Nach Christians Mandat
sollten künftig, tho underholdinghe des evangelionn unnd dar mit de warheit, ock dat evangelium unnd wortt
Gades lütter und rein geprediget werden möge, alle Güter, Häuser, Renten und anderen Einnahmen zur
Besoldung der Pfarrer, Kapläne und Lehrer verwandt werden, sofern diese sich zur Verkündigung des
Evangeliums bereit zeigten. Was darüber hinaus noch an Geld übrig blieb, sollte in die Versorgung der
Armen fließen.
5. Verordnung über Superintendenten und Geistliche in den Ämtern Flensburg und Tondern, 1. April 1540
(Text S. 72)
Der Aufbau evangelischer Kirchen machte rasch die Einrichtung von Ämtern notwendig, welche die über
den Rahmen der einzelnen Pfarrgemeinden hinausreichenden Aufgaben wahrnahmen73. In seiner Haders-
iebener Zeit (1525-1533) hatte König Christian für das ihm von seinem Vater Friedrich I. übertragene
Gebiet eine erste entsprechende Organisation geschaffen: Er übertrug die geistliche Leitung der Kirche mit
ihren 66 Kirchspielen Eberhard Widensee, dem Pfarrer der Marienkirche in Hadersleben74. Widensee un-
tergeordnet waren die Hardespröpste, die für die Visitation der Pfarreien in den jeweiligen Harden zustän-
dig waren. Die Einrichtung der Hardespröpste sollte ihren Weg auch in die lateinische Kirchenordnung für
Dänemark finden.
Kurz nach der Eroberung Kopenhagens hatte Christian III. am 12. August 1536 die dänischen Bischöfe
gefangensetzen lassen. Erst nach dem Verzicht auf ihren Bischofsrang wurden sie wieder aus der Haft
entlassen70. Im September bzw. Anfang Oktober trat in Kopenhagen eine Versammlung führender evan-
gelischer Prediger aus den drei Landesteilen Seeland, Schonen und Jütland zusammen. In einer an Christian

66 Vgl. Ramm, Wegbereiter, S. 288.
6' Vgl. Rasmussen, Dänische Könige, S. 85; Hoffmann,
Sieg der Reformation, S. 118f. und 121.
68 Zu diesem Briefwechsel vgl. Hoffmann, Sieg der Refor-
mation, S.119-122.
69 Vgl. Sehling, EKO VII,2,2,2, S. 197f. und 258-260;
Ramm, Wegbereiter, S. 294f. Widensee widmete Chri-
stian III. noch 1541 seine in Magdeburg gedruckte Schrift
„Eyne alte Prophecey. Von der verstörung des Keyserli-
chen Bapstumbs durch das vernewete Evangelion“ (VD
16, W 1451).

70 Vgl. Ramm, Wegbereiter, S. 287f.
(1 Vgl. Arends, Gejstligheden 1, S. 128 und 3, S. 9.
72 Abb. der Marien- bzw. Domkirche in Hadersleben in Son-
der jyllands Historie 2, S. 321.
73 Vgl. TRE 32, S. 463.
74 Auch Widensees Nachfolger waren bis zur Mitte des
16. Jh. jeweils Pfarrer der Marienkirche, vgl. Arends,
Gejstligheden 3, S. 9.
70 Vgl. dazu die Wertung bei Michelsen, Kirchenordnung,
S. 43: „diese Maßregel, die allerdings den Charakter eines
Gewaltakts und politischen Staatsstreichs an sich trug“.

45
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften